BGer 5A_288/2016
 
BGer 5A_288/2016 vom 20.04.2016
{T 0/2}
5A_288/2016
 
Urteil vom 20. April 2016
 
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bezirksgericht Kulm, Familiengericht.
Gegenstand
Aufhebung einer kombinierten Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Februar 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die (durch das Familiengericht Kulm am 22. Oktober 2015 erfolgte) Abweisung ihres Antrags auf Aufhebung der über sie errichteten kombinierten Begleit- und Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen hat,
 
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Grund für die Fortdauer der Massnahme sei nicht weggefallen (Art. 399 Abs. 2 ZGB), seit ihrer Anordnung im Jahr 2005 habe sich die primär suchtbedingte Unfähigkeit der Beschwerdeführerin zum vernünftigen Umgang mit ihrem ererbten Vermögen nicht verändert, die Beschwerdeführerin sei nach wie vor dringend auf den behördlichen Schutz zur Verhinderung ihres wirtschaftlichen Ruins angewiesen, ebenso wenig verändert habe sich ihre Unfähigkeit zur Wahrnehmung ihrer eigenen Beeinträchtigung sowie ihre Fehleinschätzung des Handelns des jeweiligen Beistandes, welcher das Budget einhalten müsse und den Begehren der Beschwerdeführerin nach höheren Bezügen nicht stattgeben dürfe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die Tatsachenfeststellungen des Obergerichts zu bestreiten, zumal neue Tatsachenbehauptungen im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin unbeachtlich zu bleiben haben (Art. 99 BGG),
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 22. Februar 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Kulm, Familiengericht, und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann