Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_120/2016
{T 0/2}
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Urteil vom 29. April 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Invalidenrente, Neuanmeldung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
Gemäss Verfügung vom 5. Juli 2011 bezog die 1959 geborene A.________ vom 1. Dezember 2008 bis 31. März 2009 eine befristete ganze Rente der Invalidenversicherung. Am 4. Juli 2013 meldete sie sich erneut bei der IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Nach medizinischen Abklärungen verneinte diese mit Verfügung vom 16. Februar 2015 einen Rentenanspruch der Versicherten.
B.
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 21. Dezember 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung der Verfügung und des kantonalen Gerichtsentscheides eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
Ein von A.________ gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Februar 2016 ab.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V 136 E. 1.1 S. 138).
1.2. Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss substanziiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen).
2.
2.1. Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 12, 8C_746/2013 E. 2).
2.2. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen.
3.
Streitig ist, ob Vorinstanz und Verwaltung das Neuanmeldungsgesuch der Versicherten zu Recht abgewiesen haben. Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob es in der Zeit zwischen dem 5. Juli 2011 (Zeitpunkt der befristeten Rentenzusprache) und dem 16. Februar 2015 (Datum der angefochtenen Verfügung) zu einer rentenbegründenden Änderung des Sachverhalts gekommen ist.
4.
Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des Dr. med. B.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 31. März 2014 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass es im massgebenden Zeitraum zu keiner wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes der Versicherten gekommen ist. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Feststellung vorbringt, vermag sie nicht als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb er die im Bericht des Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Oktober 2013 und im Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik D.________ vom 22. November 2013 gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3) nicht bestätigen kann. Wenn Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 14. August 2014 an der von ihm gestellten Diagnose festhält, so stellt dies noch kein Indiz im Sinne der Rechtsprechung gegen die Zuverlässigkeit der Expertise dar. Im Weiteren hat der Gutachter ausführlich und überzeugend begründet, weshalb er das Resultat der Depressionsskala nach Hamilton im konkreten Fall nicht als aussagekräftig erachtet. Durfte die Vorinstanz somit ohne damit Bundesrecht zu verletzten auf einen unveränderten Gesundheitszustand schliessen, so ist nicht zu beanstanden, dass sie die Abweisung des Neuanmeldungsgesuchs durch die IV-Stelle bestätigt hat.
5.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Der Beschwerdeführerin sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Nabold