BGer 9C_242/2016 |
BGer 9C_242/2016 vom 03.05.2016 |
{T 0/2}
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9C_242/2016
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Urteil vom 3. Mai 2016 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 6. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2016 (betreffend Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung),
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. April 2016an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 13. April 2016 (Poststempel)eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 f.),
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dass die Eingaben des Beschwerdeführers den gesetzlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da ihnen insbesondere keine Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts entnommen werden kann (vielmehr erschöpfen sie sich in der erneuten, durch keine Beweismittel belegten Behauptung, die fraglichen Prämienausstände vollständig beglichen zu haben),
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. Mai 2016
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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