BGer 2C_349/2015
 
BGer 2C_349/2015 vom 23.05.2016
{T 1/2}
2C_349/2015
 
Urteil vom 23. Mai 2016
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
Verfahrensbeteiligte
Azienda elettrica ticinese,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwälte
Mariella Orelli und Andreas Burger,
gegen
Swissgrid AG,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Elektrizitätskommission ElCom.
Gegenstand
Verzinsung der Akontozahlungen SDL
für die Tarifjahre 2009 und 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 6. März 2015.
 
Sachverhalt:
 
A.
Am 12. Dezember 2008 änderte der Bundesrat die Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008 (StromVV, SR 734.71) ab (AS 2008 6467). Unter anderem fügte er einen neuen Art. 31b ein mit folgendem Wortlaut:
Art. 31b Systemdienstleistungen
1 Die nationale Netzgesellschaft stellt in den Jahren 2009-2013 den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern entsprechend der bezogenen elektrischen Energie der Endverbraucher die Kosten für Systemmanagement, Messdatenmanagement, Schwarzstart und Inselbetriebsfähigkeit von Erzeugern, Spannungshaltung, Primärregelung und die Anteile der Leistungsvorhaltung für die Sekundär- und Tertiärregelung, welche nicht einer Bilanzgruppe zugeordnet werden können, zu höchstens 0,4 Rappen pro kWh in Rechnung.
2 Sie stellt in den Jahren 2009-2013 den Betreibern von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW den Teil der Kosten der Systemdienstleistungen, der mit dem nach Absatz 1 festgelegten Tarif von 0,4 Rappen pro kWh nicht gedeckt werden kann, gemäss ihrem Anteil an der Bruttoenergieerzeugung individuell in Rechnung.
Die Verordnungsänderung trat am 1. Januar 2009 in Kraft.
 
B.
B.a. Mit Verfügung vom 6. März 2009 legte die Eidgenössische Elektrizitätskommission (ElCom) den Tarif für allgemeine Systemdienstleistungen (SDL) für das Jahr 2009 auf 0,77 Rp./kWh fest und lastete 0,4 Rappen den Endverbrauchern an. (Dispositivziffer 2). Weiter setzte sie den Anteil, den die - im Anhang 2 der Verfügung aufgelisteten - Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 MW gestützt auf Art. 31b Abs. 2 StromVV übernehmen sollten, auf 0,45 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 3). Sie führte dazu aus, die Swissgrid AG (im Folgenden: Swissgrid) habe ihr nach Bekanntwerden der tatsächlichen SDL-Kosten einen Bericht zur Genehmigung vorzulegen und die genehmigten anrechenbaren Kosten den erwähnten Kraftwerkbetreiberinnen individuell nachzubelasten oder gutzuschreiben.
B.b. Mit einer analogen Verfügung vom 4. März 2010 legte die ElCom den Tarif für allgemeine SDL für das Jahr 2010 auf 0,76 Rappen pro kWh fest und auferlegte 0,4 Rappen den Netzbetreibern und den am Übertragungsnetz direkt angeschlossenen Endverbrauchern (Dispositivziffer 4). Ausserdem setzte sie den von den Betreiberinnen von Kraftwerken mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 MW zu übernehmenden Betrag auf 0,42 Rappen pro kWh fest (Dispositivziffer 5).
B.c. Die Azienda Elettrica Ticinese (AET), eine Kraftwerkbetreiberin im Sinne von aArt. 31b Abs. 2 StromVV, erhob gegen die beiden Verfügungen der ElCom keine Beschwerde. Sie bezahlte ausserdem die von der Swissgrid für die Jahre 2009 und 2010 gestellten Akontorechnungen für ihren Anteil an den SDL-Kosten, allerdings nur unter Vorbehalt und ohne Anerkennung einer Schuldpflicht.
 
C.
Mit Urteil A-2607/2009 vom 8. Juli 2010 (teilweise abgedruckt in BVGE 2010/49) hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde einer weiteren Kraftwerkbetreiberin (der Gommerkraftwerke AG) gegen die Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 teilweise gut. E s erwog im Wesentlichen, Abs. 2 von aArt. 31b StromVV sei verfassungs- und gesetzeswidrig, Abs. 1 gesetzeswidrig. Dieses Urteil blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.
Dass aArt. 31b Abs. 2 StromVV gesetzwidrig ist, wurde später in anderen Verfahren auch vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2C_572 und 573/2012 vom 27. März 2013 E. 3.1; hinten Lit. D.b).
Inzwischen wurde Art. 31b StromVV am 30. Januar 2013 mit Wirkung ab 1. März 2013 auch formell aufgehoben (AS 2013 559).
 
D.
D.a. Mit Verfügung vom 14. April 2011 genehmigte die ElCom die SDL-Kosten für das Tarifjahr 2009 (Dispositivziffer 1). Gegen diese Verfügung erhoben zahlreiche Kraftwerkgesellschaften, nicht aber die  AET,  Beschwerde  beim Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil A-3103/2011 vom 9. Mai 2012 hiess dieses die Beschwerde im Sinne der Erwägungen aus formellen Gründen (Verletzung des rechtlichen Gehörs) gut, soweit darauf einzutreten war, und wies die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens an die ElCom zurück. Da es in seinen Erwägungen ausführte, Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 sei gegenüber den beschwerdeführenden Kraftwerkbetreiberinnen in formelle Rechtskraft erwachsen und lege somit deren Zahlungspflicht verbindlich fest (vgl. E. 4.5 des Urteils), zogen diese das Urteil ans Bundesgericht weiter.
D.b. Mit Urteil vom 27. März 2013 in den vereinigten Verfahren 2C_572/2012 und 2C_573/2012 hiess das Bundesgericht ihre Beschwerden gut und hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf, soweit dieses sie verpflichte, als Kraftwerkbetreiberinnen für das Tarifjahr 2009 einen Teil der SDL-Kosten zu übernehmen. Ausserdem hob es Dispositivziffer 3 der Verfügung der ElCom vom 6. März 2009 in Bezug auf sie auf. Zur Begründung führte es aus, diese Verfügung sei als Zwischenverfügung zu qualifizieren und lege daher die Zahlungspflicht der betroffenen Kraftwerkbetreiberinnen, die sich mit Art. 31b StromVV unbestrittenermassen auf eine gesetzeswidrige Grundlage stütze, nicht verbindlich fest; Dispositivziffer 3 der Verfügung könne deshalb im Rahmen der Beschwerde gegen die Endverfügung der ElCom vom 14. April 2011 noch angefochten werden (vgl. E. 3.1 ff. des Urteils).
 
E.
E.a. Mit Verfügung vom 4. Juli 2013 stellte die ElCom fest, dass (u.a.) die AET (auch) für das Tarifjahr 2010 nicht mit SDL-Kosten belastet werden dürfe, und wies die Swissgrid an, die entsprechenden Akontozahlungen zurückzuerstatten. Am 4. Oktober 2013 erstattete diese der AET einen Betrag von Fr. 903'233.80 zurück.
E.b. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2013 zog die ElCom ihre Genehmigungsverfügung vom 14. April 2011 für das Tarifjahr 2009 in Wiedererwägung und hob sie (u.a.) hinsichtlich der AET auf. Ausserdem wies sie die Swissgrid an, dieser die für das Tarifjahr 2009 geleisteten SDL-Akontozahlungen zurückzuzahlen. Am 27. Februar 2014 erstattete die Swissgrid der AET einen Betrag von Fr. 6'130'139.35 zurück.
 
F.
Mit Gesuch vom 31. März 2014 beantragte die AET bei der ElCom, die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr für die SDL-Akontozahlungen, die sie für die Tarifjahre 2009 und 2010 entrichtet habe, zusätzliche Zahlungen zuzüglich Zins zu leisten. Mit Verfügung vom 12. Juni 2014verpflichtete die ElCom die Swissgrid, der AET für das Tarifjahr 2009 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 933'995.-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 27. Februar 2014 (Dispositivziffer 1) und für das Tarifjahr 2010 einen (zusätzlichen) Betrag von Fr. 123'297.-- zuzüglich Verzugszinsen von 5 % ab dem 4. Oktober 2013 (Dispositivziffer 2) zu leisten.
Bei der Berechnung dieser Beträge ging sie davon aus, auf den geleisteten Akontozahlungen sei aufgrund eines Schreibens der Swissgrid vom 9. Februar 2011, in dem diese einen Rückerstattungsanspruch der Kraftwerkbetreiberinnen, die gegen die Tarifverfügungen der ElCom vom 6. März 2009 und 4. März 2010 keine Beschwerde geführt hatten, verneinte, ab dem 10. Februar 2011ein Verzugszins von 5 % geschuldet.
 
G.
Gegen die Verfügung der ElCom vom 12. Juni 2014 erhob die AET am 18. August 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte zusammengefasst, die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr über die in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Beträge hinaus zusätzliche Zahlungen zuzüglich zusätzlicher Zinsen zu leisten.
Mit Urteil vom 6. März 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab.
 
H.
Die AET erhebt mit Eingabe vom 27. April 2015 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, die Swissgrid sei zu verpflichten, ihr über den in Ziff. 1 der ElCom-Verfügung zugesprochenen Betrag hinaus zusätzlich die Differenz zwischen Fr. 1'332'938.81 zuzüglich Zins zu 5 % seit 28. Februar 2014 und Fr. 949'990.--, und über den in Ziff. 2 der ElCom-Verfügung zugesprochenen Betrag hinaus zusätzlich die Differenz zwischen Fr. 182'851.43 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2013 und Fr. 127'852.14 zu leisten. Eventualiter sei die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuweisen, insbesondere zur Ermittlung der von der Swissgrid effektiv bezogenen Zinsen.
Die Swissgrid beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die ElCom schliesst auf Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation verzichten auf Vernehmlassung. Die AET und die Swissgrid replizieren und duplizieren.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a und Art. 90 BGG) und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungs-Adressatin, deren Begehren nicht geschützt wurde, dazu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand und Argumentation der Parteien
Es ist nicht streitig, dass die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die zu Unrecht bezahlten Akontozahlungen aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art. 62 ff. OR analog) zurückerstatten muss (vgl. BGE 138 II 465 nicht publ. E. 1.4.6) und dass sie dies inzwischen getan hat. Streitig ist der Zeitpunkt, ab welchem auf den zurückerstatteten Beträgen Zins zu bezahlen ist, bzw. in welcher Höhe dies zu geschehen hat. Die ElCom bzw. das Bundesverwaltungsgericht haben einen Verzugszins von 5 % ab dem 10. Februar 2010 zugesprochen. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Verzugszins, eventuell einen Bereicherungszins, bereits ab einem früheren Zeitpunkt.
2.1. Die ElCom hat erwogen, die Beschwerdegegnerin habe mit Schreiben vom 9. Februar 2011 an die Beschwerdeführerin die Rückerstattung definitiv verweigert; damit sei in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR auch ohne Mahnung (Art. 102 OR) der Schuldnerverzug eingetreten und ab dem Folgetag Zins geschuldet. Vorher liege kein Verzug vor. Der Zinssatz betrage in Anwendung von Art. 104 Abs. 1 OR 5 %.
2.2. Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, in Bezug auf die (vermeintlichen) Zahlungspflichten nach aArt. 31b Abs. 2 StromVV bestehe zwischen den Kraftwerkbetreiberinnen und der Beschwerdegegnerin keine vertragliche Beziehung, sondern ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis (E. 3.2 des angefochtenen Entscheides); allerdings habe die Beschwerdegegnerin keine Verfügungskompetenz; sie stehe den Kraftwerkbetreiberinnen nicht wie eine Veranlagungsbehörde, sondern als gleichrangige Akteurin gegenüber; es könne offen bleiben, ob das Verhältnis als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei; jedenfalls würden dafür nicht die gleichen Grundsätze gelten wie für Leistungen an eine Steuerbehörde (E. 3.3). Unabhängig von der Qualifikation der Rückerstattungsforderung richte sich der Verzugseintritt direkt oder analog nach Art. 102 OR (E. 4). Der Bundesgerichtsentscheid 95 I 258, auf den sich die Beschwerdeführerin berufe, sei in der Folge nicht bestätigt worden; zudem sei das Verhältnis nicht vergleichbar, da die Beschwerdegegnerin nicht verfügungsberechtigt sei; die Zahlung unter Vorbehalt könne daher nicht als Mahnung betrachtet werden (E. 5). Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin sei nicht missbräuchlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 KG (SR 251) und es könne ihr auch nicht vorgeworfen werden, sie wolle eine unangemessene Geschäftsbedingung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG erzwingen (E. 6). Auch die Vorbehalte anlässlich der Zahlungen könnten nicht als Verfalltagsabrede betrachtet werden (E. 7). Das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 20. Dezember 2010 an die ElCom um Wiedererwägung sei nicht verzugsauslösend, da es der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden sei (E. 8). Ein Bereicherungszins sei nicht geschuldet, da die Swissgrid nicht entsprechend bereichert sei bzw. eine Bereicherung nicht nachgewiesen sei (E. 9).
2.3. Die Beschwerdeführerin bringt im Hauptstandpunkt vor, der Verzug sei gemäss BGE 95 I 258 bereits mit der Zahlung unter Vorbehalt eingetreten; die Zahlungen gingen auf rechtswidrige Verfügungen der ElCom zurück, so dass ein vergleichbares Verhältnis vorliege wie bei Abgabepflichtigen, zumal die ElCom einer Beschwerde gegen die Tarifverfügungen die aufschiebende Wirkung entzogen habe. Die Verweigerung der Verzinsung ab Zahlung sei auch ein Verstoss gegen Art. 7 Abs. 2 lit. c KG. Eventualiter sei ab Zahlung ein Bereicherungszins geschuldet und sei der Verzug mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 in Verbindung mit ihrem Vorbehalt bei der Zahlung, subeventualiter mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2010 eingetreten.
3. 
3.1. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzlichen Erwägungen (vorne E. 2.2) als bundesrechtswidrig. Sie kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz zum Schluss komme, die Beschwerdegegnerin sei als gleichrangige Akteurin zu betrachten. Entscheidend sei nicht, 
3.2. Die streitbetroffenen Zahlungen der Beschwerdeführerin wurden nicht aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien geleistet, sondern aufgrund der (sich später als gesetzwidrig erweisenden) öffentlich-rechtlichen Regelung in aArt. 31b Abs. 2 StromVV bzw. aufgrund der gestützt darauf ergangenen Verfügungen der ElCom. Trotz öffentlich-rechtlicher Grundlage ist die Beschwerdegegnerin in Bezug auf diese Beträge gegenüber der Beschwerdeführerin nicht verfügungsberechtigt: Selbst wenn man davon ausgeht, dass sie mit der Inrechnungstellung dieser Kosten eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt (vgl. Art. 18 ff. des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung [Stromversorgungsgesetz, StromVG, SR 734.7]), ergibt sich daraus keine Verfügungskompetenz: Die Delegation einer Verwaltungsaufgabe an Private beinhaltet nicht automatisch auch die Übertragung einer entsprechenden Verfügungskompetenz; eine solche setzt vielmehr eine hinreichende, formellgesetzliche Grundlage voraus; diese kann allenfalls auch implizit erfolgen, wenn ein Privater gesetzlich mit der Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe betraut wird, jedoch nur, wenn die Verfügungskompetenz zur Erfüllung der übertragenen öffentlichen Aufgabe unerlässlich ist (BGE 138 II 134 E. 5.1 S. 158 f.; 137 II 409 E. 6.1 ff. S. 412 f. mit Hinweis; Urteil 2C_1042/2012 vom 2. Juli 2013 E. 2.2). Das Stromversorgungsgesetz überträgt der Swissgrid jedenfalls für die hier zur Diskussion stehende Erhebung von Netznutzungsentgelten (samt Kosten für Systemdienstleistungen [Art. 15 Abs. 2 StromVG; Art. 7 Abs. 3 lit. e und Art. 15 Abs. 2 StromVV]) keine Verfügungskompetenz. Im Gegenteil weist das Gesetz diese Verfügungskompetenz ausdrücklich der ElCom zu (Art. 22 Abs. 2 lit. a und b StromVG).
3.3. Insgesamt ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zwar mit dem Betrieb des Übertragungsnetzes und dessen Finanzierung eine ihr öffentlich-rechtlich übertragene Aufgabe wahrnimmt, aber zu deren Erfüllung keine Verfügungskompetenz hat. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen der Swissgrid und den Kraftwerkbetreiberinnen erübrigt sich unter diesen Umständen. Ein Subordinationsverhältnis liegt jedenfalls nicht vor (zu der besonderen Situation im Dreiecksverhältnis zwischen ElCom, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin vgl. hinten E. 6.4).
4. 
4.1. Zunächst ist darzulegen, was für Rechtsgrundlagen für die geltend gemachten Zinsen überhaupt in Frage kommen. Eine spezialgesetzliche Regelung für die Verzinsung der hier streitbetroffenen Rückzahlungen besteht nicht. Eine allfällige Verzinsungspflicht richtet sich daher nach allgemeinen Grundsätzen. In Frage kommen Verzugszins (E. 4.2), Vergütungszins (E. 4.3) oder Bereicherungszins (E. 4.4).
4.2. Verzugszins
4.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gilt mangels einer besonderen gesetzlichen Regelung oder eines qualifizierten Schweigens als allgemeiner Rechtsgrundsatz auch im öffentlichen Recht vorbehältlich bestimmter Ausnahmen die Pflicht, 
4.2.2. Voraussetzung für den Schuldnerverzug ist in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Auch im öffentlichen Recht wird verlangt, dass die Geldforderung unmissverständlich geltend gemacht und zur Zahlung innert einer bestimmten Frist aufgefordert wird (BGE 130 V 414 E. 5.1 S. 421; 108 Ib 334 E. 7b S. 344), z.B. mit einem Schreiben, in dem die Zahlung verlangt wird (BGE 106 Ib 279 E. 3 und 4 S. 284 ff.), durch Zustellung eines Zahlungsbefehls (Urteil 2C_1071/2012 vom 7. Mai 2013 E. 9.2) oder durch Erhebung einer Beschwerde, mit der ein höherer als der zugesprochene Betrag gefordert wird (Urteil A.75/1982 vom 9. März 1983 E. 6), oder auch mit Verkaufsverhandlungen, die einer Anmeldung der Forderung aus materieller Enteignung gleichzusetzen sind (BGE 108 Ib 334 E. 7b S. 344). Es reicht hingegen nicht, dass der Gläubiger gegenüber dem Schuldner zum Ausdruck bringt, dass er die Verweigerung der Zahlung für unbegründet hält, die Zahlung eines gekürzten Betrages jeweils aber trotzdem ohne Widerspruch hinnimmt (BGE 85 I 180 E. 4 S. 184 f.).
Nach Lehre und Rechtsprechung ist sodann in analoger Anwendung von Art. 108 Ziff. 1 OR eine Mahnung nicht erforderlich, wenn der Schuldner unmissverständlich erklärt oder zum Ausdruck bringt, dass er nicht leisten werde (BGE 133 III 675 nicht publ. E. 6.3; 130 III 302 nicht publ. E. 4.1.3; 110 II 141 E. 1b S. 143 f.; 97 II 58 E. 5 S. 64 f.; 94 II 26 E. 3a S. 32 f.; WIEGAND, Basler Kommentar zum OR, 6. Aufl. 2015, Art. 102 N. 11). Wenn der Schuldner blosse Zweifel an seiner Leistungspflicht äussert, aber die korrekte Leistung noch möglich erscheint, ist eine Mahnung hingegen nicht überflüssig (BGE 110 II 141 E. 1b S. 143 f.). Diese Grundsätze gelten ebenfalls im öffentlichen Recht (Urteil 2P.201/2004 vom 8. Februar 2006 E. 4.3).
4.2.3. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter 
4.3. Vergütungszins
Anders als der Verzugszins ist ein Vergütungszins (intérêt rémunératoire; interesse compensativo), d.h. ein Zins, der auf zuviel bezahlten und deshalb zurückzuerstattenden Beträgen zu entrichten ist, grundsätzlich nur geschuldet, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist (Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.2 mit Hinweisen), wie dies vor allem im Steuerrecht häufig der Fall ist. Das Bundesgericht hat mangels gesetzlicher Regelung Vergütungszinsansprüche oftmals verneint (zur Kasuistik vgl. ASA 53 558 E. 4 und 6; Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.4/3.5; ASA 78 663 E. 3, ASA 68 518 E. 3b, ASA 53 558 E. 5). Ausnahmsweise hat es allerdings auch aus Sinn und Zweck einer gesetzlichen Regelung durch Analogieschluss oder aus allgemeinen Prinzipien abgeleitet, dass ein Vergütungszins zu bezahlen sei, namentlich für die Rückerstattung von zu viel bezahlten Steuern, wenn im umgekehrten Verhältnis der Steuerpflichtige bei nicht rechtzeitiger Zahlung der Steuerforderung ebenfalls einen Zins schuldet (Urteil 2C_411/2008 vom 28. Oktober 2008 E. 3.3; ASA 78 663 E. 3.3). Ferner hat das Bundesgericht in BGE 108 Ib 12 E. 3 ohne nähere Begründung in analoger Anwendung von Art. 1 Abs. 1 der damaligen Verordnung vom 30. Oktober 1978 über die Verzinsung ausstehender Stempelabgaben (AS 1978 1800) einen Vergütungszins zugesprochen auf der Rückerstattung einer zu Unrecht erhobenen Stempelsteuer. In ASA 53 558 hat es dies einerseits bestätigt, zugleich aber eingeschränkt auf Fälle, in denen gegenüber dem Abgabepflichtigen eine Abgabe verfügt worden ist und der Pflichtige zur Vermeidung einer gesetzlichen Verzugszinspflicht gezwungen ist, die Abgabe vorläufig unter Vorbehalt zu bezahlen, aber gleichzeitig mit Rechtsmitteln die Abgabepflicht bestreitet (ASA 53 558 E. 4; vgl. auch Urteil 2C_872/2008 vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.3; ASA 78 663 E. 3.3). Unter diesen Voraussetzungen wird praxisgemäss auch auf der Rückerstattung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (Urteile 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 5, StR 65/2010 S. 156; A.159/1980 vom 25. November 1983 E. 8, ASA 53 84).
4.4. Bereicherungszins
Nach der zivilrechtlichen Rechtsprechung gehört zu der ungerechtfertigten Bereicherung, die gemäss Art. 62 ff. OR zurückzuerstatten ist, unabhängig von einem Verzug auch der Zins, den der ungerechtfertigt Bereicherte in der Zeit zwischen dem Empfang und der Rückerstattung der Leistung bezogen hat (BGE 120 II 259 E. 5 S. 266; 116 II 689 E. 3b/bb S. 692; 84 II 179 E. 4 S. 186).
5. 
5.1. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin früher als von der Vorinstanz angenommen - also vor dem 10. Februar 2011 (vorne lit. F.) - in Verzug geraten ist. Da die Stromversorgungsgesetzgebung keine Regelung über die hier streitigen Verzugszinsen enthält und auch kein qualifiziertes Schweigen vorliegt, hat die Vorinstanz zutreffend die Regelung der Art. 102 ff. OR angewendet, was von den Parteien im Grundsatz auch nicht in Frage gestellt wird. Zu prüfen ist zuerst, ob ein verzugsauslösender Verfalltag galt (hinten E. 5.2), und verneinendenfalls, ob bzw. wann eine Mahnung erfolgt ist (hinten E. 5.3).
5.2. Verfall
5.2.1. Ein 
5.2.2. Die Beschwerdeführerin erachtet es als missbräuchliche Verhaltensweise im Sinne von Art. 7 Abs. 2 lit. c KG, wenn die Beschwerdegegnerin für die Auslösung der Verzinsungspflicht eine Mahnung verlange. Dies sei missbräuchlich, unabhängig davon, ob es zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin in Bezug auf den Beginn des Zinsenlaufs eine Vereinbarung gebe. Die Beschwerdeführerin behauptet somit nicht, es bestehe zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin eine Verfalltagsabrede. Namentlich stellt sie die vorinstanzliche Feststellung nicht in Frage, es habe auch bezüglich der Akontozahlungen keine Vereinbarung über die Verzugszinspflicht gegeben.
5.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann sich die ihres Erachtens angemessene Verzugszinsregelung nicht aus Art. 7 KG ergeben. Das KG findet gemäss seinem Art. 3 Abs. 1 lit. a keine Anwendung, soweit eine staatliche Markt- oder Preisordnung besteht, die Wettbewerb nicht zulässt (vgl. BGE 141 II 66 E. 2.2 S. 70 ff.). Die hier streitbetroffenen Zahlungen aufgrund von aArt. 31b Abs. 2 StromVV wurden von vornherein nicht am Markt gebildet, sondern ergaben sich aus einer öffentlich-rechtlichen, hoheitlichen Regelung, die durch Verfügung der ElCom konkretisiert wurde. Die ElCom hat insbesondere auch die hier streitige Frage der Verzugszinsen hoheitlich durch Verfügung geregelt. Für die Anwendung des KG verbleibt daher kein Raum.
5.3. Fälligkeit/Mahnung
5.3.1. Voraussetzung für die Inverzugsetzung durch Mahnung ist, dass die Forderung fällig ist (Art. 102 Abs. 1 OR, vgl. auch vorne E. 4.2.2). Gemäss privatrechtlicher Lehre und Rechtsprechung wird bei der Da die Rechtsgrundlage der Zahlungen (aArt. 31b Abs. 2 StromVV) von Anfang an gesetzwidrig war, liegt an sich eine condictio sine causa vor, so dass mit der Zahlung durch die Beschwerdeführerin der Rückforderungsanspruch bereits fällig geworden wäre (vgl. BGE 124 II 570 E. 4g S. 580). Im öffentlichen Recht gilt jedoch eine Zahlung, die sich auf eine zwar materiellrechtlich falsche, aber rechtskräftige Verfügung stützt, nicht als ungerechtfertigt, solange kein Grund besteht, auf diese Verfügung zurückzukommen (BGE 124 II 570 E. 4b und E. 4c S. 578 f.; 105 Ia 214 E. 5 S. 217). Erst mit der Aufhebung der Verfügung entsteht die Rückerstattungsforderung (MOOR/POLTIER, Droit administratif, Vol. II 3. Aufl. 2011, S. 170); vorher ist sie auch nicht fällig und kann daher kein Verzug eintreten (vgl. ASA 53 558 E. 4; Urteil A.75/1982 vom 9. März 1983 E. 6). Vorliegend wurden die Tarifverfügungen gegenüber der Beschwerdeführerin zunächst formell rechtskräftig. Mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 27. März 2013 wurde dann allerdings festgestellt, dass die Tarifverfügungen Zwischenverfügungen und nach wie vor anfechtbar waren; deshalb konnte auch die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rückerstattung haben (vorne Lit. D.b). Die Frage der Fälligkeit kann jedoch offen bleiben, wenn sich erweist, dass vor dem von der Vorinstanz angenommenen Verzugstermin gar keine Mahnung vorliegt.
5.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf ihr Schreiben vom 18. Mai 2009 an die Beschwerdegegnerin, mit dem sie einen Vorbehalt ausgedrückt habe. Dieser Vorbehalt habe sich ausdrücklich auf "ogni genere di diritto di appello applicabile ad importi in eccesso pagati" bezogen. Auch habe sie sich das Rückerstattungs- bzw. Entschädigungsrecht ausdrücklich vorbehalten ("con espressa riserva di eventuali diritti di riscarcimento ovvero di compensazione").
Diese Erklärungen enthalten keine Zahlungsaufforderung, und schon gar nicht eine unmissverständliche, sondern einen blossen Vorbehalt eines allfälligen Rückforderungsrechts für den Fall, dass sich die Rechnung als unberechtigt oder überhöht erweisen sollte. Sie können angesichts der dafür geltenden Anforderungen (vorne E. 4.2.2) nicht als Mahnung gelten.
5.3.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich allerdings auch auf BGE 95 I 258 E. 3 S. 263: Dort ging es um einen Fall, in dem ein Militärpflichtersatzpflichtiger vor dem beabsichtigten Auslandurlaub für den Militärpflichtersatz unter Vorbehalt veranlagt wurde. Um den in Aussicht gestellten Auslandurlaub zu erwirken, entrichtete er den festgesetzten Abgabebetrag, bestritt jedoch die Richtigkeit der Veranlagung und behielt sich gleichzeitig das Recht vor, die zuviel bezahlte Summe zurückzufordern. Das Bundesgericht erblickte darin eine gültige "Mahnung", die das Gemeinwesen in Verzug gesetzt habe.
5.3.4. Von diesem Fall unterscheidet sich die vorliegende Konstellation schon dadurch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Zahlungen die Richtigkeit nicht konkret bestritten und die zugrunde liegenden Tarifverfügungen nicht angefochten, sondern nur "allfällige" künftige Rechtsverfahren und daraus resultierende Rückforderungen vorbehalten hat. Sodann liegt die Verfügungskompetenz nicht wie in jenem Fall bei der Rückerstattungsschuldnerin (hier: der Beschwerdegegnerin), sondern bei der ElCom (vorne E. 3). Es bestand kein Subordinationsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin. Zudem betraf BGE 95 I 258 eine ausgesprochene Sondersituation: Die Behörde hatte dem Pflichtigen den beantragten Auslandurlaub nur gewährt, nachdem er die Ersatzabgabe entrichtet hatte; das Bundesgericht stellte fest, dass dieses Vorgehen unrechtmässig war, weil die Bewilligung des Auslandurlaubs nicht von der sofortigen Zahlung des noch nicht rechtskräftig veranlagten Ersatzes hätte abhängig gemacht werden dürfen (a.a.O., E. 3 S. 262). Der Pflichtige entrichtete somit eine unter 
5.4. Eventualstandpunkt zum Verzugseintritt
5.4.1. Die Beschwerdeführerin ist eventualiter der Auffassung, mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2010 sei der Verzug eingetreten. Ihr anlässlich der Zahlung angebrachter Vorbehalt könne nach Treu und Glauben nur so verstanden werden, dass spätestens im Zeitpunkt dieses Leitentscheids ein Verfalltag vorliege. Sie wirft der Vorinstanz vor, den tatsächlichen Konsens zwischen den Parteien bezüglich dieses Verfalltags nicht beachtet zu haben.
5.4.2. Die von der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz zum Beleg für den behaupteten Konsens vorgelegte E-Mail (Beilage 9 zur Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht) vermag diesen jedoch nicht zu beweisen: Erstens datiert sie erst vom 23. Dezember 2010 und belegt keinen früheren Konsens. Zweitens bezieht sich die E-Mail auf das Beispiel der Gommerkraftwerke, die aber rechtzeitig die Tarifverfügungen angefochten hatten; eine gleichlautende Meinungsäusserung der Beschwerdegegnerin bezüglich der Beschwerdeführerin ist nicht dargetan.
5.4.3. Sodann war auch im Zeitpunkt des Urteils i.S. Gommerkraftwerke noch ungewiss, ob auch diejenigen Kraftwerksgesellschaften, welche gegen die Tarifverfügungen keine Beschwerde erhoben hatten, in den Genuss der Rückerstattungen gelangen würden. Die Tarifverfügungen waren gegenüber der Beschwerdeführerin formell rechtskräftig geworden. Es ist daher ungewiss, ob die Rückerstattungsforderung damals überhaupt entstanden und fällig war, was Voraussetzung für eine Inverzugsetzung wäre (vgl. vorne E. 4.2.2 und E. 5.3).
5.4.4. Im Übrigen wäre selbst dann kein Verzug dargetan, wenn unterstellt würde, dass im Zeitpunkt des Urteils vom 8. Juli 2010 alle Beteiligten davon ausgingen, dass die geleisteten Akontozahlungen zurückerstattet werden müssten. Nach der dargelegten Lehre und Praxis (vorne E. 4.2.2) genügt es nicht als Inverzugsetzung, dass die Forderung bekannt und fällig ist; verlangt ist zusätzlich, dass der Gläubiger die Zahlung innert einer bestimmten Frist verlangt oder die Forderung einklagt. Das hat die Beschwerdeführerin im damaligen Zeitpunkt nicht getan.
5.5. Subeventualstandpunkt zum Verzugseintritt
5.5.1. Subeventualiter ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, der Verzug sei mit ihrem Wiedererwägungsgesuch vom 20. Dezember 2010 an die ElCom eingetreten, in welchem sie ausdrücklich auch die Rückleistung der Akontozahlungen beantragt habe.
5.5.2. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, das Wiedererwägungsgesuch könnte durchaus als Mahnung qualifiziert werden, jedoch erst, wenn es der Beschwerdegegnerin zugestellt worden sei. Dies sei jedoch nicht erstellt: Die Beschwerdeführerin selber mache nicht geltend, das Gesuch auch der Beschwerdegegnerin zugestellt zu haben, und es sei auch nicht ersichtlich, dass die ElCom es der Beschwerdegegnerin zugestellt habe; sie sei dazu auch nicht verpflichtet gewesen, da sie auf das Gesuch nicht eingetreten und die Beschwerdegegnerin somit nicht beschwert gewesen sei.
5.5.3. Die Feststellung der Vorinstanz, das Gesuch sei der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt worden, ist eine Sachverhaltsfeststellung, die für das Bundesgericht verbindlich ist, zumal die Beschwerdeführerin nicht darlegt, dass und inwiefern sie offensichtlich unrichtig sein soll (Art. 105 BGG). Dass die Vorinstanz entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin auf den Beizug der Korrespondenz zwischen ElCom und Beschwerdegegnerin verzichtet hat, ist eine willkürfreie antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148). Ebenso ist richtig, dass die ElCom nicht gehalten war, das Gesuch der Beschwerdegegnerin zuzustellen, wenn sie ohnehin nicht darauf eintrat. Ist somit sachverhaltlich davon auszugehen, dass das Gesuch der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt wurde, konnte es dieser gegenüber nicht verzugsbegründend sein (vorne E. 4.2.2).
Ein früheres Datum für den Beginn des Zinsenlaufes - den Verzugszins betreffend - wie es von den Vorinstanzen des Bundesgerichts festgesetzt bzw. geschützt wurde (10. Februar 2011, vgl. vorne E. 2.1 und E. 2.2), fällt aus all diesen Gründen ausser Betracht.
6. 
6.1. Nach den vorne E. 4.3 dargelegten Grundsätzen fehlt es vorliegend an den Voraussetzungen für einen Vergütungszins schon deshalb, weil die Beschwerdeführerin bei der Zahlung zwar einen Vorbehalt anbrachte, aber nicht zugleich Rechtsmittel ergriff, um die Forderung zu bestreiten.
6.2. Die Rechtsprechung hat betont, dass ein Absehen vom Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für einen Vergütungszins nur ausnahmsweise in Frage kommt. Im Wesentlichen geht es dabei um Konstellationen, in denen jemand durch eine sich später als unrechtmässig erweisende Verfügung zu einer Leistung an die verfügende Behörde verpflichtet wird, diese Verfügung zwar mit Rechtsmitteln bestreitet, aber die Leistung trotzdem erbringt, weil er bei verspäteter Zahlung seinerseits Verzugszinsen entrichten müsste; die Zahlung unter Vorbehalt dient dazu, die drohende Verzugszinspflicht abzuwehren (Urteil 2C_678/2012 vom 17. Mai 2013 E. 2.3) oder andere Nachteile zu vermeiden (so im Fall BGE 95 I 258, vorne E. 5.3.3 und E. 5.3.4). In solchen Situationen erscheint es als billig, umgekehrt die Rückerstattung ebenfalls zu verzinsen (vgl. zum Ganzen vorne E. 4.3).
6.3. Eine extensivere Bejahung von Vergütungszinsen ausserhalb von Verzugssituationen (vorne E. 5) rechtfertigt sich jedoch nicht, u.a. auch aufgrund der aktuellen Entwicklung auf dem Finanzmarkt: Die praxisgemäss zugesprochenen Vergütungszinsen von 5 % entsprachen zu gewissen Zeiten einem üblichen, auf dem Markt erreichbaren Zins, so dass der Vergütungszins ungefähr einen adäquaten Vermögensausgleich schuf zwischen der effektiven Situation und derjenigen, die ohne die unrechtmässige Zahlung entstanden wäre. Bei den heutigen marktüblichen Zinsen würde jedoch ein Vergütungszins von 5 % zu einer erheblichen Bereicherung des Rückerstattungsberechtigten führen. Umgekehrt wäre es auch mit dem Anliegen der Rechtssicherheit kaum vereinbar, den Vergütungszinssatz den jeweiligen Marktverhältnissen angepasst zu bemessen. Das spricht für Zurückhaltung bei der Anerkennung von Vergütungszinsen ohne gesetzliche Grundlage (vgl. vorne E. 4.3).
6.4. Zudem ist hier der besonderen Situation im Dreiecksverhältnis zwischen ElCom, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin Rechnung zu tragen: Die ElCom hatte in den Tarifverfügungen vom 6. März 2009 und 4. März 2010 die grundsätzliche Kostenpflicht u.a. der Beschwerdeführerin festgelegt und allfälligen Beschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie hat damit aber nicht die Kosten, welche die einzelnen Zahlungspflichtigen zu tragen haben, individuell festgelegt, sondern die Beschwerdegegnerin angewiesen, später die definitiven Kosten zu erheben und anschliessend den genannten Kraftwerkbetreiberinnen zu belasten (vgl. Urteil 2C_572/2012 vom 27. März 2013 E. 3.4). Die Verfügungen der ElCom verpflichteten somit die Beschwerdeführerin nicht direkt und vollstreckbar zur Zahlung der Beträge. Die Zahlungen erfolgten erst aufgrund der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die ElCom-Verfügungen ausgestellten Akonto-Rechnungen, wobei aber nicht dargelegt ist, dass dafür eine Verzugszinspflicht bei verspäteter Zahlung bestanden hätte (vgl. vorne E. 4.2.2). Zwar erfolgte die Zahlung der Beschwerdeführerin letztlich aufgrund einer hoheitlichen Verfügung. Diese stammte jedoch von der ElCom, nicht von der Beschwerdegegnerin, welche die Zahlungen erhalten hat; die Beschwerdegegnerin ist nicht verfügungsbefugt (vorne E. 3.3) und deshalb nicht mit einer Veranlagungsbehörde vergleichbar, deren (rechtswidrige) Verfügungen Anlass für einen Vergütungszins geben können. Sie ist auch nicht gewissermassen Teil oder Hilfsperson der ElCom, so dass ihr deren Handeln anzurechnen wäre, sondern sie ist im Gegenteil selber an die Verfügungen der ElCom gebunden, solange diese nicht gerichtlich aufgehoben wurden. Ordnet die ElCom an, dass die Kraftwerksgesellschaften der Beschwerdegegnerin eine Zahlung zu leisten haben, liegt es nicht im Belieben der Beschwerdegegnerin, ob sie entsprechende Rechnungen ausstellen will. Der Beschwerdegegnerin kann nicht vorgeworfen werden, rechtswidrig gehandelt zu haben. Die ElCom ihrerseits erlässt zwar die Verfügungen, nimmt aber keine entsprechenden Gelder ein, auf denen sie Zinsen erzielen könnte. In einer solchen Situation besteht kein Anlass, extra legem einen Vergütungszins anzuerkennen. Vielmehr war es der Beschwerdeführerin zumutbar, selber rechtzeitig Rechtsmittel zu ergreifen und klare Rückforderungsbegehren zu stellen, wenn sie einen Anspruch auf Verzugsverzinsung wahren wollte. Hat sie das nicht getan, besteht kein Anlass für die Zusprache von Vergütungszins.
7. 
7.1. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz einen Bereicherungszins in der Höhe des WACC-Zinses ("Weighted Average Cost of Capital") geltend gemacht, eventualiter in der gerichtlich festzustellenden Höhe der Ersparnisbereicherung. Die Vorinstanz hat zunächst offen gelassen, ob auch im Verwaltungsrecht Anspruch auf Bereicherungszins bestehe (E. 9.4.2 des angefochtenen Entscheides). Die Beschwerdeführerin mache nämlich keinen solchen geltend, sondern stütze den Verzinsungsanspruch auf den stromversorgungsrechtlichen Mechanismus der Verzinsung des Nettoumlaufvermögens, was aber nicht überzeuge (E. 9.5.1 - 9.5.3). Eine Ersparnisbereicherung in der Höhe der eingesparten Finanzierungskosten sei nicht substantiiert (E. 9.6.2).
7.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Feststellung, sie habe keinen Bereicherungszins, sondern mit dem WACC nur einen rechnerischen Zins beantragt, als offensichtlich unrichtig; sie habe vielmehr eine Ersparnisbereicherung geltend gemacht und für dessen Höhe auf den WACC-Zins abgestellt, da die Akontozahlungen effektiv zum WACC-Zins hätten verzinst werden können; subsidiär habe sie geltend gemacht, der Zinssatz sei von Amtes wegen zu ermitteln, und sie habe auch entsprechende Beweise offeriert. Die Beschwerdegegnerin wäre ohne die Akontozahlungen der Kraftwerksgesellschaften sehr bald in Liquiditätsengpässe geraten, so dass sie auf dem Finanzmarkt hätte Liquidität beschaffen müssen, was notorisch mit hohen Zinskosten verbunden sei. Diese Zinskosten hätte die Vorinstanz von Amtes wegen ermitteln müssen.
7.3. Der WACC ist der kalkulatorische Zinssatz, den die Netzbetreiber auf den betriebsnotwendigen Vermögenswerten berechnen dürfen (Art. 15 Abs. 3 lit. b StromVG; Art. 13 Abs. 3 lit. b StromVV), was zu den anrechenbaren Kapitalkosten führt, die als Bestandteil der anrechenbaren Netzkosten (Art. 15 Abs. 1 StromVG) in die Netznutzungsentgelte einfliessen (Art. 14 Abs. 1 StromVG). Er entspricht nicht einem effektiv bezogenen Zins, sondern enthält auch eine Risikokomponente, welche den Netzeigentümern Anreize bieten soll, genügende Investitionen zu tätigen (Art. 13 Abs. 3bis und Anhang 1 StromVV; BGE 138 II 465 E. 8.6.2 S. 495 f.). Es kann daher keine Vermutung geben, dass die Beschwerdegegnerin auf den von ihr vereinnahmten Akontozahlungen effektiv einen Zins in der Höhe des WACC erzielt hat.
7.4. Auf den ersten Blick plausibel erscheint hingegen die Überlegung, dass die Beschwerdegegnerin dank den von der Beschwerdeführerin geleisteten Akontozahlungen eine hohe Liquidität erhielt, die sie der Notwendigkeit enthob, Fremdkapital aufzunehmen, um ihre Aufgaben erfüllen zu können. Daraus könnte gefolgert werden, dass sie die dank den Zahlungen eingesparten Fremdkapitalzinsen als Ersparnisbereicherung der Beschwerdeführerin herauszugeben habe.
7.4.1. Nach der zivilrechtlichen Betrachtung besteht die nach Art. 62 ff. OR herauszugebende Bereicherung in der Differenz zwischen dem jetzigen und demjenigen Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Diese Differenz kann sich nicht nur aus einer Vergrösserung (lucrum emergens), sondern auch aus einer Nichtverminderung des Vermögens (damnum cessans) ergeben. Im zweiten Fall liegt eine so genannte Ersparnisbereicherung vor, die entweder auf einer Nichtverminderung der Aktiven oder einer Nichterhöhung der Passiven beruht (BGE 129 III 646 E. 4.2 S. 651 f.; ALEXANDER CHRISTOPH BÜRGI-WYSS, Der unrechtmässig erworbene Vorteil im schweizerischen Privatrecht, 2005, S. 104 f.).
7.4.2. Es ist allerdings fraglich, ob die Figur des Bereicherungszinses ohne weiteres auf das öffentliche Recht übertragen werden kann. Im Privatrecht ist die Rückerstattungsforderung im Grundsatz begrenzt auf die noch vorhandene Bereicherung (Art. 64 OR). Im öffentlichen Recht geht man hingegen davon aus, dass der Staat ohne weiteres den ganzen zu Unrecht erhaltenen Betrag zurückbezahlen muss (ANDRÉ GRISEL, Traité de droit administratif, Vol. II 1984, S. 621; MOOR/POLTIER, a.a.O., S. 169). Dies beruht auf der Prämisse, dass der Staat grundsätzlich immer über hinreichende Bonität verfügt. Allfällige Fremdkapitalzinsen, die der Staat bezahlen muss, sind dem allgemeinen Staatshaushalt zuzurechnen und nicht dem konkreten Bereicherungsgeschäft. Es lässt sich daher vertreten, auch umgekehrt die dank den ungerechtfertigten Zahlungen eingesparten Zinsen nicht als ungerechtfertigte Bereicherung zu betrachten.
7.4.3. Jedenfalls rechtfertigt sich ein Ersparnisbereicherungszins in der vorliegenden Konstellation aus folgenden Gründen nicht: 
8. Ergebnis/Kosten
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 140 II 415 nicht publ. E. 8), ebenso wenig die ElCom (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein