BGer 1B_311/2015 |
BGer 1B_311/2015 vom 18.05.2016 |
{T 0/2}
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1B_311/2015
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Urteil vom 18. Mai 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Chaix,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________, B.________ und C.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg, Av. Beauregard 13, 1700 Fribourg.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verwertbarkeit von Beweisen,
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Beschwerde gegen das Urteil vom 5. August 2015
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des Kantonsgerichtes Freiburg, Strafkammer.
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Sachverhalt: |
A. |
Das Jugendstrafgericht des Kantons Freiburg eröffnete am 18. September 2014 (u.a. auf Strafklagen der Stadt Freiburg vom 1. April und 17. September 2014 hin) eine Strafuntersuchung gegen C.________ und weitere Beschuldigte wegen mehrfacher Sachbeschädigung (Anbringen von Graffitis und Aufklebern) auf dem Gebiet der Stadt Freiburg. Ein Gesuch vom 19. Februar 2015 der Eltern des beschuldigten Jugendlichen um Entfernung angeblich unverwertbarer Beweismittel aus den Untersuchungsakten wies das Jugendstrafgericht (Einzelrichter) mit Verfügung vom 24. März 2015 ab. Eine von den Eltern dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, mit Urteil vom 5. August 2015 ab, soweit es darauf eintrat.
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B. |
Gegen das Urteil des Kantonsgerichtes gelangten der beschuldigte Jugendliche und seine Eltern mit Beschwerde vom 11. September 2015 an das Bundesgericht. Sie beantragen im Hauptstandpunkt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Einstellung des Strafverfahrens.
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Das Jugendstrafgericht und das Kantonsgericht haben am 29. September bzw. 5. Oktober 2015 auf Stellungnahmen je ausdrücklich verzichtet.
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Erwägungen: |
1. |
Das Bundesgericht prüft die Sachurteilsvoraussetzungen von ihm unterbreiteten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).
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2. |
2.1. Streitig ist die Entscheidung der kantonalen Beschwerdeinstanz, wonach ein Gesuch um Entfernung von Beweismitteln aus den Akten abgelehnt wird. Der beschuldigte Jugendliche und seine Eltern haben vor Bundesgericht eine gemeinsame Beschwerdeeingabe eingereicht. Zur Prüfung der Beschwerdelegitimation (Art. 81 BGG) sind zunächst die strafprozessualen Partei- und Prozessvertreter-Stellungen sowie die Parteien des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu klären:
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2.2. Parteistellung im Jugendstrafverfahren haben laut Art. 18 lit. a und lit. b der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO; SR 312.1) sowohl der beschuldigte Jugendliche als auch dessen Eltern (als seine gesetzlichen Vertreter). Die Eltern des beschuldigten Jugendlichen haben gegen den Entscheid des Jugendstrafgerichts vom 24. März 2015 Beschwerde bei der Vorinstanz erhoben. Sie werden im Rubrum des angefochtenen Entscheides denn auch als Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeführt.
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2.3. Die Parteien, deren Antrag auf Nichtverwertung eines Beweismittels abgewiesen wurde (sowie ihre gesetzlichen Vertreter), sind zur Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich befugt (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und Ziff. 2 i.V.m. Art. 78 Abs. 1 und Art. 80 BGG). Insofern ist auf die Beschwerde der Eltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) einzutreten. Soweit der beschuldigte Jugendliche am vorinstanzlichen Verfahren nicht persönlich als Partei teilgenommen hat, ist auf die (auch) in seinem Namen erhobene Beschwerde schon unter dem Gesichtspunkt der Legitimation nicht einzutreten (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). Weiter zu prüfen ist die Sachurteilsvoraussetzung des drohenden nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) :
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3. |
3.1. Enthält die JStPO keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der für erwachsene Beschuldigte geltenden Strafprozessordnung (StPO) anwendbar (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die JStPO enthält keine Sonderregelung zur Verwertbarkeit von Beweismitteln. Ebenso wenig wird die Anwendbarkeit von Art. 140 und 141 StPO in Art. 3 Abs. 2 JStPO ausgeschlossen.
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3.2. Kommt im Jugendstrafverfahren die StPO zur Anwendung, so sind deren Bestimmungen im Lichte der Grundsätze von Art. 4 JStPO auszulegen (Art. 3 Abs. 3 JStPO). Danach sind der Schutz und die Erziehung des beschuldigten Jugendlichen wegleitend. Dessen Alter und Entwicklungsstand sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 JStPO). Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Persönlichkeitsrechte des Jugendlichen und ermöglichen es ihm, sich aktiv am Verfahren zu beteiligen. Vorbehältlich besonderer Verfahrensvorschriften hören sie den Jugendlichen persönlich an (Art. 4 Abs. 2 JStPO). Sie sorgen dafür, dass das Strafverfahren nicht mehr als nötig in das Privatleben des Jugendlichen und in den Einflussbereich seiner gesetzlichen Vertretung eingreift (Art. 4 Abs. 3 JStPO). Sie beziehen, wenn es angezeigt scheint, die gesetzliche Vertretung und die Behörde des Zivilrechts ein (Art. 4 Abs. 4 JStPO).
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3.3. Ein Entscheid über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 140 und 141 StPO) schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig. Erforderlich ist somit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist im Strafrecht im AIIgemeinen nicht anwendbar. Zwecks Klärung der Tragweite von Art. 140 und 141 StPO für das Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht haben die Strafrechtliche Abteilung und die Erste öffentlich-rechtliche Abteilung im Verfahren 1B_363/2013 (BGE 141 IV 284) einen Meinungsaustausch gemäss Art. 23 Abs. 2 BGG durchgeführt. Dieser gab Anlass zur Präzisierung der Rechtsprechung.
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3.4. Im Strafrecht muss es sich beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein derartiger Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren End- oder anderen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur dar, da der Beschwerdeführer seinen Einwand bis zum Abschluss des Strafverfahrens erneut vorbringen kann. Er kann die Frage der Verwertbarkeit des Beweismittels namentlich dem Sachrichter unterbreiten (Art. 339 Abs. 2 lit. d StPO). Von diesem kann erwartet werden, dass er in der Lage ist, die unzulässigen Beweise von den zulässigen zu unterscheiden und sich bei der Würdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen. Der Betroffene kann das Urteil des Sachrichters in der Folge mit Berufung anfechten (Art. 398 StPO) und die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht weiterziehen (BGE 141 IV 289 E. 1.2 S. 291 f.; 284 E. 2.2 S. 287; 139 IV 128 E. 1.6 und 1.7 S. 134 f.; Urteil 6B_883/2013 vom 17. Februar 2014 E. 2, publ. in SJ 2014 I 348).
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3.5. Von dieser Regel bestehen jedoch Ausnahmen. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Rückgabe aus den Akten bzw. Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht (vgl. z.B. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO). Ebenso verhält es sich, wenn aufgrund des Gesetzes oder der Umstände des Einzelfalles die Rechtswidrigkeit des Beweismittels ohne Weiteres feststeht. Derartige Umstände können nur angenommen werden, wenn der Betroffene ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit des Beweises geltend macht (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 284 E. 2.3 S. 287).
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Nach Art. 42 Abs. 1 BGG muss der Beschwerdeführer die Tatsachen darlegen, aus denen sich seine Beschwerdeberechtigung (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f.; 138 IV 86 E. 3 S. 88; je mit Hinweisen) und der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sollen, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 141 IV 289 E. 1.3 S. 292; 284 E. 2.3 S. 287; 138 III 46 E. 1.2 S. 47).
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4. |
4.1. Im angefochtenen Entscheid wird dargelegt, dass die Beschwerdeführer beantragt hätten, es seien alle erhobenen Beweismittel aus den Akten zu entfernen (Protokolle der Einvernahmen des Beschuldigten vom 18. September und 31. Oktober 2014, ihn betreffende Protokolle von Aussagen der Mitbeschuldigten, an seinem Wohnort beschlagnahmte Aufkleber sowie dort erfolgte Photo-Aufnahmen). Ein Gesuch um Entfernung der Befragungsprotokolle von Mitbeschuldigten hätten sie im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Jugendgericht noch nicht gestellt, weshalb auf dieses Novum nicht einzutreten sei (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3 E. 1h).
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4.2. Die Beschwerdeschrift enthält diverse Ausführungen, die zum Gegenstand des angefochtenen Entscheides keinen erkennbaren Bezug aufweisen bzw. sich mit dessen Erwägungen nicht nachvollziehbar auseinandersetzen. Darauf ist schon mangels einer gesetzeskonformen Beschwerdebegründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Mangels Streitgegenständlichkeit unzulässig ist auch das Rechtsbegehren, das Strafverfahren sei einzustellen. Soweit die Beschwerdeführer erneut vorbringen, die streitigen Beweiserhebungen seien unverwertbar, da es an einem hinreichenden (Anfangs-) Tatverdacht gefehlt habe, kann auf die Erwägung 2 (S. 3-5) des angefochtenen Entscheides verwiesen werden, wo der hinreichende Tatverdacht rechtsgenüglich dargelegt wird. Aus Art. 197 Abs. 1 lit. b bzw. Art. 309 Abs. 1 lit. a (i.V.m. Art. 140 f.) StPO ergibt sich hier kein Beweisverwertungsverbot und folglich kein drohender nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil im Sinne der (in E. 3.4-3.5) dargelegten Praxis.
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4.3. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf Art. 158 (i.V.m. Art. 140 f.) StPO und bringen vor, dem Beschuldigten sei nicht ausreichend bekannt gegeben worden, welche Straftaten ihm vorgeworfen würden. Die betreffenden Einvernahmen (vom 18. September bzw. 31. Oktober 2014) seien daher "absolut unverwertbar". Bei den ersten Einvernahmen hätten dem Beschuldigten alle fünf "gegen Unbekannt" erhobenen Strafklagen wegen illegalen Sprayereien und Taggings (in der Stadt Freiburg und in den angrenzenden Regionen) vorgelegt werden müssen. Auch hätte ihm kurz dargelegt werden müssen, "weshalb er als Urheber dieser Taten verdächtigt" werde. Darüber hinaus sei er bei den Einvernahmen "getäuscht" worden (im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO), indem ihm auch Bilder von Orten vorgelegt worden seien, an denen das Sprayen erlaubt sei (bzw. zu denen kein Strafantrag vorliege).
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4.4. Beschwerdeführer berufen sich nicht auf gesetzliche Vorschriften, welche ausdrücklich die
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4.4.1. Zu Beginn der Einvernahme wird jede einzuvernehmende Person über den Gegenstand des Strafverfahrens und die Eigenschaft, in der sie einvernommen wird, informiert (Art. 143 Abs. 1 lit. b StPO). Beschuldigte Personen werden von Polizei oder Staatsanwaltschaft zu Beginn der ersten Einvernahme darauf hingewiesen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Einvernahmen von beschuldigten Personen ohne diese Hinweise sind nicht verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).
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4.4.2. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich Folgendes: Zu Beginn der ersten Einvernahme (vom 18. September 2014), bei der ein Elternteil des beschuldigten Jugendlichen anwesend gewesen sei, sei diesem mitgeteilt worden, dass er als Beschuldigter befragt werde und ein Untersuchungsverfahren wegen Sachbeschädigung gegen ihn eingeleitet worden sei. In der Folge hätten die befragenden Polizeibeamten dargelegt, dass wegen mehrerer auf dem Gebiet der Stadt Freiburg angebrachter Graffitis ermittelt werde. In diesem Zusammenhang sei über den Internet-Videodienst "YouTube" ein Film gesichtet worden, der am Domizil des Beschuldigten produziert bzw. aufgeschaltet worden sei. Der Beschuldigte habe dazu geäussert, er besitze einen YouTube-Account unter dem Namen "X", über den er eigene Videos und solche von anderen Künstlern publiziere. Die an seinem Wohnort beschlagnahmten Stickers (Aufkleber) mit dem gleichen Namenskürzel (sogenannter "Tag") habe er "für sich gemacht" und nicht (mehr) illegal auf öffentlichem und privatem Eigentum verklebt. Seit etwa zwei Monaten (vor der Einvernahme) habe es ihn "nicht mehr gereizt", die Aufkleber teilweise illegal anzubringen. Weiter seien dem Beschuldigten (am 18. September 2014) verschiedene Photos von Graffitis und Aufklebern vorgehalten worden, welche teilweise den fraglichen "Tag" aufgewiesen hätten. Bei mehreren der vorgehaltenen Graffitis und Aufkleber habe der Beschuldigte seine Beteiligung zugegeben. Anlässlich der zweiten Befragung des beschuldigten Jugendlichen (vom 31. Oktober 2014), an der erneut ein Elternteil teilgenommen habe, sei diesem Elternteil (auf dessen Nachfrage hin) nochmals mitgeteilt worden, dass es sich um ein Strafverfahren wegen mutmasslicher Sachbeschädigung handle, "genauer gesagt" gehe es dabei "um Tags und Stickering". Zwar könnten diese Vorhalte (nach Ansicht der Vorinstanz) "als knapp erscheinen". Aus ihnen sei jedoch ausreichend erkennbar gewesen, welche Delikte dem Beschuldigten vorgehalten wurden, nämlich das Anbringen von mehreren Graffitis und Stickers an verschiedenen Orten im Stadtgebiet von Freiburg. Durch die Vorlage einschlägiger Photos von verschiedenen Tatorten sei er in die Lage versetzt worden, sich zu den zahlreichen Einzelvorhalten zu äussern und sich diesbezüglich zu verteidigen. Der bei der ersten Einvernahme anwesende Elternteil, der für entsprechende Fragen "aufgrund seiner beruflichen Stellung zweifelsohne sensibilisiert" gewesen sei, habe damals noch keine Einwände zur Ausführlichkeit des Tatvorhalts geäussert (angefochtener Entscheid, S. 7 E. 4b).
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4.4.3. Was die Beschwerdeführer dagegen einwenden, lässt die Befragungsprotokolle des Beschuldigten nicht ohne Weiteres als unverwertbar (im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO) erscheinen:
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Ihre Vorbringen erscheinen zunächst widersprüchlich. Einerseits stellen sie sich auf den Standpunkt, dem Beschuldigten hätten "alle fünf Strafklagen vorgelegt werden" müssen, welche sowohl die Stadt Freiburg als auch angrenzende Regionen betrafen; zudem hätte ihm dargelegt werden müssen, "weshalb er als Urheber dieser Taten verdächtigt" wurde. Anderseits beanstanden sie (an gleicher Stelle), dass ihm während einer Stunde und vierzig Minuten "Bilder aus dem ganzen Kanton vorgelegt" worden seien. Dass dem Beschuldigten nicht sämtliche Graffitis und Stickerings auf dem Gebiet des Kantons Freiburg persönlich vorgehalten worden seien, die in fünf Strafklagen diverser Privatkläger angezeigt worden waren, sondern primär jene Fälle (angezeigt in zwei Strafklagen der Stadt Freiburg), bei denen er aufgrund der Aussagen von Mitbeschuldigten bzw. spezifischer Tags (Namenskürzel) als möglicher Urheber in Frage kam, erscheint bundesrechtskonform.
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Der Sachrichter wird bei der Prüfung der Verwertbarkeit der Befragungsprotokolle auch mitzuberücksichtigen haben, dass die Untersuchungsbehörde nicht verpflichtet ist, dem Beschuldigten alle vorläufigen Ermittlungsergebnisse bereits anlässlich der ersten Einvernahmen detailliert bekannt zu geben. Bei Seriendelikten kann zunächst ein zusammenfassender "Generalvorwurf" vorgehalten werden, unterlegt mit einigen konkreten (typischen und zentralen) Beispielvorwürfen (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 1.4-1.5; 6B_1021/2013 vom 29. September 2014 E. 2.3.1). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall mutmasslicher Serien-Sachbeschädigungen durch einen jugendlichen Sprayer und Tagger auch nicht in Anwendung der Grundsätze von Art. 4 (i.V.m. Art. 3 Abs. 3) JStPO. Dass die kantonalen Behörden diese Bestimmungen verletzt hätten und in diesem Zusammenhang offensichtlich ein Beweisverwertungsverbot greifen würde, ist nicht dargetan.
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4.4.4. Ebenso wenig steht im vorliegenden Fall ohne Weiteres fest, dass der Beschuldigte bei den Einvernahmen getäuscht worden wäre (Art. 140 Abs. 1 StPO) und die betreffenden Protokolle deswegen sofort aus den Akten entfernt werden müssten:
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Zwar machen die Beschwerdeführer geltend, dem Beschuldigten seien auch Aufnahmen von Graffitis (bzw. Aufklebern und Tags) vorgelegt worden, die - ihrer Ansicht nach - an legalen Orten angebracht worden seien (bzw. zu denen keine Strafanträge vorgelegen hätten). Der von ihnen daraus abgeleitete Vorwurf, die befragenden Personen hätten (mit ihrer Frage, ob der Beschuldigte "mit diesen Straftaten etwas zu tun" habe) beabsichtigt, dem beschuldigten Jugendlichen eine Strafbarkeit von legalem Verhalten "vorzutäuschen", erweist sich jedoch als ausgesprochen spekulativ:
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Die Vorinstanz erwägt, dass sich aus den Akten nicht ergebe, dass die von den Beschwerdeführern bezeichneten Graffitis an Orten angebracht wurden, an denen legal hätte gesprayt bzw. gestickert werden dürfen. Die Frage brauche aber nicht vertieft zu werden, da in diesem Zusammenhang weder eine Täuschung durch die befragenden Personen dargetan sei, noch eine Aussagebelastung des Beschuldigten ersichtlich wäre, sofern er denn ein legales Verhalten zugegeben hätte (vgl. angefochtener Entscheid, E. 5b S. 8).
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Es kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführer zur Unterlegung ihrer Täuschungs-These unzulässige Noven vorbringen, die sie (wenn schon) bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten substanziieren müssen (vgl. Art. 80 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 1 BGG). Für eine absichtliche Täuschung durch die einvernehmenden Personen (im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO) bestehen im genannten Zusammenhang keinerlei Anhaltspunkte. Die Frage, ob einzelne der zahlreichen Tags und Stickers, die dem Beschuldigten vorgehalten wurden, nicht strafbar (bzw. an legalen Standorten angebracht worden) seien, ist Gegenstand der Strafuntersuchung und wird durch die Jugendstrafbehörden zu prüfen sein.
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Anzumerken bleibt auch, dass selbst eine allfällige Vorlage von Graffitis und Aufklebern mit einschlägigen Tags (Namenskürzeln) an legalen Standorten (oder in Fällen ohne Strafanträge) durchaus zulässigen Untersuchungszwecken hätte dienen können. Damit könnte insbesondere abgeklärt werden, bei welchen typischen (seriell produzierten) Tags und Graffiti-Mustern (an legalen oder illegalen Standorten) der Beschuldigte seine Urheberschaft einräumt bzw. sogar ausdrücklich beansprucht. Die Unterstellung, die befragenden Personen hätten den Beschuldigten mittels Täuschungen dazu bewegen wollen, Sachverhalte "einzugestehen", die gar nicht strafbar wären, würde demgegenüber nur wenig Sinn machen.
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4.4.5. Auch in diesem Zusammenhang ist keine offensichtliche Unverwertbarkeit von Beweismitteln dargetan, welche schon im jetzigen Verfahrensstadium zu einer Aktenentfernung durch das Bundesgericht führen könnte.
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4.5. Nach dem Gesagten droht im vorliegenden Fall kein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) im Sinne der (in E. 3.3-3.5) dargelegten Praxis.
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4.6. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer ist auch unter den separaten Gesichtspunkten von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG bzw. Art. 94 BGG nicht auf die Beschwerde einzutreten. Es wird darin nicht nachvollziehbar dargetan, dass die Vorinstanz einen anfechtbaren Entscheid verweigert oder unrechtmässig verzögert hätte. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz den Argumentationen der Beschwerdeführer (etwa betreffend Tatverdacht) inhaltlich nicht gefolgt ist, stellt keine formelle Rechtsverweigerung oder -verzögerung (im Sinne von Art. 94 BGG) dar. Ebenso wenig ist hier ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gegeben.
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5. |
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Mai 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Forster
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