BGer 6B_323/2016
 
BGer 6B_323/2016 vom 27.04.2016
{T 0/2}
6B_323/2016
 
Urteil vom 27. April 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung; Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 29. Februar 2016.
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe am 9. Januar 2011 in Bern auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit um weniger als 35 km/h überschritten. Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte ihn am 29. Februar 2016 im Berufungsverfahren wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Übertretungsbusse von Fr. 350.-- bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen.
Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
2. Die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur bemängelt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkürlich ist ein Entscheid, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dass eine andere Möglichkeit ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 138 III 378 E. 6.1). Die Rüge der Willkür muss vor Bundesgericht präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 1 BGG).
2.1. Im vorinstanzlichen Verfahren stellte sich die Frage, ob der Beschwerdeführer als tschechischer Staatsangehöriger anlässlich der Anhaltung durch die Polizei verstehen konnte, was ihm vorgeworfen wird. Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, nicht nur er habe Deutschkenntnisse, sondern zudem habe auch noch sein Begleiter Deutsch gesprochen und während der polizeilichen Befragung übersetzt. Dabei stützt sich die Vorinstanz auf den Polizeirapport, dem nicht zu entnehmen sei, dass sich die Verständigung schwierig gestaltet hätte (vgl. Urteil S. 5/6). Den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Begleiter einerseits und der Polizei anderseits hätten keine nennenswerten Verständigungsprobleme bestanden, willkürlich wäre. Der Umstand, dass der Begleiter kein "befähigter Dolmetscher" mit Lizenz ist (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. 1), ist für die Frage seiner Deutschkenntnisse offensichtlich unerheblich.
2.2. Zur Messung der Geschwindigkeitsüberschreitung und zur Frage, ob es der Beschwerdeführer war, der das Fahrzeug lenkte, hat sich die Vorinstanz geäussert (Urteil S. 7 - 10). In seinen weitschweifigen Ausführungen dazu beschränkt sich der Beschwerdeführer auf vor Bundesgericht unzulässige appellatorische Kritik, mit der Willkür nicht dargetan werden kann (vgl. Beschwerde S. 2 - 4 Ziff. 2 - 5). So stützt sich die Vorinstanz z.B. darauf, dass der Beschwerdeführer und ein anderer Fahrzeuglenker in etwa mit vergleichbarer Geschwindigkeit gefahren seien (Urteil S. 8). Selbst wenn der andere Fahrzeuglenker nicht verfolgt worden sein sollte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2), liesse sich daraus nicht herleiten, dass die Beweiswürdigung der Vorinstanz willkürlich ist.
3. Auch in Bezug auf die Strafzumessung und die Kostenauflage bringt der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes vor (Beschwerde S. 4 Ziff. 6). Insbesondere begründet er nicht, aus welchem Grund die Busse seiner "Teilnahme an der Strafhandlung" nicht entsprechen soll. Auch vermag er nicht zu belegen, dass er angeblich Kosten tragen muss, die nicht in seinem Verfahren entstanden sind. Das Inkasso von Busse und Kosten schliesslich ist heute nicht Gegenstand des Verfahrens.
4. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das nachträglich gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers (vgl. Erhebungsformular KA act. 14) ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. April 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Monn