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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
6B_281/2016
Urteil vom 25. April 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichter Oberholzer,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigungsfolgen (Einstellung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Januar 2016.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat stellte mit Verfügung vom 18. Juni 2015 ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Gewässerschutzgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Dem Beschwerdeführer wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, die Verfügung sei "wahrheitsgemäss" zu begründen. Ihm sei eine Entschädigung/Genugtuung in Höhe von Fr. 4'000.-- zuzusprechen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 26. Januar 2016 ab, soweit es darauf eintrat.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss und zusammengefasst, die Einstellungsverfügung sei neu und richtig zu begründen. Für die erlittene Unbill, die Kosten für die zweimalige Reise nach Zürich zur Akteneinsicht sowie den grossen Zeitaufwand für seine Recherchen sei eine Entschädigung von Fr. 4'000.-- zu entrichten (Beschwerde S. 4).
2.
In Bezug auf die Frage der Begründung der Einstellungsverfügung trat die Vorinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein, weil der Beschwerdeführer einerseits kein Rechtsschutzinteresse hatte und anderseits über den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens hinausging. In Anwendung von Art. 109 Abs. 3 BGG kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 3/4 E. II). Trotz weitschweifiger Ausführungen in der Beschwerde zu diesem Punkt ist nicht ersichtlich, inwieweit die Darlegungen der Vorinstanz gegen das Recht verstossen könnten.
In Bezug auf die Frage der Entschädigung bzw. Genugtuung kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. Beschluss S. 4 - 9 E. III und IV). Auch vor Bundesgericht legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwieweit er eine Vermögenseinbusse oder einen Verdienstausfall gehabt haben könnte, inwieweit kostspielige Recherchen oder sonst hohe Auslagen und insbesondere Reisekosten angefallen und notwendig gewesen wären und inwieweit er durch das Strafverfahren eine erhebliche Verletzung in seinen persönlichen Verhältnissen erlitten haben könnte.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
3.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn