BGer 6B_382/2016 |
BGer 6B_382/2016 vom 02.05.2016 |
{T 0/2}
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6B_382/2016; 6B_383/2016
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6B_384/3016; 6B_385/2016
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6B_386/2016; 6B_387/2016
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6B_388/2016; 6B_389/2016
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6B_390/2016; 6B_391/2016
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Urteil vom 2. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Verleumdung, Beschimpfung etc.),
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Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. März 2016 in den Verfahren 16 45, 16 70, 16 81, 16 82, 16 83, 16 84, 16 93, 16 94, 16 110, 16 117.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Obergericht des Bern wies in den oben erwähnten zehn Beschlüssen Beschwerden ab, die sich gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaften richteten. Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne dass ersichtlich wäre, um welche Zivilforderungen es gehen könnte (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Im Übrigen sind die Beschwerden querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG und damit ohnehin unzulässig. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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3. |
Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 2. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: C. Monn
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