BGer 4A_204/2016
 
BGer 4A_204/2016 vom 10.05.2016
{T 0/2}
4A_204/2016
 
Urteil vom 10. Mai 2016
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Hurni.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Moos,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietvertrag,
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des
Obergerichts des Kantons Zug, I. Zivilabteilung,
vom 8. März 2016.
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin als Mieterin und der Beschwerdegegner als Vermieter am 12. September 2014 einen Mietvertrag über eine Wohnung an der Strasse U.________ in V.________ abschlossen;
dass die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht Zug mit Klage vom 18. August 2015 beantragte, der Beschwerdegegner sei zu verurteilen, ihr Fr. 15'000.-- zu bezahlen, die Stromzufuhr zur Ferienwohnung abzuschalten und die Mängel in der Wohnung der Beschwerdeführerin durch Fachleute beheben zu lassen;
dass das Kantonsgericht Zug mit Entscheid vom 19. Januar 2016 die Klage vollumfänglich abwies und ihr die Gerichts- und Parteikosten sowie eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte;
dass das Obergericht des Kantons Zug mit Präsidialverfügung vom 8. März 2016 auf die Berufung der Beschwerdeführerin mangels reformatorischen Antrags und mangels hinreichender Begründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 7. April 2016 datierte Eingabe einreichte, aus der sich sinngemäss ergibt, dass sie die Präsidialverfügung des Obergerichts anfechten will;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht im Wesentlichen die in erster Instanz vorgetragenen Ausführungen wiederholt, ohne sich dabei auch nur ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen;
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a) bzw. keine hinreichende Begründung enthalten (Abs. 1 lit. b);
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Klett
Der Gerichtsschreiber: Hurni