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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_616/2015
Urteil vom 20. Mai 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Juni 2015.
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 22. Juni 2011 verneinte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einen Anspruch des 1962 geborenen A.________ auf Invalidenrente mangels leistungsbegründenden Invaliditätsgrades, was das Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 bestätigte.
Am 1. Oktober 2013 liess der Versicherte um Gewährung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen ersuchen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab (Verfügung vom 26. Mai 2014).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ beantragen liess, ihm seien berufliche Eingliederungsmassnahmen, konkret Arbeitsvermittlung, Arbeitsversuch oder Berufsberatung, zu gewähren, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juni 2015 ab.
C.
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen anzuordnen; eventualiter sei sie zu verpflichten, ein Gutachten zu den Auswirkungen der somatoformen Schmerzstörung einzuholen. Weiter stellt A.________ ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren, das er mit einer weiteren Eingabe zurückzieht.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).
2.
2.1. Gemäss dem vom kantonalen Gericht richtig zitierten Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit (lit. a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit... wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern und soweit (lit. b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Vorinstanz hat weiter die Rechtslage hinsichtlich der Ansprüche auf Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG), Arbeitsversuch (Art. 18a Abs. 1 IVG) und Berufsberatung (Art. 15 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.2. Das kantonale Gericht hat zur Frage der Arbeitsunfähigkeit auf die E. 3.3.3 des bundesgerichtlichen Urteils 8C_697/2011 vom 14. Dezember 2011 verwiesen, wonach der Beschwerdeführer spätestens seit Ablauf eines Jahres nach dem Unfall vom 18. April 2002 sowohl im zuletzt ausgeübten Beruf als Sozial- und Rechtsberater wie auch in jeder anderen, körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit zeitlich und leistungsmässig in der Arbeitsfähigkeit nicht mehr eingeschränkt war. Weiter hat es festgestellt, dass eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustands weder substanziiert geltend gemacht wurde, noch waren diesbezüglich den Akten Anhaltspunkte zu entnehmen, so dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu schliessen war, der Versicherte sei nunmehr von einer Invalidität bedroht. Aufgrund dieser Darlegungen ist die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt, dass der Versicherte seine Arbeitsfähigkeit voll zu verwerten vermochte, er mithin weder invalid, noch erwerbs- oder arbeitsunfähig gewesen war. Daher bestand kein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen gemäss Art. 8 IVG.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gutachter der asim hätten die psychische Beeinträchtigung wegen der sogenannten Schmerzpraxis (BGE 130 V 352) in Bezug auf die Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit nicht quantifiziert, worauf das Bundesgericht im Urteil 8C_697/2011 ausdrücklich hingewiesen habe. Gemäss der mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) geänderten Rechtsprechung müsse nunmehr anstelle der bisherigen Überwindbarkeitsvermutung somatoformer Schmerzstörungen ein strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden. Anhand des Gutachtens der asim und der anderen psychiatrischen Beurteilungen seien die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 bei summarischer Prüfung zu bejahen. Werde bezweifelt, dass eine ausreichende Arbeitsunfähigkeit für den geltend gemachten Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen bestehe, müsse ein polydisziplinäres Gutachten im Sinne der geänderten Schmerzpraxis eingeholt werden.
3.2. Diese Vorbringen dringen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verneinte das Bundesgericht mit Urteil 8C_697/2011 E. 3.3.3 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen nicht gestützt auf die "Förster-Kriterien", sondern wegen der eindeutig im Vordergrund stehenden, invaliditätsfremden psychosozialen Faktoren, die bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch nach der geänderten Rechtsprechung (BGE 141 V 281) weiterhin zu berücksichtigen sind. Im Übrigen ergibt sich ohne Weiteres aus dem angerufen Gutachten der asim, Academy of Swiss Insurance Medicine, Basel, vom 6. Dezember 2007, dass die sich allein aus der körperlichen Symptomatik (Fehlhaltung; Inaktivität; Dekonditionierung; muskuläre Verspannungen) ergebende Leistungsminderung um 30 % - bei entsprechender Motivation - innert einem Zeitraum von maximal sechs Monaten mit bewegungstherapeutischen Massnahmen behebbar war. Diese Frage war denn auch im bundesgerichtlichen Verfahren 8C_697/2011 nicht streitig. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die neue Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen gemäss BGE 141 V 585 E. 5.3 S. 588 für sich allein keinen Neuanmeldungs- bzw. Revisionsgrund darstellt und vorliegend erhebliche Gründe, die einen gegenteiligen Schluss zuliessen, nicht geltend gemacht werden und auch nicht ersichtlich sind. Unter diesen Umständen lässt sich aus dem Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe in dem vom Bundesgericht überprüften Entscheid vom 22. Juni 2011 festgehalten, der Versicherte sei zu 30 % arbeitsunfähig, nichts zum vorliegenden Sachverhalt Relevantes ableiten.
4.
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grunder