Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_382/2016; 6B_383/2016
6B_384/3016; 6B_385/2016
6B_386/2016; 6B_387/2016
6B_388/2016; 6B_389/2016
6B_390/2016; 6B_391/2016
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Urteil vom 2. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Verleumdung, Beschimpfung etc.),
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. März 2016 in den Verfahren 16 45, 16 70, 16 81, 16 82, 16 83, 16 84, 16 93, 16 94, 16 110, 16 117.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Bern wies in den oben erwähnten zehn Beschlüssen Beschwerden ab, die sich gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften richteten. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne dass ersichtlich wäre, um welche Zivilforderungen es gehen könnte (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Übrigen sind die Beschwerden querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG und damit ohnehin unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
3.
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn