BGer 2C_347/2016 |
BGer 2C_347/2016 vom 25.04.2016 |
{T 0/2}
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2C_347/2016
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Urteil vom 25. April 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.
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Gegenstand
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Staatshaftung (Schadenersatz), unentgeltliche Prozessführung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 20. April 2016.
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. April 2016, womit dieses auf die Beschwerde von A.________ betreffend Staatshaftung nicht eintrat, weil der Kostenvorschuss auch nach rechtskräftiger Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert der zuletzt angesetzten Frist nicht bezahlt worden war,
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in die Eingabe von A.________ vom 21. April 2016, worin er erklärt gezwungen zu sein, gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Beschwerde zu führen,
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in Erwägung, |
dass der Präsident der Abteilung als Einzelrichter gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG im vereinfachten Verfahren über Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Begehren entscheidet,
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dass dem Beschwerdeführer in nunmehr mehreren Entscheiden des Verwaltungsgerichts und des Bundesgerichts (namentlich Urteile 2C_158/2016 vom 29. Februar 2016 und 2F_5/2016 vom 14. März 2016) aufgezeigt worden ist, warum er trotz Bezugs von Ergänzungsleistungen zu weiteren Angaben über seine finanziellen Verhältnisse verpflichtet werden durfte,
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dass er in seiner neuen Rechtsschrift argumentiert, als hätte er die Erwägungen besagter Urteile nicht zur Kenntnis genommen,
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dass eine solche Prozessführung rechtsmissbräuchlich ist und mithin auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 65 sowie 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG),
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. April 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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