BGer 2C_399/2016 |
BGer 2C_399/2016 vom 06.05.2016 |
{T 0/2}
|
2C_399/2016
|
Urteil vom 6. Mai 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichter Seiler, Präsident,
|
Gerichtsschreiber Feller.
|
Verfahrensbeteiligte |
1. A.________, Beschwerdeführerin,
|
2. B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch A.________,
|
gegen
|
Migrationsamt des Kantons Zürich,
|
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
|
Gegenstand
|
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
|
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 16. März 2016.
|
Nach Einsicht |
in das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. März 2015, womit dieses eine Beschwerde der brasilianischen Staatsangehörigen A.________ und ihres Sohnes B.________ betreffend Nichtverlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und Wegweisung abwies,
|
in die vom 4. Mai 2016 datierte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen dieses verwaltungsgerichtliche Urteil,
|
in Erwägung, |
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG),
|
dass Fristen, die durch eine Mitteilung ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen (Art. 44 Abs. 1 BGG),
|
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern stillstehen (Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG),
|
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG),
|
dass das angefochtene Urteil gemäss Sendungsverfolgung der Post den Beschwerdeführern am 21. März 2016, nach Angaben in der Beschwerdeschrift zwischen dem 20. und 22. März 2016 eröffnet worden ist,
|
dass die Frist gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG zunächst stillstand, ab dem 4. April 2016 lief und mithin am 3. Mai 2016 endigte,
|
dass die Rechtsschrift mit dem Datum des 4. Mai 2016 versehen und auf dem entsprechenden Briefumschlag der 5. Mai 2016 als Datum der Postaufgabe vermerkt ist,
|
dass die vorliegende Beschwerde mithin in jedem Fall verspätet ist, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
|
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
|
erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
|
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
|
Lausanne, 6. Mai 2016
|
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Der Präsident: Seiler
|
Der Gerichtsschreiber: Feller
|