BGer 8C_66/2016 |
BGer 8C_66/2016 vom 09.05.2016 |
{T 0/2}
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8C_66/2016
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Urteil vom 9. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiber Jancar.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom
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18. Dezember 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Die 1978 geborene A.________ war bei der Firma B.________ angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert. Am 23. Oktober 2006 zog sie sich beim Einsteigen in ein Auto dislozierte Metatarsalefrakturen II-IV rechts und eine distale intraartikuläre Grundgliedfraktur Grosszehe rechts zu; im Spital C.________ erfolgte gleichentags eine Kirschnerdrahtosteosynthese und am 23. Dezember 2006 die Entfernung der Kirschnerdrähte. Die SUVA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 26. Juni 2007 erfolgte im Spital D.________ eine Plattenosteosynthese. Am 18. Februar 2008 wurde daselbst ein Status nach Plattenosteosynthese einer Pseudarthrose des Metatarsale II rechts und ein Unguis incarnatus lateral Grosszehe rechts diagnostiziert; es wurde eine Plattenentfernung und eine Keilexzision nach Kocher durchgeführt. Mit Verfügung vom 16. August 2010 bzw. Einspracheentscheid vom 15. Juli 2011 stellte die SUVA ihre Leistungen per 31. August 2010 ein, was das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 6. Juli 2012 bestätigte. Die hiegegen geführte Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 8C_729/2012 vom 4. April 2013).
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A.b. Am 10. Oktober 2010 erlitt A.________ beim Spazieren eine undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts. Damals war sie nicht mehr bei der SUVA versichert. Am 19. April 2013 machte sie gegenüber der SUVA geltend, das Beschwerdebild sei als Rückfall/Spätfolge auf den Unfall vom 23. Oktober 2006 zurückzuführen. Mit Verfügung vom 7. Januar 2014 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht, da die geklagten Beschwerden nicht in diesem Unfall gründeten. Dies bestätigte sie mit Einsprachentscheid vom 25. Juli 2014.
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B. Dagegen erhob A.________ beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde. Die SUVA reichte eine Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________, Arzt für Chirurgie FMH, Arbeitsarzt, SUVA Versicherungsmedizin, vom 24. Oktober 2014 ein. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides seien ihr ab spätestens 11. Oktober 2010 die vollumfänglichen UVG-Leistungen zuzusprechen: a) Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und die vollumfänglichen Heilbehandlungen; b) eventuell eine Invalidenrente bei einer 100%igen Invalidität sowie eine in ihrer Höhe noch zu bestimmende Integritätsentschädigung und die Heilbehandlungen nach Art. 21 UVG; subeventuell sei die Sache an die Vorinstanz oder die SUVA zu weiteren medizinischen Abklärungen in Form eines externen polydisziplinären medizinischen Gutachtens zurückzuweisen; vor Bundesgericht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.
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Erwägungen: |
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Das Bundesgericht stellte in dem die Beschwerdeführerin betreffenden Urteil 8C_729/2012 vom 4. April 2013 fest, im Zeitpunkt der kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 16. Juni 2010 bzw. der Leistungseinstellung per 31. August 2010 sei am rechten Fuss keine relevante unfallbedingte, organisch objektiv ausgewiesene Schädigung mehr vorhanden gewesen (E. 3.3). In E. 6 dieses Urteils führte das Bundesgericht weiter aus, die Vorinstanz habe erwogen, die Fraktur vom 10. Oktober 2010 sei hier nicht zu beurteilen, nachdem radiologisch erwiesen sei, dass die Frakturen vom 23. Oktober 2006 in achsengerechter Stellung vollständig verheilt gewesen seien, sich keine Fehlstellung der Metatarsale habe nachweisen lassen und sich das Fussgewölbe unauffällig gezeigt habe. Dies sei nicht zu beanstanden. Denn es habe geprüft werden dürfen, ob die SUVA die Leistungen für den Unfall vom 23. Oktober 2006 am 31. August 2010, mithin vor dem Ereignis vom 10. Oktober 2010 habe einstellen dürfen. Bezüglich dieses Ereignisses sei auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.
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3. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die für den Unfall vom 23. Oktober 2006 leistungspflichtig gewesene SUVA auch Leistungen für die Folgen des Ereignisses vom 10. Oktober 2010 zu erbringen hat.
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3.1. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, entgegen dem Bericht des Zentrums F.________ vom 13. September 2012 bestehe gestützt auf die medizinischen Akten kein Grund, auf die mit Urteil 8C_729/2012 rechtskräftig festgestellte Einschätzung zurückzukommen und für die Zeit nach dem 31. August 2010 und insbesondere für den 10. Oktober 2010 einen Residualzustand nach CRPS aus dem Unfall vom 23. Oktober 2006 anzunehmen, der kausal für das neuerliche CRPS hätte sein können.
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3.2. Die Beschwerdeführerin argumentiert im Wesentlichen, die rechtskräftige Feststellung, das CRPS sei vollständig ausgeheilt gewesen, stehe der Beurteilung des Zentrums F.________ nicht entgegen, wonach vor dem 11. (recte: 10.) Oktober 2010 ein CRPS-Residualzustand vorgelegen habe, der dann wieder reaktiviert worden sei. Denn beim Rückfall handle es sich gerade um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, die zuvor nicht mehr zu Leistungen berechtigt habe. Am 10. Oktober 2010 habe gar kein neues Unfallereignis vorgelegen. Sie habe einfach bei erstmaliger Vollbelastung eine undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts hinnehmen müssen. Dies spreche für die Bejahung der Rückfallkausalität aus dem versicherten Unfall vom 23. Oktober 2006, und zwar sowohl bezüglich des Bruchs als auch des Residualzustandes nach CRPS.
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4. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz ist primär zu entscheiden, ob eine Leistungspflicht der SUVA - als zuständige Unfallversicherung für den Unfall vom 23. Oktober 2006 - für die Folgen des Ereignisses vom 10. Oktober 2010 überhaupt in Frage kommt.
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4.1. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Ereignisses vom 10. Oktober 2010 nicht mehr obligatorisch unfallversichert war. Aufgrund des Notfallberichts des Spitals D.________ vom 11. Oktober 2010 erlitt sie eine undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts, als sie nach 4 Jahren erstmals den rechten Fuss wieder frei ohne Gehen an Stöcken belastete. Dieses Ereignis stellt zwar keinen Unfall dar, weil es nicht zur schädigenden Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper der Versicherten gekommen ist. Das Ereignis ist aber als eigene unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren, die einem Unfall gleichgestellt ist (Art. 9 Abs. 2 lit. a UVV; BGE 139 V 327 E. 3.1 S. 328, 123 V 43 E. 2b S. 44 f.). Es ist zu prüfen, ob diese nicht versicherte unfallähnliche Körperschädigung einen Rückfall oder eine Spätfolge des versicherten Unfalls vom 23. Oktober 2006 darstellt und damit nach Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV einen Anspruch auf Leistungen der SUVA begründen kann.
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4.2. Gemäss Rechtsprechung handelt es sich bei einem Rückfall um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des (damaligen) Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 f. E. 2; Urteil 8C_934/2014 vom 8. Januar 2016 E. 3.2).
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4.3. Die Beschwerdeführerin erlitt am 10. Oktober 2010 eine undislozierte Fraktur Phalanx proximalis Dig. II Fuss rechts. Deswegen wurde sie wiederum behandlungsbedürftig. Dabei handelt es sich weder um ein Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit noch um ein scheinbar geheiltes Leiden, welches im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem anders gearteten Krankheitsbild führten (E. 4.2). Gemäss Rechtsprechung können die Folgen eines neuen - nicht versicherten - Ereignisses begrifflich nicht einen Rückfall oder eine Spätfolge zu einem versicherten Unfall im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 11 UVV und der dazu ergangenen Rechtsprechung darstellen. Es kann somit dort nicht von unfallkausalen Rückfällen oder Spätfolgen zum versicherten Unfall gesprochen werden, wo der Zustand unfallbedingter Beeinträchtigung zu keinen Leistungen Anlass gab oder - wie hier der Fall - mit den zugesprochenen Leistungen entschädigt ist, und erst das nicht versicherte Ereignis eine neue Gesundheitsschädigung verursacht oder eine vorbestehende unfallkausale Gesundheitsschädigung verschlimmert und für diesen neuen oder verschlimmerten Gesundheitsschaden Versicherungsleistungen beansprucht werden (SVR 2003 UV 14 E. 4.2 [U 86/02]; Urteil 8C_934/2014 E. 3.3).
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4.4. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Rückfall oder Spätfolgen im Sinne von Art. 11 UVV. Es bestehen einzig neue Gesundheitsschädigungen und Verschlimmerungen früherer versicherter Unfallschädigungen durch das neue, nicht versicherte Ereignis vom 10. Oktober 2010. Im Ergebnis ist daher der vorinstanzliche Entscheid in Abweisung der Beschwerde zu schützen, ohne dass sich das Bundesgericht zu allen übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich äussern müsste (vgl. Urteil 8C_864/2015 vom 30. März 2016 E. 5.4).
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5. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden (Art. 64 BGG; BGE 138 III 217 E. 2.2.4 S. 218).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Jancar
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