BGer 5A_989/2015 |
BGer 5A_989/2015 vom 12.05.2016 |
{T 0/2}
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5A_989/2015
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Urteil vom 12. Mai 2016 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi, Bovey,
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Gerichtsschreiber von Roten.
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Verfahrensbeteiligte |
Erbengemeinschaft A.________,
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bestehend aus
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. D.________,
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4. E.________,
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5. F.________,
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6. G.________,
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alle vertreten durch die Willensvollstreckerin B.________, vgt.,
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vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Hans Rudolf Forrer und Dr. Dean Kradolfer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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H.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Pius Koller,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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vertraglicher Gewinnanspruch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Thurgau vom 24. September 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________, Jahrgang 1922, übertrug mit Vertrag vom 21. September 2005 seinem Sohn H.________ die Liegenschaften seines Landwirtschaftsbetriebs zu Alleineigentum. Der Übernahmepreis von Fr. 536'000.-- lag unter dem Verkehrswert. Die Vertragsparteien sahen in Ziff. 17 Folgendes vor:
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" Gewinnanspruch
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Die Vertragsparteien vereinbaren gemäss Art. 41 BGBB, dass der Veräusserer oder dessen Erben Anspruch auf den Gewinn haben, wenn das Gewerbe oder einzelne Grundstücke oder Teile davon weiterveräussert werden. Der Gewinnanspruch wird auf 25 Jahre vereinbart und untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben gemäss Art. 28 ff. BGBB."
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Zu den Liegenschaften des Landwirtschaftsbetriebs gehörten die Parzellen Nrn. xxx und yyy, Grundbuch U.________.
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A.b. H.________ verkaufte in den Jahren 2006 und 2007 von der Parzelle Nr. yyy abgeteilte Grundstücke für insgesamt Fr. 955'845.-- und im Jahr 2010 die Parzelle Nr. xxx für Fr. 1'873'620.-- (laut Abrechnungen der Grundstückgewinnsteuern).
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A.c. A.________ starb 2011. Erben sind B.________, C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ (Beschwerdeführer) sowie H.________ (Beschwerdegegner). Die Beschwerdeführerin 1 ist die überlebende Ehefrau und Willensvollstreckerin.
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B. Die Beschwerdeführer machten ihren Gewinnanspruch gegen den Beschwerdegegner geltend. Sie erhielten am 6. März 2014 die Klagebewilligung und begehrten mit Klageschrift vom 18. März 2014, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, den Gewinn aus dem Verkauf der Parzelle Nr. xxx sowie einem Teil der Parzelle Nr. yyy von Fr. 2'399'254.45 an die Erbengemeinschaft A.________ zu bezahlen. Der Beschwerdegegner schloss auf Abweisung, soweit auf die Klage einzutreten sei. Das Bezirksgericht V.________ beschränkte das Verfahren auf die Eintretensfrage und die Frage der Aktiv- und Passivlegitimation (Entscheid vom 25. Juni 2014). Nach Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und der Hauptverhandlung entschied d as Bezirksgericht, auf die Klage einzutreten. Es stellte fest, dass sowohl die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer als auch die Passivlegitimation des Beschwerdegegners gegeben sind (Entscheid vom 8. Dezember 2014).
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C. Der Beschwerdegegner legte dagegen Berufung ein mit dem Antrag, die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführer begehrten, die Berufung abzuweisen und den Entscheid des Bezirksgerichts zu bestätigen. Das Obergericht des Kantons Thurgau erklärte die Berufung für begründet und wies die Klage der Beschwerdeführer ab (Entscheid vom 24. September 2015).
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D. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben, auf ihre Klage vom 18. März 2014 einzutreten und festzustellen, dass sowohl die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer als auch die Passivlegitimation des Beschwerdegegners gegeben seien, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Erwägungen: |
1. Der angefochtene Entscheid betrifft einen vertraglichen Gewinnanspruch und damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert nach den obergerichtlichen Feststellungen rund 2.4 Mio. Fr. beträgt (E. 5 S. 14) und damit die gesetzliche Mindestsumme übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Er ist kantonal letztinstanzlich (Art. 75 BGG), lautet zum Nachteil der Beschwerdeführer, deren Klage abgewiesen wurde (Art. 76 Abs. 1 BGG), und schliesst das Verfahren ab (Art. 90 BGG). Da das Obergericht einzig die Aktivlegitimation geprüft und verneint hat, könnte das Bundesgericht für den Fall, dass es die Aktivlegitimation bejahte, über die weiteren Streitfragen (Prozessführungsbefugnis usw.) nicht selbst entscheiden und lediglich auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Sache an das Obergericht erkennen. Zulässig ist deshalb der Eventualantrag der Beschwerdeführer (BGE 104 II 209 E. 1 S. 210 f.; Urteil 5A_155/2012 vom 29. Mai 2012 E. 1, nicht veröffentlicht in: BGE 138 III 512). Auf die fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann eingetreten werden.
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2. Streitig sind vor Bundesgericht folgende Punkte:
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2.1. Die Auslegung von Ziff. 17 des Vertrags vom 21. September 2005 zwischen Vater und Sohn (Bst. A.a) ist geklärt. Vereinbart wurde ein Gewinnanspruch zugunsten des Vaters und dessen Erben für den Fall, dass das Gewerbe oder einzelne Grundstücke oder Teile davon weiterveräussert werden, die der Vater dem Sohn zu Alleineigentum übertragen hat. Der Gewinnanspruch untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben gemäss Art. 28 ff. des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11).
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2.2. Der gesetzliche Gewinnanspruch der Miterben gemäss Art. 28 BGBB setzt voraus, dass einem Erben bei der
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2.3. Im Fall der
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2.4. In tatsächlicher Hinsicht steht vorliegend fest, dass Vater und Sohn in ihrem Fall der Eigentumsübertragung zu Lebzeiten einen vertraglichen Gewinnanspruch zugunsten des Vaters oder dessen Erben vereinbart haben (Bst. A.a) und dass der Sohn einen Teil der ihm unter dem Verkehrswert übertragenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücke weiterveräussert hat (Bst. A.b). Dass sich insoweit der Tatbestand des vertraglichen Gewinnanspruchs (E. 2.3) erfüllt hat, ist unter den Parteien zumindest dem Grundsatze nach unbestritten. Der Vater ist gestorben (Bst. A.c).
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2.5. Aufgrund der Ausgangslage ist heute streitig, ob der in der Person des Veräusserers entstandene Gewinnanspruch eine Gesamthandforderung der Erbengemeinschaft des Veräusserers ist oder jedem einzelnen Mitglied dieser Erbengemeinschaft entsprechend seiner Erbquote zusteht und - infolgedessen - wer die Forderung auf den Gewinn einklagen darf, jedes einzelne Mitglied entsprechend seiner Erbquote oder alle Mitglieder gemeinsam zur gesamten Hand als notwendige Streitgenossen, wie es die Beschwerdeführer getan haben wollen.
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3. Jeder Miterbe hat gemäss Art. 28 BGBB Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn (Abs. 1) und kann seinen Anspruch selbständig geltend machen (Abs. 2 Satz 1).
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3.1. Nach aArt. 619 Abs. 1 ZGB sind die Miterben berechtigt, ihren Anteil am Gewinn zu beanspruchen. Unter Hinweis auf die unterschiedlichen Lehrmeinungen hat das Bundesgericht entschieden, dass der gesetzliche Gewinnanspruch keine Gesamthandforderung ist, sondern jedem einzelnen Erben im Umfang seines Erbanteils zusteht. Es kann somit jeder einzelne Erbe selbstständig seinen Anteil am Gewinn gemäss aArt. 619 Abs. 1 ZGB geltend machen (BGE 113 II 130 E. 3 S. 133 f.). Die seitherigen Äusserungen in der Lehre halten die Lösung für überzeugend (BERNHARD SCHNYDER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1987, ZBJV 125/1989 S. 125 f.) oder widersprechen ihr zumindest nicht (BENNO STUDER, Der Kauf landwirtschaftlicher Grundstücke, in: Alfred Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 1989, S. 350 N. 993).
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3.2. Der Wortlaut von Art. 28 BGBB bringt den unter dem früheren Recht entwickelten Grundsatz deutlich zum Ausdruck. Während die Botschaft lediglich festhält, dass die Miterben bei der Geltendmachung ihres Gewinnanspruchs nicht gezwungen sind, gemeinsam aufzutreten (Botschaft, a.a.O., S. 1008), zeigt der Vorentwurf von 1985, dass die bisher in der Praxis bestehenden Zweifel über diese Fragen - im Sinne des damals noch nicht bekannten Urteils des Bundesgerichts (E. 3.1 oben) - beseitigt werden wollten (Ausführlicher Begleitbericht zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, 1985, S. 81 zu Art. 38 des Vorentwurfs). Die Lehre bestätigt, dass der Gewinnanspruch keine gesamthänderische Berechtigung ist, die der Erbengemeinschaft gehört, sondern ein Individualrecht eines jeden Miterben (YVES DONZALLAZ, Commentaire de la loi fédérale du 4 octobre 1991 sur le nouveau droit foncier rural, 1993, N. 310, und LORENZ STREBEL/JEAN-MICHEL HENNY, in: Das bäuerliche Bodenrecht. Kommentar zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 [zit. BGBB-Kommentar], 2. Aufl. 2011, N. 12, je zu Art. 28 BGBB; PAUL-HENRI STEINAUER, Le droit au gain selon le nouveau droit foncier rural, ZSR NF 113/1994 I 11 ff., S. 14, und DERS., Le droit des successions, 2. Aufl. 2015, S. 680 N. 1330; WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/2, 2015, S. 299; so bereits HANS-PETER FRIEDRICH, Der Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, BlAR 1986 S. 53 ff., S. 72).
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3.3. Die davon abweichende Auslegung der Beschwerdeführer trifft nicht zu. Entgegen ihrer Ansicht (vorab S. 10 ff. der Beschwerdeschrift) gestattet die Formulierung, wonach jeder Miterbe seinen Anspruch selbständig geltend machen
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4. Der Gewinnanspruch des Miterben ist vererblich und übertragbar (Art. 28 Abs. 2 BGBB, Satz 2).
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4.1. Bereits zum früheren Recht hat das Bundesgericht festgehalten, dass der gesetzliche Gewinnanspruch vererblich ist, und zwar nicht nur die Forderung auf Gewinnbeteiligung nach der Veräusserung, sondern auch die Anwartschaft auf den Gewinnanteil vor der Veräusserung (BGE 112 II 300 E. 4b S. 305 f.). Die Lehre hält die Lösung für zutreffend (SCHNYDER, Die privatrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 1986, ZBJV 124/1988 S. 105 f.) oder widerspricht ihr zumindest nicht (STUDER, a.a.O., S. 350 f. N. 995-998). Wie sich der Gewinnanspruch vererbt, ist zunächst offen geblieben (BGE 112 II 300 E. 4b S. 306 mit Hinweisen auf die Lehre). Erst im Jahr darauf hat das Bundesgericht entschieden, dass der Gewinnanspruch keine Gesamthandforderung ist (E. 3.1 oben) und von Gesetzes wegen auf die Erben übergeht, die den Gewinnanteil nach den Vorschriften von aArt. 619 ff. ZGB geltend machen können (BGE 113 II 130 E. 4 S. 135). Der Gewinnanspruch ist folglich auch für die Erben eines Miterben keine Gesamthandforderung, sondern steht jedem einzelnen Erben des Miterben im Umfang seines Erbanteils zu, wie wenn ihr Vorgänger schon im Zeitpunkt des Erbfalles vorverstorben gewesen wäre (so ARNOLD ESCHER, Zürcher Kommentar, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, 1975, N. 12 zu [a]Art. 619 ZGB; so wohl auch STUDER, a.a.O., S. 350 N. 992).
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4.2. Dass sich sowohl die Anwartschaft auf den Gewinnanteil als auch der entstandene Gewinnanspruch vererben, ist im geltenden Recht anerkannt, das die Vererblichkeit im Gesetz festhält (DONZALLAZ, a.a.O., N. 314, und STREBEL/HENNY, a.a.O., N. 14, je zu Art. 28 BGBB; STEINAUER, a.a.O., S. 15 und S. 680 f. N. 1330a). Beerben mehrere Personen den Miterben, so können sie - in Übereinstimmung mit dem früheren Recht (E. 4.1 oben) - den Gewinnanspruch im Rahmen der auf sie persönlich entfallenden Quote selbstständig geltend machen (MEYER, a.a.O., S. 400 N. 1101; STREBEL/HENNY, a.a.O., N. 14a zu Art. 28 BGBB). Ob sich diese Folgerung auf eine analoge Anwendung von Art. 28 Abs. 2 BGBB (Satz 1) stützen muss oder unmittelbar aus der gesetzlichen Ausgestaltung des Gewinnanspruchs als Individualrecht ergibt, bleibe dahingestellt.
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4.3. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer ergeben Lehre und Rechtsprechung zum früheren und zum geltenden Gewinnanspruch der Miterben ein geschlossenes Ganzes. Insbesondere kommt es für die Vererblichkeit des gesetzlichen Gewinnanspruchs nicht darauf an, ob der Gewinnanspruch eine blosse Anwartschaft oder eine bereits entstandene Forderung ist. Aus dem Grundsatz der Universalsukzession (Art. 560 ZGB) können die Beschwerdeführer nichts Abweichendes herleiten (vorab S. 8 ff. und S. 16 ff. der Beschwerdeschrift).
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5. Der vertragliche Gewinnanspruch, um den es hier geht, untersteht den Bestimmungen über den Gewinnanspruch der Miterben, da die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben (Art. 41 Abs. 1 BGBB). Die gleiche Lösung war in aArt. 218quinquies OR für den gesetzlich geregelten Gewinnanspruch im Fall der Veräusserung zu Lebzeiten vorgesehen (E. 2.3 oben).
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5.1. Wie für den früheren Gewinnanspruch der Miterben hat das Bundesgericht zu aArt. 218quinquies OR festgehalten, dass der Gewinnanspruch nach dem Tod des Verkäufers keine Gesamthandforderung ist, sondern jeder Miterbe selbstständig seinen Anteil am Gewinn verlangen kann (BGE 113 II 130 E. 4 S. 135). Soweit sie sich dazu äussert, nimmt die Lehre zum geltenden Recht ebenfalls (E. 3.3 oben) Teilgläubigerschaft mehrerer Berechtigter an (vgl. URSULA ZEINDLER-DETTLING, Das Gewinnanteilsrecht an nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, 2006, S. 172 f.).
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5.2. Zu aArt. 218quinquies OR hat das Bundesgericht weiter festgehalten, dass nicht nur die Forderung auf Gewinnbeteiligung nach der Veräusserung, sondern auch die Anwartschaft auf den Gewinnanteil vor der Veräusserung vererblich ist (BGE 112 II 300 E. 4c S. 306 f.; Urteil 5A.37/2005 vom 14. Juli 2006 E. 2, in: ZBGR 89/2008 S. 58 f.; STUDER, a.a.O., S. 352 N. 1005) und dass jeder Miterbe seinen Anteil am Gewinn selbstständig geltend machen kann (STUDER, Basler Kommentar, 1992, N. 7 zu [a]Art. 218quinquies OR). Zum geltenden Recht wird ebenfalls (E. 4.2 oben) vertreten, dass der vertragliche Gewinnanspruch erbrechtlich übertragbar ist und die Erben des Veräusserers damit forderungsberechtigt gemäss Art. 28 Abs. 2 BGBB werden (STUDER/HENNY, BGBB-Kommentar, N. 6 zu Art. 41 BGBB).
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5.3. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführer ergeben sich aus den Materialien zum geltenden Recht keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber am System des Gewinnanspruchs etwas Grundsätzliches hätte ändern wollen. Im Gegenteil. Anders als der Gesetz gewordene Art. 41 Abs. 1 BGBB sah der Vorentwurf zwar noch einen gesetzlichen Gewinnanspruch im Fall der Veräusserung zu Lebzeiten vor. Dem Vorentwurf lässt sich aber entnehmen, dass jeder künftige Erbe des seinerzeitigen Verkäufers direkt den Gewinnanteil im Umfang seines Pflichtteilsanspruchs sollte geltend machen können, wenn der Verkäufer auf seinen Gewinnanspruch verzichtet hat oder wenn er ihn bei Eintritt des "Gewinnanspruchsfalls" nicht geltend macht (Ausführlicher Begleitbericht zum Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht, 1985, S. 81 zu Art. 38 des Vorentwurfs). Um so mehr hat jeder einzelne Erbe im Umfang seines Erbanteils ein Individualrecht auf seinen Gewinnanteil, wenn der Veräusserer gestorben ist.
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6. Aus den dargelegten Gründen hat das Obergericht kein Bundesrecht verletzt. Im Lichte der Rechtsprechung und der Lehre ist der Gewinnanspruch gegen den Beschwerdegegner, der in der Person des Veräusserers A.________ entstanden ist, nach dessen Tod keine Gesamthandforderung der Erbengemeinschaft des Veräusserers, sondern ein Individualrecht eines jeden Mitglieds dieser Erbengemeinschaft. Jedes Mitglied kann je für sich den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn geltend machen. Wollen dies mehrere Mitglieder gemeinsam tun, so können sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen als einfache Streitgenossen klagen. Gemäss den unangefochtenen und damit verbindlichen Feststellungen des Obergerichts zum Verfahren (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.) haben die Beschwerdeführer als Erbengemeinschaft des Veräusserers und als notwendige Streitgenossenschaft auf Zahlung des Gewinns an die Erbengemeinschaft geklagt. Das Obergericht hat deshalb ihre Aktivlegitimation verneinen dürfen. Soweit die Beschwerdeführer die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen in anderem Zusammenhang ergänzen (vorab S. 6 Rz. 4 der Beschwerdeschrift), ohne ausnahmsweise zulässige Sachverhaltsrügen zu erheben (Art. 97 Abs. 1 BGG), kann auf ihre Vorbringen nicht eingetreten werden (BGE 136 III 455 E. 2 S. 457; 141 V 416 E. 4 S. 421).
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7. Insgesamt muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer werden damit kosten-, hingegen nicht entschädigungspflichtig, zumal keine Vernehmlassungen angeordnet wurden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Mai 2016
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: von Roten
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