BGer 8C_175/2016 |
BGer 8C_175/2016 vom 18.05.2016 |
{T 0/2}
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8C_175/2016
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Urteil vom 18. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
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Gerichtsschreiberin Durizzo.
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Verfahrensbeteiligte |
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Thomann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 21. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. A.________, geboren 1962, war bei der B.________ GmbH als Reinigungsangestellte tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 29. Januar 2015 meldete die Arbeitgeberin der SUVA, dass sich A.________ am 24. Januar 2015 auf dem Nachhauseweg den Fuss verdreht habe und gestürzt sei. Mit Verfügung vom 27. April 2015 und Einspracheentscheid vom 11. August 2015 übernahm die SUVA die Behandlungskosten für die Kontusion der Kleinzehe des rechten Fusses. Die Beschwerden am rechten Knie und an der rechten Schulter seien hingegen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Unfallereignis zurückzuführen.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 21. Januar 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihr sämtliche Leistungen nach UVG für die Knieverletzung zuzusprechen. Des Weiteren ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und verzichtet auf einen Schriftenwechsel.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Vor- und letztinstanzlich allein streitig sind die geklagten Beschwerden am rechten Knie. Verwaltung und Vorinstanz stützen sich zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zum Unfallereignis vom 24. Januar 2015 auf die Einschätzungen des SUVA-Kreisarztes vom 30. März, 2. Juli und 4. August 2015. Nach seinen Ausführungen sind anlässlich der medizinischen Erstuntersuchungen weder klinische noch bildgebende Befunde erhoben worden, welche auf objektivierbare unfallbedingte Verletzungen des rechten Kniegelenks hätten schliessen lassen. Die bei der Arthrographie vom 19. März 2015 festgestellten horizontalen Rissbildungen seien typische Folge der bei der Beschwerdeführerin früher vorgenommenen Teilmeniskektomie, es handle sich also um vorbestehende degenerative und nicht um unfallbedingte Schädigungen des Meniskus.
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Was beschwerdeweise dagegen vorgebracht wird, vermag an der Beurteilung des kantonalen Gerichts nichts zu ändern. Es werden die bereits vorinstanzlich erhobenen Einwände erneuert, zu denen sich das kantonale Gericht eingehend und zutreffend geäussert hat, so insbesondere zu der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Fachkompetenz des Kreisarztes und zum Beweiswert von dessen Aktenbericht (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil U 10/87 vom 29. April 1988 E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366). Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die von ihr eingeholte Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 3. September 2015. Er interpretierte die in der erwähnten Arthrographie gezeigten Befunde als "neuerliche Meniskusläsionen", welche in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 24. Januar 2015 passten. Das kantonale Gericht hat mit einlässlicher Begründung dargelegt, dass und weshalb dieser Bericht keine auch nur geringen Zweifel an der Einschätzung des SUVA-Kreisarztes zu erwecken vermag (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Insbesondere hat es dabei als ausschlaggebend erachtet, dass sich Dr. med. C.________ lediglich auf den genannten Arthrographie-Bericht vom 19. März 2015 bezog, die Vorakten jedoch ausser Acht liess und daher fraglich ist, ob Dr. med. C.________ davon überhaupt Kenntnis hatte. Namentlich die fehlenden unfallspezifischen Befunde bei den Erstuntersuchungen sind hier jedoch entscheidwesentlich. Die Rüge, dass nur ein vollständiges Gutachten geeignet wäre, eine von der versicherungsinternen Einschätzung abweichende Beurteilung zu begründen, ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für den Vorwurf, es sei nicht ersichtlich, worauf der SUVA-Kreisarzt sich bei seiner Einschätzung gestützt habe. Schliesslich wird auch nicht weiter begründet, weshalb bei fehlenden unfallspezifischen Befunden bei den Erstuntersuchungen eine Teilursächlichkeit des Unfalls näher hätte abgeklärt werden müssen.
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Zusammengefasst sind mit der Vorinstanz keinerlei Zweifel an der Zuverlässigkeit der Stellungnahmen des SUVA-Kreisarztes auszumachen und ist deshalb darauf abzustellen. Weitere Abklärungen sind nicht angezeigt.
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4. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid erledigt.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (zum Erfordernis der Nichtaussichtslosigkeit auch bei der unentgeltlichen Verbeiständung: Urteil 8C_258/2009 vom 24. August 2009 E. 7 mit Hinweisen). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.) nicht entsprochen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 18. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
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