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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
2C_399/2016
Urteil vom 6. Mai 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________, Beschwerdeführerin,
2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2016.
Nach Einsicht
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015, womit dieses eine Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen A.________ und ihres Sohnes B.________ betreffend Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung abwies,
in die vom 4. Mai 2016 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post den Beschwerdeführern am 21. März 2016, nach Angaben in der Beschwerdeschrift zwischen dem 20. und 22. März 2016 eröffnet worden ist,
dass die Frist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zunächst stillstand, ab dem 4. April 2016 lief und mithin am 3. Mai 2016 endigte,
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 4. Mai 2016 versehen und auf dem entsprechenden Briefumschlag der 5. Mai 2016 als Datum der Postaufgabe vermerkt ist,
dass die vorliegende Beschwerde mithin in jedem Fall verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller