BGer 9C_236/2016 |
BGer 9C_236/2016 vom 29.04.2016 |
{T 0/2}
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9C_236/2016
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Urteil vom 29. April 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
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Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,
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Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 22. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
Mit Verfügung vom 22. Februar 2016 trat das Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen Einspracheentscheid der Philos Krankenversicherung AG vom 18. Dezember 2015 wegen Fristversäumnisses nicht ein.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und das Kantonsgericht Freiburg, II. Sozialversicherungsgerichtshof, sei zu verpflichten, auf das Rechtsmittel einzutreten.
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Erwägungen: |
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2.
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2.1. Einziger Verfahrensgegenstand ist die Frage, ob das kantonale Gericht die verspätete Eingabe des Beschwerdeführers zu Recht mit einem Nichteintretensentscheid sanktioniert hat. Auf alle materiell-rechtlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist zum Vornherein nicht einzutreten.
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2.2. Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim erstinstanzlichen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass das erstinstanzliche Gericht auf eine verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten darf (BGE 134 V 49 E. 2 S. 51).
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3. Es ist unbestritten, dass der Einspracheentscheid der Krankenversicherung vom 18. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 als Postsendung mit Zustellungsnachweis an die Adresse des Beschwerdeführers aufgegeben und am 22. Dezember 2015 bei der Poststelle am Wohnort des Beschwerdeführers eingegangen war, weshalb die 30-tägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 1. Februar 2016 endete. Ebenfalls steht fest, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Februar 2016 (Poststempel) datiert. Wie das kantonale Gericht zu Recht erkannt hat, war die Eingabe somit (um einen Tag) verspätet (vgl. Urteil 9C_90/2015 vom 2. Juni 2015 E. 3.5). Was der Beschwerdeführer vorbringt, vermag daran nichts zu ändern. Nachdem das kantonale Gericht mit Verfügung vom 1. Oktober 2015 auf die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Versicherten vom 11. September 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. August 2015 nicht eingetreten war und das Rechtsmittel der Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Einsprache weitergeleitet hatte, war sich der Beschwerdeführer, wie aus seinem Schreiben an die Vorinstanz vom 19. Oktober 2015 eindeutig hervorgeht ("Mit diesem Vorgehen bin ich einverstanden,.."), zweifellos im Klaren, dass er als nächstes einen Einspracheentscheid der Krankenversicherung zu erwarten hatte. Weil somit das kantonale Gericht für den nächsten Verfahrensschritt unzuständig gewesen und diese Unzuständigkeit dem Beschwerdeführer bewusst gewesen war, konnte die Vorinstanz über allfällige Folgen der angekündigten längeren Auslandabwesenheit zum vornherein keine vertrauensbildende Auskunft erteilen (BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 mit Hinweisen). Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus der fehlenden Kenntnis einer korrekten Fristberechnung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (BGE 126 V 308 E. 2b S. 313; vgl. auch Urteil 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 4.3).
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4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
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5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. April 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Glanzmann
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Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle
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