Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
8C_119/2016
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Urteil vom 20. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin,
Vorsorgestiftung der B.________ AG in Liquidation,
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1963, meldete sich am 27. November 2002 wegen Bein- und Rückenschmerzen sowie Sehproblemen rechts bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 29. September 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 8. November 2005, verneinte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Berufliche Eingliederungsmassnahmen, insbesondere eine vom 13. Februar bis 12. Mai 2006 geplante berufliche Abklärung in der VEBO Genossenschaft, wurden infolge der geklagten Schmerzen per 27. Februar 2006 abgebrochen. Gestützt auf das von der IV-Stelle veranlasste psychiatrische Gutachten vom 1. November 2007 des Dr. med. C.________ (nachfolgend: psychiatrisches Gutachten), bezog der Versicherte mit Wirkung ab 1. Januar 2007 bei einem Invaliditätsgrad von 50% eine halbe Invalidenrente (Verfügungen vom 31. März und 15. Mai 2008).
Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision erstellte die MEDAS Zentralschweiz im Auftrag der IV-Stelle das polydisziplinäre Gutachten vom 4. Juli 2014 (nachfolgend: MEDAS-Gutachten). Daraufhin hob die IV-Stelle die 2008 zugesprochene halbe Invalidenrente wiedererwägungsweise per 31. Juli 2015 auf (Verfügung vom 9. Juni 2015).
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 7. Januar 2016 ab, indem es der von der IV-Stelle vernehmlassungsweise eventualiter geltend gemachten Argumentation folgte und einen Revisionsgrund nach Art. 17 ATSG bejahte.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, der angefochtene Gerichtsentscheid und die Verfügung vom 9. Juni 2015 seien aufzuheben Die IV-Stelle habe ihm mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_292/2015 vom 27. Januar 2016 E. 1.2 mit Hinweis). Inwiefern das kantonale Gericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt oder die Beweise willkürlich gewürdigt haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
2.
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle per 31. Juli 2015 verfügte Aufhebung der bis dahin ausgerichteten halben Invalidenrente im Ergebnis bestätigt hat.
Die massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
3.
3.1. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung hat das kantonale Gericht zu Recht einen Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 1 ATSG bejaht. Es stellte gestützt auf das MEDAS-Gutachten fest, verglichen mit dem Gesundheitszustand gemäss psychiatrischem Gutachten, welches bei Rentenzusprache massgebend war, sei es zwischenzeitlich zu einer anspruchserheblichen Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse gekommen. Im Revisionszeitpunkt finde sich laut MEDAS-Gutachten kein Korrelat mehr für die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Der Versicherte stellt die Beweiskraft (vgl. dazu auch BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) des MEDAS-Gutachtens zu Recht nicht in Frage.
3.2. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht der Arbeitsfähigkeitsschätzung gemäss MEDAS-Gutachten (Arbeitsunfähigkeit von 40 % bedingt allein durch eine mittelgradige depressive Episode) nicht gefolgt. Dieser Einwand verfängt nicht. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sind leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar und führen invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Urteil 9C_892/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch RAHEL SAGER, Die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Depressionen, in: SZS 2015 S. 308 ff., 317 f. Ziff. 5.2). Soweit das kantonale Gericht zudem die laut MEDAS-Gutachten festgestellten Hinweise auf aggravatorisches Verhalten und mangelhafte Compliance hinsichtlich der verordneten psychopharmakologischen Therapie mitberücksichtigt hat, macht der Versicherte nicht geltend und ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen offensichtlich unrichtig (E. 1.2 hievor) oder sonst wie bundesrechtswidrig seien. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, in welchen Punkten der angefochtene Entscheid konkret Bundesrecht verletze.
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - erledigt.
5.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Vorsorgestiftung der B.________ AG in Liquidation, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli