BGer 6B_270/2016 |
BGer 6B_270/2016 vom 09.05.2016 |
{T 0/2}
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6B_270/2016
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Urteil vom 9. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Kessler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, Betrug; Verletzung des Anklageprinzip,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 8. Januar 2016.
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: |
1. |
Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 10. März und 18. April 2016 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- bis zum 29. April 2016 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging innert Frist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten,
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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