Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_284/2016
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Urteil vom 25. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Aebi,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
2. X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Florian Rohrer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Urkundenfälschung, versuchte Nötigung, Datenbeschädigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 22. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird in der Anklageschrift vom 4. Juni 2014 vorgeworfen, er habe die von ihm und seinem Arbeitgeber A.________ am 23. Juni 2011 unterzeichneten Arbeitsverträge der A.________ AG und der B.________ AG nachträglich in verschiedenen Punkten zu seinen Gunsten abgeändert. So habe er unter anderem neu einen Passus eingeführt: "Diese Aufteilung erfolgt aus internen Gründen. Beide Unternehmen haften solidarisch für die integrale Erfüllung der beiden Anstellungsverträge." Zudem habe er die Passage betreffend die Probezeit von drei Monaten gelöscht und stattdessen den Passus beigefügt: "Es wird keine Probezeit vereinbart." Mit den diversen Änderungen habe X.________ das Ziel verfolgt, dass er gegenüber der Arbeitgeberin höhere finanzielle Ansprüche geltend machen und weniger zur Verantwortung gezogen werden konnte. Dadurch habe er sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht.
Im Weiteren wird X.________ zur Last gelegt, er habe mehrfach schriftliche Aufforderungen der A.________ AG vom Oktober 2011, die Ausmasse der Baustellen C.________, D.________, E.________ und F.________ herauszugeben, nicht befolgt. Er habe von der A.________ AG gestützt auf den von ihm gefälschten Arbeitsvertrag eine Lohnzahlung von 50 % für August 2011, d.h. Fr. 6'261.75, gefordert und von der Erfüllung dieser Forderung die Herausgabe der Ausmasse abhängig gemacht und zu A.________ gesagt: "Wenn du Deinen Arbeitsvertragsverpflichtungen nachkommst, komme ich meinen auch nach". Dadurch habe er sich der mehrfachen versuchten Nötigung schuldig gemacht.
Schliesslich wird X.________ in der Anklageschrift vorgeworfen, er habe am 21./22. Oktober 2011 sämtliche Daten, die sich auf seinem Firmen-IPhone der A.________ AG befunden hätten, gelöscht, unter anderem Fotos von Baustellen der A.________ AG. Dadurch habe er sich der Datenbeschädigung schuldig gemacht.
B.
Das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, sprach X.________ am 30. Oktober 2014 frei und verwies die Zivilklage der A.________ AG auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhoben sowohl die A.________ AG als auch die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland Berufung. Die Staatsanwaltschaft zog ihre Berufung in der Folge wieder zurück.
Das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sprach X.________ mit Urteil vom 22. Oktober 2015 vollumfänglich frei und verwies die Zivilklage der A.________ AG auf den Zivilweg.
C.
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2015 sei aufzuheben und X.________ sei der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen versuchten Nötigung und der Datenbeschädigung schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Der A.________ AG sei Schadenersatz dem Grundsatz nach zuzusprechen. Eventualiter sei X.________ schuldig zu sprechen und die Sache zur Festlegung des Strafmasses und zum Entscheid über den Zivilpunkt an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Diese Regelung betreffend das Erfordernis der Auswirkungen auf die Beurteilung der Zivilansprüche entspricht den Regelungen im früheren Bundesgesetz über den Bundesstrafprozess (aBStP), wonach das Opfer respektive der Geschädigte zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde berechtigt war, soweit sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken konnte (siehe BGE 120 IV 44 E. 6; 127 IV 185 E. 1a; 137 IV 246 E. 1.3.1). Dieses Erfordernis bedeutet, dass sich der angefochtene Entscheid angesichts des Ergebnisses und der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilansprüche auswirken können muss. Unter den Zivilansprüchen sind im Besonderen Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung zu verstehen, die auf die inkriminierte strafbare Handlung gestützt werden (siehe nun Art. 122 Abs. 1 StPO) und daher adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden können.
In der Beschwerdeschrift ist die Beschwerdelegitimation - unter Vorbehalt offensichtlich klarer Fälle - zu begründen, mithin darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid weshalb auf welche Zivilansprüche auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1, 444 E. 1).
1.2. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie Zivil- und Strafklage eingereicht und sich als Privatklägerin konstituiert habe. Als solche habe sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und die Anklage aufgrund des Rückzugs der Staatsanwaltschaft allein vertreten. Sie sei durch den Freispruch des Beschwerdegegners beschwert, da die mehrfache Urkundenfälschung und die mehrfache versuchte Nötigung sowie die Datenbeschädigung, die Gegenstand der Anklage bildeten, ihre rechtlich geschützten Interessen (Eigentum; Vermögen; Schutz des Einzelnen im Geschäftsverkehr) unmittelbar verletzt hätten und sich der Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirke beziehungsweise auswirken könne. Der Freispruch infolge vorliegend gerügter offensichtlich unrichtiger Feststellung des Sachverhalts wirke sich auf die im Umfang von CHF 334'555.-- beziehungsweise dem Grundsatze nach adhäsionsweise geltend gemachte Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin (und auf die Gegenforderung des Beschwerdegegners im parallel laufenden Arbeitsprozess am Bezirksgericht Hinwil) aus beziehungsweise könne sich darauf auswirken. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie verlange Schadenersatz wegen erlittenen Verlusten auf Baustellen zufolge des strafbaren und damit im Sinne von Art. 41 OR unerlaubten Verhaltens des Beschwerdegegners. Dieser habe als ihr zu 50 % angestellter Bauführer in einer finanziell kritischen Phase ab August 2011 bis zur fristlosen Entlassung im Oktober 2011 Ausmasse von Baustellen zurückgehalten, so dass die Kunden im Umfang von weit über CHF 100'000.-- teils gar nicht, teils reduziert und zu spät bezahlt und die Baustellen letztlich Verluste generiert hätten.
Mit diesen Ausführungen vermag die Beschwerdeführerin ihre Legitimation zur Beschwerde in Strafsachen gegen das vorinstanzliche Urteil aus den nachstehenden Gründen nicht darzulegen.
1.3. Die Beschwerdeführerin machte gegen den Beschwerdegegner vor der Vorinstanz adhäsionsweise eine Zivilforderung von CHF 334'555.-- plus 5 % Zins seit 21. Oktober 2011 geltend (angefochtener Entscheid S. 48). Zur Begründung trug ihr Rechtsvertreter im Plädoyer vor der Vorinstanz unter anderem Folgendes vor (kant. Akten act. 36 S. 26 ff.) : Der Beschwerdegegner sei bei der Beschwerdeführerin als Bauführer angestellt gewesen. Dessen Hauptaufgaben bestünden unter anderem in der Erstellung nachvollziehbarer und von der Bauleitung akzeptierter Ausmasse, der Akkontorechnungen sowie der Schlussrechnungen. Diese und andere Aufgaben habe der Beschwerdegegner nicht oder absolut mangelhaft erfüllt. Der Beschwerdeführerin sei aufgrund der im Strafverfahren thematisierten Vorwürfe ein Schaden entstanden, welchen der Beschwerdegegner verursacht habe, weil er pflichtwidrig die Ausmasse nicht erstellt oder nicht abgeliefert habe. Aufgrund des strafrechtlich relevanten Verhaltens des Beschwerdegegners sei auf der Baustelle C.________ ein Verlust von CHF 34'484.-- und auf der Baustelle D.________ ein Verlust von CHF 232'976.-- entstanden, was total einen Verlust von CHF 267'460.-- ergebe. Da der Beschwerdegegner die Ausmasse nicht geliefert habe, habe die Privatklägerin im Nachhinein die Ausmasse der Baustellen C.________ und D.________ nochmals von Grund auf erstellen müssen, so gut dies nach Fertigstellung der Baustellen überhaupt noch gegangen sei. Dies habe einen Zeitaufwand von 472,5 Stunden erfordert, was bei einem Stundenansatz von CHF 142.-- einen Aufwand von CHF 67'095.-- ergebe. Somit belaufe sich die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Forderung der Beschwerdeführerin auf - CHF 267'460.-- + CHF 67'095.-- - insgesamt CHF 334'555.--.
1.4.
1.4.1. Die Beschwerdeführerin stützte somit ihre adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung von CHF 334'555.-- nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich der Urkundenfälschung schuldig gemacht, indem er die Arbeitsverträge zu seinen Gunsten abgeändert habe. Sie stützte ihre Zivilforderung auch nicht auf den Vorwurf, der Beschwerdegegner habe sich durch die Löschung von Daten der Datenbeschädigung schuldig gemacht. Schon aus diesem Grunde können sich die Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und der Datenbeschädigung, welche die Vorinstanz unter Hinweis auf die Maxime "in dubio pro reo" damit begründet, dass der angeklagte Sachverhalt nicht in einem im Strafverfahren erforderlichen Ausmass erstellt sei, nicht auf die Beurteilung der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung auswirken.
1.4.2. Die dem Beschwerdegegner zur Last gelegte Verweigerung der Herausgabe von Ausmassen, mit welcher die Beschwerdeführerin ihre adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung unter anderem begründete, spielt hingegen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der mehrfach versuchten Nötigung eine gewisse Rolle. Der Beschwerdegegner soll sich der mehrfach versuchten Nötigung dadurch schuldig gemacht haben, dass er mehrfach von der Beschwerdeführerin einen Lohn von CHF 6'218.75 gefordert und ihr angedroht habe, bis zur Erfüllung dieser Forderung die verlangte Herausgabe der Ausmasse mehrerer Baustellen zu verweigern. Die strafbare Handlung besteht hiebei indessen nicht in der Verweigerung der Herausgabe der Unterlagen. Diese ist im Kontext bloss das Nötigungsmittel zur Erreichung des Nötigungszwecks, der in der Zahlung der verlangten Geldsumme besteht. Hätte die Beschwerdeführerin die verlangte Geldsumme bezahlt, so läge allenfalls darin der Schaden aus einer allfälligen Nötigung. Da die Beschwerdeführerin nicht zahlte, blieb es laut Anklage beim Nötigungsversuch. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Freispruch des Beschwerdegegners vom Vorwurf des Nötigungsversuchs mangels hinreichend erstellten Sachverhalts sich auf die Beurteilung der von der Beschwerdeführerin adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderung auswirken könnte.
1.4.3. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdeschrift denn auch nicht dar, inwiefern sich die Freisprüche des Beschwerdegegners von den Vorwürfen der Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung und der Datenbeschädigung auf die von ihr adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung auswirken konnten.
1.5. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, weil die Beschwerdeführerin nicht darlegt und auch nicht ersichtlich ist, inwiefern sich die adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung auf die dem Beschwerdegegner zur Last gelegten Straftaten der Urkundenfälschung, der versuchten Nötigung und der Datenbeschädigung gründe und inwiefern daher der Freispruch des Beschwerdegegners sich auf die Beurteilung dieser Zivilforderung auswirken könne.
1.6. Bei diesem Ergebnis kann hier dahingestellt bleiben, ob sich der Freispruch einer beschuldigten Person vom Vorwurf einer strafbaren Handlung, der, wie im vorliegenden Fall, unter Berufung auf die Maxime "in dubio pro reo" damit begründet wird, dass der angeklagte Sachverhalt nicht hinreichend bewiesen sei, sich überhaupt auf die Beurteilung einer auf unerlaubte Handlung gestützten Zivilforderung auswirken kann, für welche die Maxime "in dubio pro reo" nicht gilt.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Dem Beschwerdegegner hat sie keine Entschädigung zu zahlen, da ihm im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf