Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_349/2016
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Urteil vom 11. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Psychiatrische Klinik B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B.________,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. April 2016.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wurde am 18. Februar 2016 im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 Abs. 1 und Art. 429 ZGB ) wegen Fremdgefährdung in die Klinik B.________ AG eingewiesen. Dagegen beschwerte er sich mit Eingaben vom 18. bzw. 24. Februar 2016 beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen. Am 26. Februar 2016 erklärte er den Rückzug der Beschwerde, worauf das Einzelgericht das Verfahren am 29. Februar 2016 als erledigt abschrieb. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen an das Obergericht des Kantons Zürich, welches mit Beschluss vom 7. April 2016 auf die Beschwerde nicht eintrat. Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2.
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Am Erfordernis des praktischen Interesses fehlt es insbesondere dann, wenn der Rechtsstreit gegenstandslos geworden ist. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als erledigt abzuschreiben. Ist das schutzwürdige Interesse hingegen schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein (BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer einerseits seine an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen erhobene Beschwerde gegen die ärztliche fürsorgerische Unterbringung zurückgezogen. Zum andern ist er am 16. März 2016 aus der Klinik ausgetreten. Bereits im Zeitpunkt der Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2016 (9. Mai 2016) verfügte er somit über kein schützenswertes Interesse an der Überprüfung dieses Beschlusses durch das Bundesgericht. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten.
4.
Den Umständen des konkreten Falles entsprechend werden keine Kosten erhoben.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik B.________, C.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden