Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
4A_264/2016
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Urteil vom 26. Mai 2016
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Th. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen das Verfahren des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2016 beim Bundesgericht eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gegen das Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, einreichte;
dass seinen Ausführungen zufolge vor den Zivilgerichten des Kantons Aargau (Verfahrensnummer vor Obergericht: ZVE.2016.22) ein mietrechtliches Verfahren hängig ist, in dem der Beschwerdeführer die Anordnung von superprovisorischen Massnahmen beantragt hat;
dass der Beschwerdeführer verlangt, die Vorinstanz sei anzuweisen, sofort über seinen Antrag zu entscheiden, und zwar durch "die unabhängigen Richter der 3. Zivilkammer" (der Beschwerdeführer lehne sämtliche Richter der FDP, SVP, CVP, vor Bundesgericht zudem Frau Bundesrichterin Klett und Herr Gerichtsschreiber Hurni ab); eventuell habe das Bundesgericht selber die superprovisorischen Massnahmen anzuordnen;
dass ein Ausstandsbegehren, das damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfielen, unzulässig ist (Art. 34 Abs. 2 BGG; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
dass der Beschwerdeführer sein Ausstandsbegehren gegen Frau Bundesrichterin Klett und Herrn Gerichtsschreiber Hurni einzig damit begründet, dass diese im Verfahren 4D_69/2014 in gleicher Sache schon einmal (zu seinen Ungunsten) entschieden hätten, worauf nicht einzutreten ist;
dass ein Ausstandsbegehren auch nicht allein damit begründet werden kann, dass die abgelehnten Richter einer politischen Partei angehören (Urteil 2C_1118/2013 vom 6. Dezember 2013 i.S. des Beschwerdeführers, E. 2.1; 1C_426/2014 vom 24. November 2014 E. 3.2);
dass Ausstandsbegehren gegen kantonale Richter überdies in einem kantonalen Verfahren zu stellen sind und die zuständigen kantonalen Instanzen über dieselben einen Entscheid zu treffen haben;
dass vorliegend offenbar kein kantonaler Entscheid über ein Ausstandsbegehren von kantonalen Richtern ergangen ist und es demnach insoweit an einem Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb insofern schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 75 BGG);
dass beim Bundesgericht gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheides Beschwerde geführt werden kann (Art. 94 BGG);
dass der Beschwerdeführer vorliegend allerdings nicht dartut und nicht ersichtlich ist (vgl. BGE 137 III 417), dass der angeblich verzögerte Entscheid über das Gesuch um superprovisorische Massnahmen beim Bundesgericht überhaupt anfechtbar wäre, weshalb die Rechtsverzögerungsbeschwerde bereits aus diesem Grund ausscheidet;
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht überdies dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet wird, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird und die Dauer des gesamten Verfahrens nicht mehr angemessen ist, wobei die Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen sind und als Kriterien insbesondere die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten sowie die Behandlung des Falles durch die Behörden zu berücksichtigen sind (BGE 137 I 23 E. 2.4.3 S. 27; 135 I 265 E. 4.4; 130 I 312 E. 5.1/5.2);
dass der Beschwerdeführer demnach seinen Vorwurf der Rechtsverzögerung nicht hinreichend begründet, indem er bloss vorbringt, die Gesundheit der Familie sei durch den schlechten Zustand der Mietwohnung gefährdet und die Vorinstanz habe nach 18 Tagen noch keinen Entscheid über sein Massnahmengesuch getroffen, weshalb auf seine Rüge nicht eingetreten werden kann;
dass nach dem Ausgeführten auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2);
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer