Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
5D_16/2016
Urteil vom 13. Mai 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gerichtspräsidium Kulm.
Gegenstand
Kostennote (Ehescheidung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
vom 3. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.a. Im summarischen Verfahren vor Bezirksgericht Kulm wurde B.________ für das künftige Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und lic. iur. A.________ als amtlicher Anwalt bestimmt. Dieser reichte am 17. April 2013 im Namen seines Mandanten beim Bezirksgericht Kulm Scheidungsklage gegen C.________ ein und beantragte nebst der Scheidung der Ehe unter anderem die Zuweisung der im Gesamteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft GB D.________ Nr. xxx in das Alleineigentum des Klägers und die Verpflichtung der Ehefrau, dem Kläger als güterrechtliche Ausgleichszahlung Fr. 75'000.-- zu bezahlen.
A.b. An der Hauptverhandlung vom 24. April 2015 reichten die Parteien eine vom Gericht ausgearbeitete vollständige Vereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung ein. Mit Entscheid vom 26. Mai 2015 schied das Bezirksgericht Kulm die Ehe der Parteien und genehmigte die Vereinbarung über die Nebenfolgen.
A.c. Mit Kostennote vom 2. Juni 2015 ersuchte Rechtsanwalt A.________ um Auszahlung einer Entschädigung für die Vertretung seines Mandanten in der Höhe von Fr. 26'812.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Am 2. Juli 2015 setzte der Gerichtspräsident die Entschädigung auf Fr. 16'295.60 (inkl. Fr. 1'207.10 MWSt.) fest.
B.
Mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 wies das Obergericht des Kantons Aargau die von A.________ gegen die Kostenfestsetzung erhobene Beschwerde ab.
C.
Rechtsanwalt A.________ (Beschwerdeführer) hat am 29. Januar 2016 (Postaufgabe) beim Bundesgericht gegen den vorinstanzlichen Entscheid Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
D.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Bezirksgericht Kulm hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Verfügung betreffend Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Rechtsbeistandes in einem Zivilverfahren gilt als ein unmittelbar mit Zivilrecht zusammenhängender Entscheid öffentlich-rechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 2 lit. b BGG; Urteil 5A_199/2012 vom 31. Mai 2012 E. 1.3). Vor Obergericht ging es einzig um die Festsetzung dieser Entschädigung; angesichts des strittigen Betrages ist der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert nicht erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer erblickt in der Prüfung der Angemessenheit der Entschädigung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
1.2. Als zulässig erweist sich damit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid eines oberen kantonalen Gerichts als Rechtsmittelinstanz (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG). Der Beschwerdeführer hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und verfügt über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 115 lit. a und b BGG).
1.3. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG). Überdies gilt das strenge Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft nur in der Beschwerde selbst klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht darf nicht erhoben werden. Der Beschwerdeführer muss vielmehr aufzeigen, dass die Anwendung des Bundesrechts im konkreten Fall geradezu willkürlich ist und damit gegen Art. 9 BV verstösst. Auf ungenügend begründete Vorbringen und appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.
Strittig ist vorliegend das Honorar des Beschwerdeführers als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Scheidungsverfahren. Massgebende kantonale gesetzliche Grundlage bildet das Dekret über die Entschädigung der Anwälte (Anwaltstarif) vom 10. November 1987 (AnwT; SAR 291.150 in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung). Gemäss dessen § 10 Abs. 1 bemisst sich die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung in Zivil- und Verwaltungssachen nach den §§ 3-9. § 3 Abs. 1 AnwT regelt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren. Die Grundentschädigung wird nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles im Rahmen von Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- festgesetzt. Durch die Grundentschädigung sind abgegolten: Instruktion, Aktenstudium, rechtliche Abklärungen, Korrespondenz und Telefongespräche sowie eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung (§ 6 Abs. 1 AnwT). Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5-30 %. Überflüssige Eingaben fallen nicht in Betracht (§ 6 Abs. 3 AnwT). § 3 Abs. 1 lit. a AnwT regelt die Festsetzung der Grundentschädigung in vermögensrechtlichen Streitsachen. Sie erfolgt streitwertabhängig. Lit. b der nämlichen Bestimmung regelt die nicht vermögensrechtlichen Streitsachen; er behandelt die Verfahren, die das Vermögen weder direkt noch indirekt beeinflussen. Nach § 3 Abs. 1 lit. c AnwT ist die höhere Grundentschädigung massgebend, wenn im gleichen Verfahren vermögensrechtliche und nicht vermögensrechtliche Ansprüche zu beurteilen sind. § 3 Abs. 1 lit. d zufolge gilt die Festsetzung der familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge als nicht vermögensrechtliche Streitsache, während für güterrechtliche Ansprüche lit. a und c zur Anwendung gelangen. Für die Berechnung des Streitwertes verweist § 4 Abs. 1 AnwT auf die ZPO und bestimmt zusätzlich, dass bei offensichtlich zu hohen Begehren auf die Ansprüche abzustellen ist, die in guten Treuen hätten geltend gemacht werden können.
3.
3.1. Im Scheidungsverfahren war insbesondere die Zuweisung der Liegenschaft im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung strittig. Die erste Instanz ging den Klageanträgen des Beschwerdeführers entsprechend von einem Streitwert von Fr. 75'000.-- aus und setzte die Grundentschädigung in Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT auf Fr. 10'820.-- fest. Im Weiteren gewährte sie Zuschläge gestützt auf § 6 Abs. 3 AnwT für die Replik (10 %) und die Teilnahme an einer zusätzlichen Verhandlung (20 %) und setzte so die Grundentschädigung auf Fr. 14'066.-- fest (+30 %). Demgegenüber verweigerte sie dem Beschwerdeführer weitere geltend gemachte Zuschläge. Unter Berücksichtigung der Auslagen von Fr. 1'022.-- und der Mehrwertsteuer von 8 % setzte sie das Honorar des Beschwerdeführers auf Fr. 16'295.60 fest.
Der Beschwerdeführer beschwerte sich bei der Vorinstanz über die nicht berücksichtigten Zuschläge zur Grundentschädigung und verlangte deren Aufnahme in die Kostenfestsetzung. Das Obergericht ging nicht auf die Frage der Angemessenheit der Zuschläge ein, sondern erachtete den von der ersten Instanz angenommenen Streitwert als offensichtlich übersetzt. Es hielt zusammengefasst dafür, der Beschwerdeführer hätte den Betrag von Fr. 75'000.-- in guten Treuen nicht geltend machen können. Nachdem der Verkehrswert der dem Beschwerdeführer zu Alleineigentum zugewiesenen Liegenschaft gemäss Angaben des Klägers tiefer sei als deren hypothekarische Belastung, habe in guten Treuen keine güterrechtliche Ausgleichsforderung eingeklagt werden können. Die Grundentschädigung wäre daher richtigerweise gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. b AnwT festzusetzen gewesen. Das Obergericht ging mit anderen Worten von einer nicht vermögensrechtlichen Streitsache aus und legte daher seinen weiteren Ausführungen die für durchschnittliche Scheidungsverfahren (ohne Streitwert) vorgesehene Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- zugrunde. Im Weiteren hielt es dafür, selbst wenn sämtliche vom Beschwerdeführer verlangten Zuschläge von insgesamt 120 % auf die Grundentschädigung von Fr. 3'630.-- geschlagen würden, läge die Entschädigung mit Fr. 7'986.-- (exklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) immer noch deutlich unter der von der ersten Instanz festgesetzten Vergütung. Da somit selbst dann keine Gutheissung der Beschwerde erfolgen könnte, wenn sämtliche vom Beschwerdeführer geforderten Zuschläge berücksichtigt würden, erübrige es sich, auf die Rügen im Zusammenhang mit den gewährten Zuschlägen einzugehen.
3.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und macht zur Begründung zusammengefasst geltend, die Höhe des Streitwertes sei erstmals im Entscheid des Obergerichts thematisiert worden. Die Vorinstanz hätte ihn daher vor ihrem Entscheid zur Vernehmlassung zu ihren Streitwertüberlegungen einladen müssen.
4.
4.1. Die Rüge erweist sich als begründet: Zwar hat eine Partei gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV grundsätzlich keinen Anspruch, zur rechtlichen Würdigung, oder ganz allgemein zur juristischen Begründung des Entscheides, angehört zu werden. Anders verhält es sich jedoch, wenn das Gericht seine Entscheidung auf juristische Argumente abzustützen gedenkt, die im vorangegangenen Verfahren nicht zur Sprache gekommen sind und mit deren Berücksichtigung auch nicht gerechnet werden musste. Diesfalls hat das Gericht der durch die beabsichtigte Begründung beschwerten Partei Gelegenheit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen (BGE 125 V 368 E. 4a S. 370; 124 I 49 E. 3c S. 52; BGE 123 I 63 E. 2d S. 69; 116 Ib 37 E. 4e S. 43; 116 V 182 E. 1a S. 185; 115 Ia 96 E. 1b; 114 Ia 97 E. 2a S. 99; je mit Hinweisen;).
4.2. Die erste Instanz hat sich zur Frage des Streitwertes überhaupt nicht geäussert und hat insbesondere zu dessen Bemessung keine tatsächlichen Feststellungen getroffen. Vielmehr setzte sie ihrem Entscheid den in der Klage geltend gemachten Streitwert von Fr. 75'000.-- zugrunde. Es fragt sich nunmehr, ob der Beschwerdeführer mit einer Änderung der Argumentationslinie durch das Obergericht rechnen musste.
4.3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung unterliegt der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Diese schliesst in Art. 326 Abs. 1 ZPO neue Tatsachen und Beweismittel ausdrücklich aus, wobei dieser Ausschluss gemäss den Materialien und der überwiegenden Lehrmeinung auch für die der Untersuchungsmaxime unterliegenden Verfahren gilt (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7379 Ziff. 5.23.2; FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 326 ZPO; ALEXANDER BRUNNER, in: Kurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 2010, N. 4 zu Art. 326 ZPO; MARTIN H. STERCHI, Berner Kommenmtar, Band II, 2012, N. 4 zu Art. 326 ZPO; NICOLAS JEANDIN, Code de procédure civile commenté, 2011, N. 2 zu Art. 326 ZPO; a.M. LUKAS HUBER, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, 2011, N. 9 zu Art. 121 ZPO). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts hat sich im Grundsatz der Mehrheit der Lehrmeinungen angeschlossen (Urteile 5A_14/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.2, die unentgeltliche Rechtspflege betreffend; 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3 f., nicht publ. in: BGE 137 III 470; 4A_604/2014 vom 30. März 2015 E. 3.2.2; zur Ausnahme siehe BGE 138 III 82 E. 3.5.3 S 89 f). Angesichts dieser Umstände musste der Beschwerdeführer auch nicht damit rechnen, dass im Beschwerdeverfahren, in dem keine neuen Tatsachen geltend gemacht werden können, von einer anderen, auf nicht festgestellten Tatsachen beruhenden rechtlichen Argumentationslinie ausgegangen wird (Unangemessenheit des Streitwertes; § 4 Abs. 1 AnwT). Vielmehr durfte er davon ausgehen, Gegenstand des Beschwerdeentscheides bilde ausschliesslich die Begründetheit der geltend gemachten Zuschläge gemäss § 6 Abs. 3 AnwT. Die Vorinstanz hatte unter den gegebenen Umständen dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu bieten, zur beabsichtigten Änderung der rechtlichen Argumentationslinie Stellung zu nehmen. In der unterlassenen Einladung zur Stellungnahme liegt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV.
5.
Damit ist die Verfassungsbeschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung eines Art. 29 Abs. 2 BV konformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.
Da dem Kanton keine Kosten auferlegt werden können, werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs. 5 BGG). Der Kanton Aargau hat indes den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Kanton Aargau hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 800.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gerichtspräsidium Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zbinden