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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
9C_251/2016
Urteil vom 6. Mai 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Furrer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse Luzern,
Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. April 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. März 2016 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung und der unentgeltlichen Verbeiständung),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und inwiefern sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Beschwerde diese inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin sich nicht einmal ansatzweise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz (E. 3.2 und 3.3 des angefochtenen Entscheids) auseinandersetzt und ihren Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gegenstandslos ist, wohingegen die unentgeltliche Verbeiständung bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehren nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Furrer