BGer 8C_204/2016
 
BGer 8C_204/2016 vom 28.04.2016
{T 0/2}
8C_204/2016
 
Urteil vom 28. April 2016
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.
 
Verfahrensbeteiligte
vertreten durch Rechtsanwältin Noëlle Cerletti,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Februar 2016.
 
Sachverhalt:
A. Die 1967 geborene, teilzeitlich selbstständig als Masseurin erwerbstätige A.________ meldete sich im November 2011 unter Hinweis auf seit ca. April 2010 bestehende Gefühlsstörungen in Armen und Beinen bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen traf medizinische und erwerbliche Sachverhaltserhebungen und nahm eine Abklärung im Haushalt vor. Mit Verfügung vom 31. Juli 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch mit der Begründung, der - mittels der sog. gemischten Methode ermittelte - Invaliditätsgrad betrage lediglich 19 %.
B. Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 1. Februar 2016 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihr eine Dreiviertelsrente, eventuell mindestens eine Viertelsrente, zuzusprechen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.
 
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2. Streitig ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung. Die Rechtsgrundlagen hiefür sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3. Das kantonale Gericht hat erwogen, ob die Versicherte im Gesundheitsfall voll oder lediglich teilzeitlich erwerbstätig wäre, könne offen bleiben. Denn selbst wenn zu ihren Gunsten von einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit ausgegangen und die Invalidität mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs bemessen werde, resultiere kein rentenbegründender Invaliditätsgrad. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde bei einer vollzeitlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit als Masseurin (höchstens) Fr. 67'600.- verdienen würde. Diesem Valideneinkommen sei ein zumutbares Einkommen mit Behinderung (Invalideneinkommen) von - nach Massgabe der gegebenen Restarbeitsfähigkeit von 80 % und unter Verwendung von Tabellenlöhnen - Fr. 41'849.- gegenüber zu stellen. Dies ergebe eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 25'751.-, was einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 38 % entspreche.
4. Die Versicherte macht geltend, sie würde ohne Behinderung bei vollzeitlicher Tätigkeit als selbstständige Masseurin ein Erwerbseinkommen von Fr. 97'500.- erzielen. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein leidensbedingter Abzug von mindestens 10 % vorzunehmen.
4.1. Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb sie das Valideneinkommen auf (höchstens) Fr. 67'600.- festgesetzt hat. Sie hat dabei nebst den Geschäftszahlen der Versicherten auch eine Lohnumfrage bei medizinischen Masseuren sowie Tabellenlöhne für berufliche Tätigkeiten im Gesundheits- und Sozialwesen ohne Kaderfunktion berücksichtigt. Schon die Erfolgsrechnungen, Steuerveranlagungen und IK-Auszüge für die Jahre vor Eintritt der Behinderung, in welchen die Versicherte ihre selbstständige Erwerbstätigkeit als Masseurin gemäss eigener Angabe in der IV-Anmeldung vom November 2011 mit einem Pensum von 50 - 70 % ausgeübt hat, lassen es denn auch als unrealistisch erscheinen, dass sie im Gesundheitsfall bei vollzeitlicher Tätigkeit ein Erwerbseinkommen von mehr als Fr. 67'600.- oder gar von Fr. 97'500.- erzielen würde. Daran ändern, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, auch ihre Vorbringen zu geschäftsbedingten Aufwendungen und dergleichen nichts. Selbst die Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 67'600.- erscheint im Übrigen nach Lage der Akten als überaus wohlwollend.
4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die qualitativen Anforderungen, welchen ein der gesundheitsbedingten Beeinträchtigung entsprechender Arbeitsplatz genügen müsse, rechtfertigten einen leidensbedingten Abzug beim Invalideneinkommen. Das kantonale Gericht hat diesen Einwand mit der Begründung verworfen, zwar stehe der Versicherten lediglich noch ein eingeschränktes Spektrum an Verweistätigkeiten offen. Die qualitativen Anforderungen an eine solche Tätigkeit seien allerdings nicht derart, dass sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Vergleich zum durchschnittlichen Hilfsarbeiterinnenlohn einen relevanten Lohnnachteil befürchten liessen, zumal die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Aus-/Weiterbildungen und ihrer Erwerbsbiographie Kenntnisse sowie Erfahrungen erworben habe, die auch im Segment der Hilfsarbeiten aus ökonomischer Sicht einen Vorteil darstellen könnten. Diese Beurteilung ist nicht bundesrechtswidrig. In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was eine andere Betrachtungsweise zu rechtfertigen vermöchte.
Die Versicherte begründet den von ihr postulierten Abzug sodann damit, sie müsste zur Erzielung des aufgrund von Tabellenlöhnen ermittelten Invalideneinkommens ihre selbstständige Erwerbstätigkeit aufgeben. Indessen ist weder dargetan noch sonstwie ersichtlich, dass die Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit zu einem unter dem statistischen Schnitt liegenden Einkommen in einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit führen würde. Auch dieser Einwand ist mithin unbegründet.
4.3. Die übrigen Elemente der Invaliditätsbemessung werden nicht beanstandet. Damit bleibt es bei einem Invaliditätsgrad unter den für einen Rentenanspruch erforderlichen 40 % (Art. 28 Abs. 2 IVG).
5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abzuweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Lanz