BGer 6B_482/2016
 
BGer 6B_482/2016 vom 19.05.2016
{T 0/2}
6B_482/2016
 
Verfügung vom 19. Mai 2016
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber C. Monn.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. Y.________,
3. Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Nichtanhandnahme von Strafverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 10. März 2016.
 
Erwägungen:
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 11. Mai (eingegangen am 18. Mai 2016) zurückgezogen.
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: C. Monn