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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
9C_204/2016
{T 0/2}
Urteil vom 29. April 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. Februar 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2016,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 12. Februar 2016 das vor der IV-Stelle hängige Verfahren nicht abgeschlossen hat und somit kein Endentscheid, sondern ein Zwischenentscheid ist (BGE 139 V 604 E. 2.2 S. 607 mit Hinweisen), der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG genannten Voraussetzungen anfechtbar ist,
dass die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden nach Art. 92 f. BGG aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, wonach sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1),
dass die Ausnahme restriktiv zu handhaben ist (BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 134 III 188 E. 2.2 S. 191), es dementsprechend der beschwerdeführenden Partei obliegt, detailliert darzutun, dass die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f., 522 E. 1.3 am Ende S. 525),
dass es sich beim Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln muss, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S. 115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; je mit Hinweisen; Urteil 8C_297/2015 vom 22. Juli 2015),
dass der Beschwerdeführer insbesondere geltend macht, die medizinische Situation sei mit der von ihm veranlassten Expertise bereits hinreichend geklärt, weshalb die Anordnung einer weiteren Begutachtung gegen Bundesrecht verstosse und ihm in diesem Zusammenhang bereits vor der (zufallsbasierten) Bestimmung einer Gutachterstelle - die ein "fait accompli" schaffe - der Rechtsweg bezüglich der Gutachtensanordnung wie auch hinsichtlich des Fragenkatalogs offen stehen müsse, da ansonsten namentlich seinen Mitwirkungsrechten und der Verfahrensfairness nicht hinreichend Rechnung getragen werde,
dass ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur vor Bundesgericht getragen werden kann, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen und 318),
dass hier die Sachverständigen noch gar nicht bestimmt wurden und materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung, namentlich der Einwand, es handle sich um eine unnötige second opinion (vgl. BGE 138 V 271 E. 1.1 S. 274), erst im Rahmen der Beweiswürdigung in der Hauptsache zu behandeln sind (vgl. statt vieler: Urteil 9C_91/2016 vom 14. März 2016),
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers keine Änderung der Praxis nahelegen (zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303 mit Hinweisen), wonach weder der verfassungsmässige Individualrechtsschutz gegen Verfügungen der IV-Stelle noch andere Justizaufgaben eine Öffnung des Rechtswegs an das Bundesgericht rechtfertigen, soweit nicht formelle Ausstandsgründe betroffen sind (BGE 138 V 271 E. 4 S. 280),
dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Nichteintreten in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. April 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle