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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_67/2016
Urteil vom 22. April 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Zähndler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher B.________,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung
des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III,
vom 22. Dezember 2015.
Erwägungen:
1.
Die 1971 geborene türkische Staatsangehörige A.________ war in ihrer Heimat verheiratet und hat aus dieser Beziehung einen Sohn. Nach der Scheidung von ihrem ersten Gatten lebte sie bei ihren Eltern in der Türkei und war dort auch berufstätig.
Am 12. Dezember 2010 heiratete sie dann einen aus der Türkei stammenden Schweizer Staatsangehörigen, worauf sie am 19. März 2011, im Alter von 40 Jahren, in die Schweiz einreiste. Am 15. Mai 2013 wurde auch diese Ehe in der Türkei geschieden. Die geschiedenen Gatten reisten indes gemeinsam in die Schweiz zurück, wo A.________ noch bis Ende Februar 2014 weiterhin im Haushalt ihres geschiedenen Gatten wohnen blieb. Nachdem sie am 27. Februar 2014 einen Streit mit ihrem Gatten hatte, bei welchem es angeblich zu Gewalttätigkeiten gekommen sei, trat sie am 6. März 2014 in ein Frauenhaus ein.
Mit Verfügung vom 5. November 2015 verweigerte das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________, wogegen sich die Betroffene beim Bundesverwaltungsgericht beschwerte und dabei auch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersuchte. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ab.
Mit Eingabe vom 21. Januar 2016 führt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und ersucht im Wesentlichen um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren. Das Bundesgericht hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG (summarische Begründung und Verweis auf den angefochtenen Entscheid) zu erledigen ist:
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung zutreffend aufgezeigt. Namentlich setzt ein solcher Anspruch voraus, dass das Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG; Art. 29 Abs. 3 BV).
Die Beschwerdeführerin begründet den von ihr im vorinstanzlichen Verfahren behaupteten Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung im Wesentlichen damit, dass wichtige persönliche Gründe ihren weiteren Aufenthalt in der Schweiz notwendig machten, zumal sie einerseits Opfer von häuslicher Gewalt geworden und andererseits ihre Wiedereingliederung in der Türkei stark gefährdet sei (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG).
Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, lassen sich den Akten keine Anzeigen oder Polizeiberichte entnehmen, welche den Zeitraum vor der Ehescheidung am 15. Mai 2013 betreffen. Vielmehr ist erstellt und unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nach der Scheidung sogar in eine Hausgemeinschaft mit ihrem Ex-Gatten zurückkehrte, was kaum als nachvollziehbar erscheinen würde, hätte sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwere Misshandlungen erfahren müssen. Sämtliche von ihr eingereichten ärztlichen und weiteren Berichte, welche Gewalttätigkeiten durch den Ex-Ehemann belegen sollen, wurden erst in der Zeit nach dem Eintritt ins Frauenhaus am 6. März 2014 verfasst, als die Ehe bereits seit rund 10 Monaten geschieden war. Somit erscheint es bei der hier vorzunehmenden prima-facie-Beurteilung jedenfalls als sehr fraglich, ob die Beschwerdeführerin Opfer massgeblicher ehelicher Gewalt wurde, resp. ob die notwendige Kausalität zwischen den behaupteten Gewalttätigkeiten und der Auflösung der Ehe gegeben ist. Im Übrigen ist auch aktenkundig, dass der Ehemann von den Vorwürfen der einfachen Körperverletzung, der Drohung und der Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Streit vom 27. Februar 2014 freigesprochen wurde.
Nicht überzeugend sind schliesslich auch die Angaben der Beschwerdeführerin, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei als geschiedene Frau namentlich durch ihren Bruder an Leib und Leben bedroht werde: Nach dem Obenstehenden lebte die Beschwerdeführerin auch nach ihrer ersten Scheidung weiterhin in der Türkei und konnte gar ins Elternhaus zurückkehren. Es ist nicht leichthin erkennbar, inwiefern sich die jetzige Situation von der damaligen unterscheiden soll.
Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesverwaltungsgericht das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin als aussichtslos bezeichnet und deshalb die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert hat.
3.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zufolge Aussichtslosigkeit kann ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. April 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Zähndler