BGer 2C_386/2015 |
BGer 2C_386/2015 vom 09.05.2016 |
{T 0/2}
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2C_386/2015
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Urteil vom 9. Mai 2016 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichter Zünd,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiberin Hänni.
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Verfahrensbeteiligte |
1. Erwin Kessler,
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2. Verein gegen Tierfabriken Schweiz VgT,
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Beschwerdeführer,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Rolf W. Rempfler und MLaw Andres Thürlimann,
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gegen
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Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, SRG SSR,
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vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg.
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Gegenstand
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Radio SRF 1; Sendung Regionaljournal Ostschweiz
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vom 26. Juni 2014, Beitrag über Urteil des Bundes-gerichts 5A_354/2012 vom 26. Juni 2014,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
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vom 12. Dezember 2014.
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Sachverhalt: |
A. |
Die zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts wies in einer öffentlichen Beratung vom 26. Juni 2014 eine Beschwerde von Daniel Vasella und Novartis wegen Persönlichkeitsverletzung ab und hiess diejenige des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) gut (Urteil 5A_354/2012 und 5A_374/2012 vom 26. Juni 2014). Gegenstand des Verfahrens bildete ein auf der Website des VgT publizierter Artikel von Erwin Kessler, des Präsidenten des Vereins. Er machte darin Novartis und Daniel Vasella verantwortlich für " Tierquälerei", "Misshandlungen von Versuchstieren" sowie "Massenverbrechen an Versuchstieren".
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Radio SRF 1 berichtete am selben Tag unter anderem mit einem knapp dreiminütigen Beitrag in einer Nachrichtensendung ("Regional-Journal Ostschweiz") über die Beratungen und das Urteil des Bundesgerichts. Thema der Nachrichtensendung waren der erwähnte Bundesgerichtsentscheid und weitere Kurzberichte. Wie in der ganzen Sendung wurde auch im Beitrag über das erwähnte Urteil in Mundart gesprochen.
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B. |
Mit Eingabe vom 8. August 2014 erhob Erwin Kessler in eigenem Namen sowie namens des Vereins gegen Tierfabriken Schweiz (VgT) bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) Beschwerde gegen den erwähnten Beitrag. Es wurde vorgebracht, der Beitrag entspreche weder der Medienmitteilung des Bundesgerichts noch der Berichterstattung anderer Medien. Anstelle einer sachgerechten Information zum Gerichtsurteil gegen Daniel Vasella sei der Beitrag ausschliesslich darauf ausgerichtet gewesen, den VgT und dessen Präsidenten "lächerlich zu machen". Der Bundesgerichtskorrespondent habe im Zusammenhang mit dem strittigen Artikel abschätzig von " Tirade" bzw. "Schimpftiraden" gesprochen, einen Begriff, den das Bundesgericht weder wörtlich noch sinngemäss benutzt habe. Nicht zutreffend sei insbesondere, dass das Bundesgericht seinen Entscheid damit begründet habe, die Äusserungen Erwin Kesslers seien nicht ganz ernst zu nehmen. Insgesamt liege eine unwahre, tendenziöse und unnötig beleidigende Gerichtsberichterstattung vor, die das Sachgerechtigkeitsgebot verletze. Unangebracht sei auch gewesen, dass im Beitrag auf das verspätete Erscheinen des VgT-Präsidenten "zur Verhandlung" hingewiesen wurde. Dies habe nur bezweckt, ihn als eine sich vor dem Gericht respektlos verhaltende Partei darzustellen, ohne sich vorgängig nach den Gründen der Verspätung zu erkundigen.
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Der Eingabe der Beschwerdeführer lag der Bericht der Ombudsstelle vom 31. Juli 2014 bei. Die Ombudsstelle sah den beanstandeten Bericht des Korrespondenten als "sehr persönlich gefärbt" und die Beanstandungen als teilweise berechtigt an. Am 12. Dezember 2014 wies die UBI die bei ihr anhängig gemachte Beschwerde ab.
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C. |
Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 beantragen Erwin Kessler und der Verein gegen Tierfabriken (VgT) Schweiz, den Entscheid vom 12. Dezember 2014 aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG, handelnd durch Radio SRF 1, mit dem Beitrag vom 26. Juni 2014 in der Sendung "Regional-Journal Ostschweiz" zum Bundesgerichtsurteil vom 26. Juni 2014 im Zivilverfahren Daniel Vasella und Novartis AG gegen Erwin Kessler und VgT betreffend Persönlichkeitsverletzung das Sachgerechtigkeitsgebot zum Nachteil von Erwin Kessler und des VgT verletzt habe.
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Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) sowie die UBI beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Beschwerdeführer halten in einer weiteren Eingabe an ihren Anträgen fest.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 99 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen [RTVG; SR 784.40], Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG). Eine betroffene Person kann Beschwerde führen, wenn sie entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder sie ein besonderes persönliches Verhältnis dazu hat, das sie von der Allgemeinheit unterscheidet (Art. 89 Abs. 1 BGG; BGE 135 II 430 E. 1.1 S. 433; 134 II 120 E. 2.1 S. 122; 130 II 514 E. 2.2.1 ff. S. 517 ff.). Die Beschwerdeführer erfüllen diese Voraussetzungen, weil in der beanstandeten Nachrichtensendung über sie berichtet wurde. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Eingabe (Art. 42 Abs. 2 und 100 Abs. 1 BGG) ist einzutreten.
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1.2. Bei der Prüfung von Fernsehsendungen stellen sich dem Bundesgericht die gleichen Rechtsfragen wie der UBI, und zwar, ob die angefochtenen Beiträge Bestimmungen über den Inhalt redaktioneller Sendungen verletzt haben, wie sie im Radio- und Fernsehgesetz enthalten (Art. 4 und 5 RTVG) oder im einschlägigen internationalen Recht festgelegt sind (Art. 97 Abs. 2 lit. a RTVG). Das programmrechtliche Aufsichtsverfahren dient ausschliesslich dem Schutz der unverfälschten Willens- und Meinungsbildung der Öffentlichkeit (BGE 138 I 154 E. 2.7 S. 159; 130 II 514 E. 2.3.2 S. 518 f.; 123 II 69 E. 3b S. 72). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, einzelne Aussagen im Beitrag wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf, ist auf die entsprechenden zivil- bzw. strafrechtlichen Rechtsbehelfe hinzuweisen (vgl. Art. 96 Abs. 3 RTVG; vgl. BGE 134 II 260 E. 7 S. 264; Urteil 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 1.2).
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1.3. Das Bundesgericht prüft frei und von Amtes wegen die richtige Anwendung des Bundesrechts und des Völkerrechts (Art. 95 lit. a und b sowie Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft es nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 143 E. 2 S. 149 f.; 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158). Die Beschwerdeführer bringen vor, die Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK sei verletzt. Im beanstandeten Beitrag wird indessen kurz darlegt, dass Erwin Kessler und der VgT im strafrechtlichen Verfahren freigesprochen wurden, welches Daniel Vasella und Novartis aufgrund derselben Äusserungen gegen sie angestrengt hatten (letztinstanzlich bestätigt durch das Bundesgericht im Urteil 6B_412/2012 und 6B_422/2012 vom 25. April 2013). Inwiefern auch in einer anderen, nicht den Streitgegenstand betreffenden Sendung die durch Art. 6 EMRK garantierte Unschuldsvermutung verletzt worden sein soll, kann vorliegend nicht weiter geprüft werden.
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2. |
2.1. Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet (Art. 17 Abs. 1 BV). Radio und Fernsehen tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck (Art. 93 Abs. 2 BV). Die Unabhängigkeit von Radio und Fernsehen sowie die Autonomie der Programmgestaltung sind gewährleistet (Art. 93 Abs. 3 BV). Die Programmveranstalter sind in der Gestaltung, namentlich in der Wahl der Themen, der inhaltlichen Bearbeitung und der Darstellung ihrer Programme frei und tragen dafür die Verantwortung (Art. 6 Abs. 2 RTVG). Art. 6 RTVG gilt im Rahmen der allgemeinen Informationsgrundsätze bzw. der Mindestanforderungen an den Programminhalt von Art. 93 Abs. 2 BV bzw. von Art. 4 ff. RTVG (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; 131 II 253 E. 2.2 S. 256 f.; Urteil 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen). In diesem Rahmen sollen redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt von Radio- und Fernsehveranstaltern
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2.2. Das Sachgerechtigkeitsgebot ist verletzt, wenn dem Zuschauer durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit suggeriert wird. Ein sachgerechtes Bild kann namentlich auch dadurch verunmöglicht sein, dass wesentliche Umstände verschwiegen werden (BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344 f.; Urteile 2C_255/2015 vom 1. März 2016 E. 4.2; 2C_494/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4; 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, nicht publ. in BGE 139 II 519 ff.). Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen dabei weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen Journalismus" aus, bei dem sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht; auch in diesem Fall muss aber die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (BGE 137 I 340 E. 3.2 S. 345; Urteil 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 E. 5). Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit als Kriterien der Objektivität dürfen dabei nicht derart streng gehandhabt werden, dass die journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen (BGE 131 II 253 E. 2.3 S. 257 f.). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt entsprechend nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend erscheint vielmehr, dass der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (vgl. BGE 131 II 253 E. 2.2 S. 257). Fehler in Nebenpunkten und redaktionelle Unvollkommenheiten, welche nicht geeignet sind, den
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2.3. Art. 10 Ziff. 1 EMRK statuiert die "Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden", die auch die Freiheit von Radio und Fernsehen umfasst (vgl. BGE 122 II 471 E. 4b S. 479). Die Medienfreiheit gilt indessen auch im Rahmen der EMRK nicht schrankenlos; vielmehr kann die Realisierung einer pluralistischen Information im Sinne von Art. 10 Ziff. 1 EMRK unter den Voraussetzungen von dessen Ziffer 2 eine staatliche Intervention rechtfertigen oder gebieten, auch wenn hierzu unter die Informationsfreiheit fallende andere Interessen beschränkt werden müssen (BGE 123 II 402 E. 2b/cc S. 409; 122 II 471 E. 4b S. 480; Urteil 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 2.2; mit Bezug auf die journalistischen Sorgfaltspflichten Urteil des EGMR
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3. |
Zunächst dargestellt werden soll der Inhalt der dem Streit zugrunde liegenden Bericht im Rahmen der Nachrichtensendung "Regionaljournal Ostschweiz" von Radio SRF 1.
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3.1. Den Beitrag leitet die Moderatorin der Nachrichtensendung des SRF 1 "Regionaljournal Ostschweiz" mit einer auf der Website des VgT aufgeschalteten Aussage von Erwin Kessler ein. Sie bezieht den Verfahrensgegenstand auf die Äusserung, wonach "Tierversuche Massenverbrechen [seien], welche von Vasella und Konsorten begangen werden". Die Moderatorin informiert, das Bundesgericht habe entscheiden müssen, ob Erwin Kessler mit der Aussage auf der Homepage des VgT die Persönlichkeit von Daniel Vasella, dem ehemaligen CEO von Novartis, verletzt habe. Sie hält fest, das Bundesgericht habe dies verneint. Die Moderatorin fügt in ihrem gut 30 Sekunden dauernden Vorspann sodann hinzu, dass der Bundesgerichtskorrespondent A.________ die "Verhandlung" in Lausanne mitverfolgt habe und befragt ihn dazu. Namentlich erkundigt sich die Moderatorin bei A.________, weshalb die Bundesrichter die Klage von Daniel Vasella abgewiesen hätten (Frage 1). Sodann fragt sie danach, weshalb eine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden sei (Frage 2). Schliesslich will die Moderatorin genauer wissen, wie sich die beiden Kontrahenten vor Gericht verhalten hätten (Frage 3). In der 20 Sekunden dauernden Abmoderation weist die Moderatorin auf die Kostenfolgen des Urteils und auf den Umstand hin, dass Erwin Kessler in einem Strafverfahren, dem dieselben Äusserungen zugrunde liegen, freigesprochen wurde.
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3.2. |
3.2.1. Der Bundesgerichtskorrespondent antwortet auf die
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3.2.2. In Bezug auf die
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3.2.3. Auf die
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3.3. Gestützt auf den unbestrittenen Informationsgehalt der beanstandeten redaktionellen Nachrichtensendung von Radio SRF 1, Regionaljournal Ostschweiz, ist das Sachgerechtigkeitsgebot nach Art. 4 Abs. 2 RTVG anwendbar. Thema des beanstandeten Beitrags bildet die Begründung des Urteils, das Verfahren der Entscheidfindung sowie das Verhalten der Parteien vor Gericht. Der Beitrag ist insgesamt, unter Einbezug der kurzen (gut 30 Sekunden dauernden) Anmoderation und der kurzen (knapp 20 Sekunden dauernden) Abmoderation auf seine Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 2 RTVG zu beurteilen.
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4. |
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, der Bericht vermittle ein grundlegend anderes Bild der Beratung und des Urteils als die Beratung, die Pressemitteilung des Bundesgerichts und die Berichterstattung aller anderen Medien. Den Hörern sei fast ausschliesslich die falsche Information mitgeteilt worden, das Bundesgericht habe zwar die Beschwerde des VgT gutgeheissen, jedoch nur, weil die fragliche Veröffentlichung des VgT nicht ernst genommen werden könne. Da kein Vor- und Fachwissen beim Publikum vorausgesetzt werden konnte, habe dieses sich kein korrektes Bild von den Gründen der Verneinung der Persönlichkeitsverletzung machen können. Die unmissverständlich falsche Begründung in der Nachrichtensendung widerspreche dem Sachgerechtigkeitsgebot. Erschwerend komme hinzu, dass auch in Nebenpunkten wie dem Auftreten der Parteien vor dem Gericht das den Hörern vermittelte negative Bild des Beschwerdeführers verstärkt wurde. So sei durch den Bericht der Anschein erweckt worden, dass Erwin Kessler seinerseits - durch ein verspätetes Erscheinen zur Beratung - "den nötigen Respekt gegenüber dem Bundesgericht habe vermissen lassen".
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4.2. Die UBI spricht im angefochtenen Entscheid von Äusserungen, bei denen "man sich fragen kann", "ob [sie] korrekt wiedergegeben" wurden (angefochtener Entscheid E. 5.3 S. 5) und "missverständlichen" (angefochtener Entscheid E. 5.5 S. 6) Formulierungen, weshalb der Beitrag im Lichte des Sachgerechtigkeitsgebots präziser hätte ausgestaltet werden können (angefochtener Entscheid E. 5.9 S. 8). Das betreffe die Verwendung der im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen von Erwin Kessler "nicht ganz passenden Ausdrücke 'Tirade' bzw. 'Schimpftiraden', die Verwendung des rechtlich nicht zutreffenden Begriffs 'Verhandlung' für die öffentliche Beratung sowie insbesondere die missverständliche Formulierung, wonach mehrere Bundesrichter Erwin Kessler nicht ganz ernst genommen hätten" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8). Da demgegenüber "zentrale Fakten" korrekt dargestellt worden seien (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7 und Ziff. 5.9 S. 8), erachtet sie das Sachgerechtigkeitsgebot im Ergebnis gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als nicht verletzt.
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4.2.1. Die
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4.2.2. Die UBI hält sodann fest, dass der Bundesgerichtskorrespondent im Zusammenhang mit den strittigen Äusserungen ("Tierquälerei", "Misshandlungen von Versuchstieren", "Massenverbrechen an Versuchstieren"), von einer "Tirade" bzw. "Schimpftirade" vonseiten Erwin Kesslers sprach. Den Beschwerdeführern sei - nach dem Dafürhalten der UBI - insofern beizupflichten, als die vom Journalisten mehrfach verwendeten Begriffe negativ besetzt seien (gemäss dem Duden online ist eine Tirade eine "wortreiche, geschwätzige bzw. nichtssagende Äusserung"; <http://www.duden.de/woerterbuch>, besucht am 12. April 2016); man könne sich hinsichtlich der vom Journalisten gewählten Begriffe ebenfalls "fragen, ob diese die Äusserungen von Erwin Kessler korrekt wiedergegeben haben". Nach der UBI sei die Hörerschaft durch diese Aussagen des Korrespondenten indessen nicht getäuscht worden, weil die Moderatorin durch das Zitieren des umstrittensten Begriffs im Vorspann "für Transparenz gesorgt habe" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.3 S. 5). Das Bundesgericht habe jedenfalls in der später erfolgten Urteilsbegründung von "polemischen" und "provokativen" Aussagen gesprochen. Die UBI hält sodann fest, sowohl die Moderatorin als auch der Korrespondent würden zwar im beanstandeten Bericht mehrmals den Begriff "Verhandlung" anstelle des Begriffes "Beratung" verwenden. Der rechtlich nicht zutreffende Begriff führe jedoch zu keiner Beeinträchtigung der Meinungsbildung. Bezüglich der Aussage des Bundesgerichtskorrespondenten, Erwin Kessler sei zu spät zur Beratung erschienen, handle es sich offensichtlich um einen Nebenpunkt.
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4.2.3. Die UBI hält weiter fest, Korrespondenten dürften in ihren Berichten überdies auch eine persönliche Färbung einbringen, soweit die wesentlichen Fakten korrekt dargestellt werden. Sie fährt fort: "Zentrale Fakten wurden im Beitrag korrekt vermittelt" (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7). So habe die Moderatorin einleitend korrekt erwähnt, worum es im Urteil primär ging und wer die Parteien waren. Auch das Stimmverhalten der Richter sei durch den Korrespondenten korrekt wiedergegeben worden. Die Darlegungen des Korrespondenten zu den Gründen des bundesgerichtlichen Urteils würden "mindestens in einem Punkt vollumfänglich" zutreffen (angefochtener Entscheid Ziff. 5.8 S. 7). Dies betreffe den auch in der Medienmitteilung erwähnten Umstand, dass sich die Vorwürfe von Erwin Kessler weniger an Daniel Vasella als an die Pharmaindustrie insgesamt richteten. Auch die Ausführungen der Moderatorin über Entschädigungs- und Kostenfolgen des Urteils und den Freispruch Erwin Kesslers in einem anderen Verfahren seien korrekt.
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4.3. Entgegen der Ansicht der UBI lassen sich die von ihr selbst als "Mängel" bezeichneten Inhalte des Berichts - jedenfalls gegenüber der von ihr als "zentrale Fakten" qualifizierten Sätze der An- und Abmoderation - nicht als Nebenpunkte des Beitrags darstellen.
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4.3.1. Nach der Anmoderation von gut 30 Sekunden stellt die Moderatorin drei Fragen zu Urteilsbegründung, Verfahrensform ("öffentlichen Verhandlung") sowie Verhalten der Parteien (vgl. hiervor E. 3.1). Hierzu wird eigens ein Korrespondent herangezogen, der die Beratung selbst mitverfolgt hatte, um Auskunft zu geben. Die Frage betreffend Urteilsbegründung wird vom Bundesgerichtskorrespondenten neben der Aussage, dass sich die Äusserungen der Beschwerdeführer auf die Pharmabranche insgesamt bezogen (vgl. hiervor E. 3.2.1), namentlich auf den Umstand gestützt, dass die Mehrheit der Richter weder Erwin Kessler noch dessen Äusserungen ernst nahm. (Nur) dies wird als Urteilsbegründung - je in Beantwortung der gestellten Fragen - insgesamt dreimal wiederholt. Durch die Heranziehung des Korrespondenten erhalten seine Ausführungen (nicht nur in zeitlicher Hinsicht) ein spezifisches Gewicht im beanstandeten Bericht; die im Interview mehrmals wiederholten Ausführungen des Korrespondenten zu den Urteilsgründen prägen den - frei gewählten - Schwerpunkt des Beitrags. Vor diesem Hintergrund greift die Begründung der UBI, das Sachgerechtigkeitsgebot sei gewahrt, weil es die Programmautonomie den Veranstaltern ohnehin "grundsätzlich frei lasse, mit welchem Fokus sie ein Thema beleuchteten", zu kurz (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8; Ziff. 5.7 S. 7). Ebenso zielt ihre Begründung an der Sache vorbei, es sei im Rahmen der Programmautonomie nicht zu beanstanden, dass den rechtlichen Erwägungen im Beitrag "verhältnismässig wenig Raum eingeräumt" wurde (angefochtener Entscheid Ziff. 5.9 S. 8). Auch ein selbst gewählter Schwerpunkt einer Nachrichtensendung unterliegt dem Sachgerechtigkeitsgebot.
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4.3.2. Zweifelsohne ist es im Rahmen des Leistungsauftrags jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Ein Bericht hat nicht "wohlwollend" zu sein, und es gibt auch keine "gänzlich objektive Berichterstattung". Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit bzw. objektive Faktenlage suggeriert werden (BGE 134 I 2 E. 3.2.1 S. 5 f.). Die gestalterische Umsetzung eines Beitrags muss für den unbefangenen Zuschauer eine klare Abgrenzung zwischen Tatsachen, Spekulationen und Ansichten des Programmschaffenden ermöglichen (BGE 122 II 471 E. 5a S. 481; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 f.; Urteil 2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 S. 6; Urteil 2C_494/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4). Der Bundesgerichtskorrespondent bezeichnet die dem Verfahren, über das er berichtet, zugrunde liegenden Äusserungen von Erwin Kessler als "Tiraden" bzw. "Schimpftiraden", die vom Bundesgericht nicht ganz ernst genommen worden sein sollen. Während die UBI sich kaum zur Frage der persönlichen Prägung äussert, erachtete die Ombudsstelle die Begründungen des Korrespondenten als "sehr persönlich gefärbt" (Ombudsbericht S. 7). Sie führt aus, in der Sendung nicht aufgenommene Informationen zeigten, dass der Entscheid nicht auf dem Nicht-Ernstnehmen von Herrn Kessler basiere. So seien etwa die Begriffe "Tierquälerei" und "Misshandlung von Versuchstieren" nach der Urteilsberatung eine Wertung mit zutreffendem Kern (Ombudsbericht S. 8; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 26. Juni 2014, a.a.O.; vgl. hiervor E. 4.2.1). Die Ombudsstelle hielt sodann fest, auch wenn die Begründung des diskutierten Urteils zu jenem Zeitpunkt nicht vorlag, deuteten weder die persönlichen Notizen des Journalisten noch die Medienmitteilung des Bundesgerichts auf eine entsprechende Begründung (des Nicht-Ernstnehmens) hin. Der Bericht lasse sodann "verschiedene... wichtige Informationen" vermissen (Ombudsbericht S. 7 unten). Darunter gehöre die in der SDA-Meldung und der Medienmitteilung enthaltene Information, dass "Massenverbrechen" im Zusammenhang mit "Versuchstieren" beim Durchschnittsleser nicht den Eindruck erwecken liessen, Daniel Vasella oder die Novartis hätten ein Massenverbrechen an Menschen oder einen Genozid begangen.
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4.3.3. Massgebend für die Beurteilung des Sachgerechtigkeitsgebots ist der
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4.3.4. Die UBI macht geltend, die Gutheissung der bei ihr erhobenen Beschwerde hätte zu einer Fachaufsicht geführt. Indessen sind die Massstäbe, wonach durchaus zulässige persönliche Ansichten des betreffenden Journalisten als solche zu kennzeichnen und der Gegenstand des Beitrags sachgerecht wiederzugeben ist, allgemeine Grundsätze der Programmaufsicht und keine (verpönte) detaillierte Fachaufsicht (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 S. 344; 122 II 471 E. 5a S. 481; 121 II 29 E. 3c/bb S. 35 f.; Urteile 2C_494/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 4; 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 2.2, nicht publ. in BGE 139 II 519 ff.; 2A.41/2005 vom 22. August 2005 E. 3.1). Sie gelten nicht nur für juristische, sondern auch für alle anderen möglichen Inhalte einer Informationssendung. In Anbetracht, dass kein Vor- und Fachwissen beim Publikum vorauszusetzen war, hat sich dieses - auch durch die Auslassungen wesentlicher Informationen zum im Beitrag gewählten Fokus - kein korrektes Bild zum Verfahren betreffend Persönlichkeitsverletzung machen können. Die Berichterstattung widersprach insgesamt dem Gebot der Sachgerechtigkeit einer Nachrichtensendung.
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5. |
Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Der Entscheid der UBI vom 12. Dezember 2014 wird aufgehoben. Bei diesem Prozessausgang werden für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 4 BGG). Rechtsanwalt Rolf Rempfler reicht für das bundesgerichtliche Verfahren eine Honorarnote von Fr. 10'908.-- ein (40 Stunden à Fr. 250.--, pauschal reduziert). Zu berücksichtigen ist, dass nur die notwendigen Auslagen ersetzt werden können (Art. 68 Abs. 2 BGG). Rechtsanwalt Rolf Rempfler hat die Beschwerdeführer zwar vor der Vorinstanz noch nicht vertreten. Indessen beinhalten die Ausführungen in der Replik keine wesentlich neuen Entgegnungen. Eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- zu Lasten der SRG erscheint angemessen (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz vom 12. Dezember 2014 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Nachrichtensendung "Regionaljournal Ostschweiz" von Radio SRF 1, "Freispruch für Tierschützer Kessler", ausgestrahlt am 26. Juni 2014, das Sachgerechtigkeitsgebot im Sinne des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verletzt.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft hat die Beschwerdeführer mit Fr. 3'500.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2016
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Hänni
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