BGer 6B_404/2016 |
BGer 6B_404/2016 vom 26.05.2016 |
{T 0/2}
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6B_404/2016
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Urteil vom 26. Mai 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Rüedi,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber C. Monn.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Verletzung der Verkehrsregeln,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 3. März 2016.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung: |
1. |
Mit Strafbefehl vom 26. Oktober 2015 verurteilte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 60.-- sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von Fr. 215.30.
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Der Beschwerdeführer reichte eine Einsprache ein, die sich nur gegen die Kostenauflage richtete. Das Einzelgericht in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt bestätigte die Kostenauflage am 13. Januar 2016 mit der Begründung, dass das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden sei, weil der Beschwerdeführer den mehrmaligen Aufforderungen zur Zahlung der Bussen nicht nachkam. Eine dagegen gerichtete Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer geltend machte, er habe die Bussen nicht erhalten, wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. März 2016 ab.
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Der Beschwerdeführer wendet sich ans Bundesgericht, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen. Offensichtlich will er, dass ihm die Kosten von Fr 215.30 nicht auferlegt werden.
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2. |
Die Vorinstanz führt aus, bei einer getrennten Zustellung von Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung habe das Gericht wiederholt festgehalten, dass zwar im Falle einer einmaligen Zustellung mit gewöhnlicher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme, etwa weil sie verloren gegangen oder nicht korrekt adressiert worden sei. Die Möglichkeit, dass zwei Zustellungsfehler aufgetreten seien, müsse jedoch als vernachlässigbar klein bezeichnet werden. Dies aufgrund der auch für den vorliegenden Fall geltenden Tatsache, dass sich die Adresse der betroffenen Person als richtig und funktionstüchtig erwiesen hatte, indem weitere postalische Zustellungen an die nämliche Adresse problemlos möglich waren (Entscheid S. 3 E. 2.2).
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Der Beschwerdeführer behauptet vor Bundesgericht nicht, es sei bei der postalischen Zustellung ein Fehler aufgetreten. Er macht jedoch geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass die Polizei "schlampig gearbeitet" habe und nicht zugeben möchte, dass sie "wohl nie solche Briefe versendet" hat. Dieses Vorbringen ist indessen abwegig. Dass die Polizei es aus "Schlamperei" nicht nur einmal, sondern gleich zweimal hintereinander unterlassen haben könnte, einen Brief an dieselbe Person in derselben Sache abzusenden, ist jedenfalls unter normalen Verhältnissen so gut wie unmöglich und kann deshalb für den vorliegenden Fall ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Daran vermag der Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits mehrmals erfahren haben will, "dass die Polizei unseriös arbeitet", nichts zu ändern. Eine Bestimmung, die der Polizei vorgeschrieben hätte, ihn telefonisch zu kontaktieren, vermag er im Übrigen nicht zu nennen und existiert auch nicht. Der angefochtene Entscheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.
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3. |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Mai 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
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Der Gerichtsschreiber: Monn
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