Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
9C_327/2016
|
|
|
Urteil vom 20. Mai 2016
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 24. März 2016.
Nach Einsicht
in die gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. März 2016gerichtete Beschwerde des A.________ vom 6. Mai 2016 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),
in Erwägung,
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 S. 320 mit Hinweis),
dass die Vorinstanz die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutgeheissen hat, als die angefochtene Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 24. Juni 2015 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung an die Verwaltung zurückgewiesen wurde,
dass sie das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung angesichts des Ausgangs des Verfahrens für gegenstandslos erklärt hat,
dass letztinstanzlich beantragt wird, in "Gutheissung der Beschwerde sei die Causa an die Vorinstanz zurückzuweisen, um materiell über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung zu befinden und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Rentenzahlungen im Rahmen des Abklärungsverfahrens weiter zu leisten",
dass es sich beim angefochtenen Entscheid, namentlich in Bezug auf die aufschiebende Wirkung, um einen Vor- oder Zwischenentscheid nach Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (Urteil 9C_918/2012 vom 28. Januar 2013 E. 2.2),
dass die Beschwerde somit nur zulässig ist, wenn der betreffende Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b),
dass der irreparable Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, wohingegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht ausreicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen),
dass, weil Zwischenentscheide somit nur ausnahmsweise beim Bundesgericht angefochten werden können, es der Beschwerde führenden Partei obliegt darzutun, in welcher Weise die genannten Eintretenserfordernisse erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),
dass in der Beschwerde weder aufgezeigt wird noch sonst wie ersichtlich ist, inwiefern diese hier vorliegen sollten,
dass ein Eintreten auf die Beschwerde gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG von vornherein ausser Betracht fällt, da es sich bei der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung um eine vorsorgliche Massnahme handelt,
dass die Beschwerde sodann auch mit Blick auf Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG unzulässig ist, weil einerseits die notwendig gewordene finanzielle Unterstützung mittels Sozialhilfe keinen Nachteil rechtlicher Natur darstellt und anderseits nicht erkennbar ist, weshalb ein dem Versicherten durch die vorläufige Rentensistierung allenfalls erwachsender Nachteil nicht wieder gutzumachen sein sollte etwa in dem Sinne, dass die Einstellung der Rentenzahlungen ihn zu kostspieligen oder sonstwie unzumutbaren Massnahmen zwingen könnte (vgl. BGE 109 V 229 E. 2b S. 233), zumal die Leistungen bei späterer Bejahung des Anspruchs in vollem Umfang nachgezahlt werden,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substanziiert darlegt (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG), inwiefern durch die Rentensistierung an sich verfassungsmässige Rechte (vgl. Art. 98 BGG) verletzt sein sollten,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG zu erledigen ist,
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG) und der Beschwerdeführer in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse B.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. Mai 2016
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl