BGer 8C_939/2015 |
BGer 8C_939/2015 vom 19.04.2016 |
{T 0/2}
|
8C_939/2015
|
Urteil vom 19. April 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiber Nabold.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
|
Beschwerdeführerin,
|
gegen
|
Stadt Zürich,
|
vertreten durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung, Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8036 Zürich,
|
Beschwerdegegnerin.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe,
|
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
|
vom 5. November 2015.
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 21. Dezember 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. November 2015,
|
in die Verfügung vom 21. Januar 2016, mit welcher das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ eine Frist von 14 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt hat, die ungenützt verstrichen ist,
|
in die Verfügung vom 24. Februar 2016, mit welcher A.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer Nachfrist verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in die Verfügung vom 16. März 2016, mit welcher ein Wiedererwägungsgesuch der A.________ betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurde und ihr eine zweite Nachfrist bis zum 11. April 2016 zur Bezahlung des Kostenvorschusses eingeräumt wurde,
|
in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der zweiten Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
|
erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 19. April 2016
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Heine
|
Der Gerichtsschreiber: Nabold
|