Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_168/2016
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Urteil vom 25. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Briw.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache einfache Verletzung von Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 24. November 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Strafbefehl vom 20. Dezember 2012 wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung mit Fr. 500.-- gebüsst.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt (Einzelgericht) verurteilte ihn am 1. November 2013 auf seine Einsprache hin wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln (aArt. 90 Ziff. 1 SVG) zu Fr. 400.-- Busse. Es sprach ihn von der Anklage der mehrfachen Verletzung von Verkehrsregeln (vorschriftswidriges Parkieren Spiegelgasse 2 und 4 und Riehenstrasse 157, Nichtbeachten polizeilicher Weisungen Spiegelgasse, Nichtbenützen des Trottoirs) sowie der Übertretung der Verkehrszulassungsverordnung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt frei. Es sprach ihm gestützt auf Art. 429 StPO eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- zu.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss) erkannte am 24. November 2015 auf Berufung der Staatsanwaltschaft und Anschlussberufung von X.________, in Abänderung des strafgerichtlichen Urteils, X.________ der Widerhandlung gegen das kantonale Übertretungsstrafgesetz (Diensterschwerung) sowie der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln (bezüglich Parkierens an der Spiegelgasse 2 und 4) schuldig. Im Übrigen bestätigte es das strafgerichtliche Urteil im Schuldpunkt. Es bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 900.-- in Anwendung von aArt. 90 Ziff. 1 SVG und § 9 Abs. 1 des kantonalen Übertretungsstrafgesetzes. Es bemass die Parteientschädigung für das strafgerichtliche Verfahren auf Fr. 600.-- und richtete dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von Fr. 4'550.-- (zuzüglich Auslagenersatz) aus.
C.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen:
I. das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und ihn freizusprechen, eventualiter (im Falle eines Schuldspruchs) die Bussenhöhe angemessen zu reduzieren und subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
II. die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen;
III. ihm für das bundesgerichtliche Verfahren und für das kantonale Strafverfahren (aufgrund erlittenen Verdienstausfalls) eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Erwägungen:
1.
1.1. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2, 116 E. 2).
1.2. Für das Bundesgericht ist der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt massgebend (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3). Für die Willküranfechtung gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das Bundesgericht prüft nur klar anhand der angefochtenen Beweiswürdigung detailliert erhobene und aktenmässig belegte Rügen. Auf appellatorische Kritik tritt es nicht ein; es überprüft die Beweiswürdigung nicht wie ein Appellationsgericht frei (BGE 140 III 264 E. 2.3; 133 IV 286 E. 1.4 und E. 6.2).
1.3. Das Bundesgericht stellt nicht den Sachverhalt fest (z.B. zum "Fahrstreifenabbau"), weshalb u.a. die eingereichte Fotodokumentation unklarer Herkunft unbeachtlich ist (Art. 99 BGG). Die materiellrechtlichen Rügen stehen in unlösbarem Zusammenhang mit der vom massgebenden Sachverhalt abweichenden Version des Sachverhalts.
2.
Der Beschwerdeführer bringt vor, bezüglich der Freisprüche sei die Entschädigung seiner wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 StPO ungeregelt geblieben. Auf das nicht weiter begründete Vorbringen ist nicht einzutreten. Er wurde gemäss Art. 429 StPO entschädigt.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze mit der Gutheissung des erstmaligen staatsanwaltschaftlichen Beweisantrags und der Befragung des Polizeikorporals Art. 398 Abs. 4 StPO. Dieser habe ihn belastet, indem er den Sachverhalt zur Diensterschwerung nochmals detailliert zu Protokoll gegeben habe. Die Staatsanwältin habe mit vielen neuen Behauptungen und Tatsachen den angeklagten Sachverhalt, der grundsätzlich nicht mehr geändert werden könne (Art. 9 StPO), ergänzt. Die Vorinstanz habe weiteres Belastungsmaterial bei der Kantonspolizei angefordert, woraus eine ihn schwer belastende Bestätigung resultierte. Aufgrund der Berichterstattung der BaZ habe sich herausgestellt, dass die Bestätigung absichtlich falsche Tatsachen enthielt. Art. 403 Abs. 1 lit. b StPO enthalte auch Fälle, in denen auf eine unbeschränkte Überprüfung nicht eingetreten werden könnte, da ein Fall nach Art. 398 Abs. 4 StPO angefochten werde.
3.2. Es ist jeweils die konkrete Anklageschrift zu beurteilen. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt erst an Schranken. Letztlich ist es Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen (Urteil 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 mit Hinweis; Urteile 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1 sowie 6B_288/2014 vom 22. Januar 2015 E. 1.2 und 1.3). Wird der Strafbefehl infolge Einsprache zur Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO), muss aus ihm ersichtlich sein, welcher konkrete Lebensvorgang zur Beurteilung steht (BGE 140 IV 188 E. 1.6 S. 192).
3.3. Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, so kann gemäss Art. 398 Abs. 4 StPO mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden. Vorliegend kann dazu auf die Rechtsprechung verwiesen werden (Urteil 6B_202/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 2.2, 2.4 sowie E. 3.1 zur bundesgerichtlichen Kognition in dieser Konstellation; ferner Urteile 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1, 6B_20/2014 vom 14. November 2014 E. 8.3 und 6B_907/2013 vom 3. Oktober 2014 E. 2.3).
Auf die Beschwerde ist diesbezüglich nicht einzutreten. Die Vorinstanz stellt fest, durch die Befragung des Zeugen seien keine neuen belastenden Erkenntnisse gewonnen worden, so dass die Frage nach der Verwertbarkeit offen bleiben könne (Urteil S. 4 und 8).
Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, die vorinstanzliche Argumentation "schlägt fehl" (Beschwerde S. 3), legt aber nicht nachvollziehbar anhand der angefochtenen Entscheidung dar, dass und inwiefern ihm durch Zeugenbefragung oder "neue Behauptungen" der Staatsanwältin überhaupt zu Unrecht neue Tatsachen schuld- oder strafbegründend zur Last gelegt worden wären. Die Staatsanwaltschaft hat im Übrigen von Gesetzes wegen die Anklage zu vertreten (Art. 16 Abs. 2 StPO) und ihre Berufung zu begründen.
4.
Hinsichtlich der Beschwerdeführung gegen die Schuldsprüche ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer eine eigene Beweiswürdigung vornimmt, aufgrund welcher er gleichzeitig eine Verletzung zahlreicher Bestimmungen des materiellen Bundesrechts behauptet. Das Vorgehen ist unbehelflich. Das Bundesgericht prüft weder von Amtes wegen den Inhalt kantonaler Akten noch beurteilt es Rechtsfragen aufgrund eines abweichenden Sachverhalts (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Anwendung des kantonalen Rechts unterliegt ebenfalls der Willküranfechtung. Die Vorinstanz stützt sich auch auf das den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_57/2013 vom 23. August 2013. Dieses setzte sich bereits mit Vorwürfen auseinander (so zur Rechtslage gemäss Art. 37 Abs. 2 SVG), wie sie in der Beschwerde in unstrukturierter, weitschweifiger Weise erneut vorgetragen werden.
So vertritt der Beschwerdeführer die Rechtsauffassung, wonach unbestritten an vielen Orten ausserhalb von Parkfeldern legal parkiert werden dürfe; davon gingen auch die Polizei und Gerichte aus, welche nicht einen sanktionswürdigen Anstoss daran nähmen, dass auf dem Bruderholzquartier Anwohnerfahrzeuge regelmässig in gleicher Art und Weise stationiert werden. Die Vorinstanz irre mit ihrer Aussage, er wolle eine Gleichbehandlung im Unrecht; er wolle damit aufzeigen, dass eben das Abstellen von Fahrzeugen in dieser Art und Weise zulässig ist (Beschwerde S. 8). Das war offenkundig nicht der Fall (vgl. Urteil 6B_811/2015 vom 13. Januar 2016 E. 1.3.2 ["abenteuerlich anmutende Schilderung"]). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein.
5.
Auf die unter Voraussetzung der Gutheissung seiner Beschwerde eventualiter beantragte Festsetzung einer Busse von Fr. 350.-- ist bei diesem Verfahrensausgang nicht einzutreten.
6.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hat die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
Der Gerichtsschreiber: Briw