Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1C_436/2015
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Urteil vom 25. April 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.B.________ und C. B.________
3. D.C.________ und E. C.________,
4. D.________,
5. F.E.________ und G. E.________,
6. H.F.________ und I. F.________,
7. J.G.________ und K. G.________,
8. H.________,
9. L.I.________ und M. I.________,
10. J.________,
11. N.K.________ und O. K.________,
12. P.L.________ und Q. L.________,
13. R.M.________ und S. M.________,
14. N.________,
15. T.O.________ und U. O.________,
16. V.P.________ und W. P.________,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch H. F.________, A.________ und J. G.________, c/o H. F.________,
gegen
Q.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Lemann,
Einwohnergemeinde Utzenstorf,
Baubewilligungsbehörde,
Hauptstrasse 28, Postfach 139, 3427 Utzenstorf,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern,
Rechtsamt, Reiterstrasse 11, 3011 Bern.
Gegenstand
Baubewilligung für drei Mehrfamilienhäuser und Einstellhalle,
Beschwerde gegen das Urteil vom 6. August 2015 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung.
Sachverhalt:
A.
Am 8. Dezember 2011 reichte die Q.________ AG bei der Einwohnergemeinde Utzensdorf ein Gesuch ein für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern und einer Einstellhalle auf der in der Wohnzone W2 im Gewässerschutzbereich AU gelegenen Parzelle Gbbl. Nr. 1736. Dagegen erhoben 16 Beschwerdeführer Einsprache.
Am 10. April 2012 erteilte das Regierungsstatthalteramt Emmental (RSA) der Q.________ AG die Baubewilligung. Die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) hob diese am 28. August 2012 auf Beschwerde von den 16 Beschwerdeführern hin auf und wies das Verfahren ans RSA zurück. Die Q.________ AG beantragte vom RSA eine Ausnahmebewilligung für Bauten unter dem mittleren Grundwasserspiegel und nahm Projektänderungen vor. Dagegen erhoben die 16 Beschwerdeführer wiederum Einsprache.
Mit Gesamtentscheid vom 12. September 2013 erteilte das RSA der Q.________ AG die Baubewilligung und wies die Einsprachen ab.
Die 16 Beschwerdeführer erhoben wiederum Beschwerde an die BVE. Die Q.________ AG reichte zwei Projektänderungen ein. Am 17. Juni 2014 wies die BVE die Beschwerden ab, bewilligte eine Projektänderung und bestätigte im Übrigen den Gesamtentscheid des RSA vom 12. September 2013.
Die 16 Beschwerdeführer erhoben Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Bern, wobei sie den Entscheid der BVE in der Sache sowie die Kosten- und Entschädigungsregelung kritisierten.
Am 6. August 2015 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und korrigierte die Kosten- und Entschädigungsregelung. Im Übrigen - in der Sache - wies es die Beschwerde ab.
B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. September 2015 beantragen die 16 Beschwerdeführer dieses Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen oder eventuell dem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen.
C.
Das Verwaltungsgericht beantragt in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellt die BVE. Die Gemeinde Utzensdorf verzichtet auf Vernehmlassung und verweist auf das angefochtene Urteil. Die Q.________ AG beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das BAFU teilt mit, das angefochtene Urteil stehe im Einklang mit den bundesrechtlichen Gewässerschutzvorschriften.
Die 16 Beschwerdeführer halten in ihrer Replik an der Beschwerde fest.
Die Q.________ AG hält an ihrer Vernehmlassung fest, verzichtet auf weitere Ausführungen und reicht die Kostennote ihres Anwalts ins Recht.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Er schliesst das Verfahren ab, womit es sich um einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG handelt. Gerügt wird die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist. (Art. 95 lit. a BGG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten, wenn den Beschwerdeführern die erforderliche Legitimation zukommt.
Die Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG setzt neben der formellen Beschwer (lit. a) voraus, dass die Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen (lit. b) und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen (lit. c). Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann. Vorliegend ist die erforderliche Beziehungsnähe, jedenfalls für das Gros der Beschwerdeführer, deren Grundstücke unmittelbar ans Baugrundstück grenzen oder von diesem nur durch eine Strasse getrennt sind und die dementsprechend von einem Bauabschlag profitieren würden, erfüllt. Ob dies auch für diejenigen Beschwerdeführer gilt, deren Grundstücke in der weiteren Umgebung liegen, kann unter diesen Umständen offen bleiben. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Verwaltungsgericht vor, es habe die Bewilligungsfähigkeit der Versickerungsanlage willkürlich bejaht und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die von ihnen beantragten zusätzlichen Beweismassnahmen abgelehnt habe.
2.1.
2.1.1. Der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleitete Anspruch auf Abnahme rechtserheblicher Beweise ist nicht absolut und schliesst die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, dass diese durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 131 I 153 E. 3 S. 157; 124 I 208 E. 4a S. 211, je mit Hinweisen).
2.1.2. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f.).
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligungsfähigkeit der Versickerungsanlage aufgrund der vom AWA akzeptierten Berechnungen der Werner und Partner AG, Ingenieure und Umweltfachleute, bejaht (angefochtenes Urteil E. 2 S. 5 ff.). Strittig war dabei, ob der sogenannte "trockene Minimalabstand" - der Abstand zwischen der Unterkante der Versickerungsanlage (Aushubkote) und dem zehnjährigen Höchstgrundwasserspiegel - die für die ausnahmsweise Bewilligung erforderlichen 50 cm erreicht. Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestünden massive Zweifel an diesen Berechnungen, welche auf behaupteten, nicht konkret offen gelegten Messdaten und generell auf einer zu schwachen Sachverhaltsbasis beruhten.
2.3. Die Versickerungsanlage wurde von der Werner und Partner AG, einem nach der unwiderlegten Einschätzung der BVE fachlich ausgewiesenen Ingenieurbüro mit spezifischem Fachwissen über die örtlichen Grundwasserverhältnisse, projektiert. Deren Berechnungen wurden vom AWA als zuständiger kantonaler Fachstelle geprüft und akzeptiert. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid wie zuvor schon die BVE die Berechnungen und Prüfungsberichte eingehend auf ihre Plausibilität hin überprüft und ist zum Schluss gekommen, dass es keine stichhaltigen Gründe gebe, an den Angaben des Ingenieurbüros und der fachlichen Beurteilung des AWA zu zweifeln. Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch die eingehende Vernehmlassung des BAFU bestätigt. Danach beruht die von der Werner und Partner AG vorgenommene Korrelationsberechnung auf einer "komfortablen Datenlage" und entspricht gängiger Praxis. Die darauf sowie auf die Grundwasserkarte des Kantons Bern gestützte Plausibilisierung der Daten ist für das BAFU nachvollziehbar. Die Korrelationsberechnung sei fachgerecht, und die dadurch bestimmten Werte für den mittleren Grundwasserspiegel und den 10-jährigen Höchstgrundwasserstand lägen tiefer als die für das Projekt verwendeten Werte, welche damit "auf der sicheren Seite seien".
Die umstrittenen Berechnungen der Werner und Partner AG wurden somit von zwei Fachinstanzen unabhängig voneinander geprüft und für schlüssig befunden. Dabei wurde insbesondere auch der Einwand widerlegt, sie würden auf einer ungenügenden bzw. ungesicherten Datenlage beruhen. Konnte somit das Verwaltungsgericht die Bewilligungsfähigkeit der Versickerungsanlage willkürfrei aufgrund der Berechnungen der Werner und Partner AG bejahen, war es verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, weitere Beweise abzunehmen. Die Willkür- und die Gehörsverweigerungsrüge sind unbegründet.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen ausgangsgemäss die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG) und haben der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Die sechzehn Beschwerdeführer haben der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von je Fr. 204.50, insgesamt Fr. 3'272.--, zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Utzenstorf, Baubewilligungsbehörde, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi