Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_134/2016
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Urteil vom 24. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Gachnang,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
2. C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung (Ehrverletzung),
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, vom 29. Dezember 2015.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
Mit "Privatklage" vom 27. Dezember 2013 machte A.X.________, Ehefrau des verstorbenen B.X.________, geltend, C.________ habe ihr mit E-Mail vom 16. Oktober 2013 wahrheitswidrig unterstellt, die Unterschrift des Erblassers auf dem Vergütungsauftrag vom 2. Juli 2010 gefälscht zu haben. Zudem habe er dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vorgeworfen, "Gehilfe einer, in diversen Punkten, kriminellen Angelegenheit" zu sein, womit er ihr kriminelles Handeln unterstelle.
Die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln stellte das Strafverfahren gegen C.________ wegen übler Nachrede und Verleumdung am 3. Oktober 2014 ein. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 11. Mai 2015 nicht auf die von A.X.________ gegen die Einstellungsverfügung geführte Beschwerde ein. Das Bundesgericht hiess ihre Beschwerde in Strafsachen am 26. November 2015 gut, hob den Entscheid des Kantonsgerichts auf und wies dieses an, die Sache materiell zu prüfen (Verfahren 6B_613/2015).
Das Kantonsgericht Schwyz wies die Beschwerde von A.X.________ mit Beschluss vom 29. Dezember 2015 ab.
A.X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur weiteren Untersuchung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2.
Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2 mit Hinweisen; vgl. hierzu auch Urteile 6B_535/2015 vom 26. August 2015 E. 1.1; 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2; 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2).
Im Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 hielt das Bundesgericht fest, die Beschwerdeführerin bringe zur Legitimation vor, sie beabsichtige nach der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdegegners 2 wegen Ehrverletzungen eine Genugtuung geltend zu machen. Deren Höhe mache sie davon abhängig, welche ehrverletzenden Äusserungen nachgewiesen werden könnten. Ihre Zivilforderung habe sie nicht im Strafverfahren geltend gemacht, weil sie davon ausgehen müsse, dass sie die Schwyzer Strafverfolgungsbehörden unter Hinweis auf die gängige Praxis ohnehin an den Zivilrichter verweisen würden (E. 1.2). Das Bundesgericht erwog in seinem Rückweisungsentscheid, aufgrund des Verzichts der Geltendmachung einer Zivilforderung im Strafverfahren und dem voraussichtlichen Beschreiten des Zivilwegs sei die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (E. 1.3 mit Hinweisen). Es prüfte in der Folge denn auch lediglich, ob die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin eingetreten war, was Letztere unbesehen ihrer Legitimation in der Sache selbst rügen konnte.
Eine Rechtsverletzung im Sinne der "Star-Praxis" rügt die Beschwerdeführerin nicht (siehe dazu BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Vorbringen in ihrer zweiten Beschwerde in Strafsachen zielen auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. BGE 136 IV 41 E. 1.4; 135 II 430 E. 3.2; je mit Hinweisen). Diese sind angesichts des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids nicht zu hören. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rückweisungsverfahren vor Vorinstanz eine Zivilforderung geltend machte, nichts zu ändern. Hätte das Bundesgericht im Urteil 6B_613/2015 vom 26. November 2015 nicht kassatorisch, sondern reformatorisch entschieden, hätte kein Rückweisungsverfahren stattgefunden, welches die Beschwerdeführerin zum Anlass nahm, entgegen ihren Ausführungen in ihrer ersten Beschwerde an das Bundesgericht eine Zivilforderung geltend zu machen.
3.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Jametti
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini