Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4F_10/2016
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Urteil vom 19. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG,
Gesuchsgegnerin,
Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
3. Kammer.
Gegenstand
Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen
Bundesgerichts 4F_4/2016 vom 16. März 2016.
In Erwägung,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Dezember 2015 auf eine vom Gesuchsteller gegen die Gesuchsgegnerin erhobene Klage nicht eintrat und das Begehren des Gesuchstellers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass das Bundesgericht auf eine vom Gesuchsteller dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil 4A_6/2016 vom 4. Februar 2016 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 16. März 2016 auf ein vom Gesuchsteller gegen das bundesgerichtliche Urteil 4A_6/2016 vom 4. Februar 2016 gestelltes Revisionsgesuch nicht eintrat (Verfahren 4F_4/2016);
dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 28. März 2016 gegen das bundesgerichtliche Urteil 4F_10/2016 vom 16. März 2016 ein weiteres Revisionsgesuch stellte (Verfahren 4F_10/2016);
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt;
dass die Revision eines Entscheides des Bundesgerichts nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden kann;
dass in einem Revisionsgesuch dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen ist, wobei es nicht genügt, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten, sondern vielmehr dargetan werden muss, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (Urteile des Bundesgerichts 4F_19/2014 vom 20. November 2014; 4F_14/2012 vom 11. Oktober 2012 und 8F_10/2008 vom 11. August 2008);
dass die Eingabe vom 28. März 2016 diesen Anforderungen offensichtlich nicht genügt, indem der Gesuchsteller darin keinen Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG geltend macht;
dass somit auf das Gesuch nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache künftig ohne Antwort abgelegt werden;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann