Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_128/2016
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Verfügung vom 25. April 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwälte
Dr. Andreas Rüd und Dr. Dimitri Santoro,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Lustenberger,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbot der Datenbearbeitung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des
Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Januar 2016.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. März 2016 ihre Beschwerde vom 26. Februar 2016 gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. Januar 2016zurückgezogen haben;
dass die Beschwerdeführer dabei beantragten, es sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu verzichten, nachdem diese kollegialiter einstweilen auf die Ausarbeitung einer Vernehmlassung aufgrund eines neu ergangenen Entscheids des Bundesgerichts verzichtet habe und ihr demnach im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden sei;
dass das Schreiben vom 16. März 2016 der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. März 2016 zugestellt und ihr zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben wurde, zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des bundesgerichtlichen Verfahrens Stellung zu nehmen;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist;
dass demnach die Gerichtskosten, die unter Berücksichtigung der Umstände auf Fr. 200.-- festgesetzt werden, den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 BGG);
dass nicht erkennbar ist, dass der Beschwerdegegnerin durch das bundesgerichtliche Verfahren entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden wäre, nachdem sie keine Vernehmlassung eingereicht hat, und dass davon auch nicht auszugehen ist, nachdem sich die Beschwerdegegnerin innerhalb der angesetzten Frist nicht zum Schreiben vom 16. März 2016 bzw. zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorliegenden Verfahrens vernehmen liess;
dass der Beschwerdegegnerin demnach keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer