BGer 6B_342/2016 |
BGer 6B_342/2016 vom 20.04.2016 |
{T 0/2}
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6B_342/2016
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Urteil vom 20. April 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Betrug, Drohung, Nötigung etc.),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 3. März 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Die Bundesanwaltschaft nahm am 16. Februar 2016 eine Strafanzeige nicht an die Hand, die unter anderem die Eidgenossenschaft betraf. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 3. März 2016 ab.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. April 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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