Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_42/2016
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Urteil vom 26. Mai 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber M. Widmer.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Krumm,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Bandenmässiger Diebstahl; Mittäterschaft; Willkür; Strafzumessung; Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 22. Oktober 2015.
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Baden verurteilte X.________ am 12. August 2014 wegen gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, bandenmässigen Diebstahls, mehrfachen Betrugs und mehrfacher Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 103 Tagen. Von einer Ersatzforderung des Staats sah es ab. Die Zivilforderung der Privatklägerin verwies es auf den Zivilweg.
In Abweisung der Berufung von X.________ und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Baden bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 22. Oktober 2015 die Schuldsprüche und erhöhte die Freiheitsstrafe, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 106 Tagen, auf 5 ¾ Jahre.
B.
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren zu belegen, wobei der zu vollziehende Teil 1 Jahr und die Probezeit 3 Jahre betragen solle.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG). Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung auf sein vorinstanzliches Plädoyer verweist, ist er nicht zu hören. Die Begründung muss in der Beschwerde selbst enthalten sein, Verweise auf andere Rechtsschriften oder auf die Akten reichen nicht aus (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; je mit Hinweisen).
1.2. Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne Willkür darzutun. Das Bundesgericht legt seinem Urteil die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und überprüft diese nur auf Willkür hin (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür: BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei wegen Hehlerei statt bandenmässigen Diebstahls zu verurteilen.
2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe die Diebstähle zusammen mit zwei Mittätern geplant. Er habe selber ausgesagt, sie hätten abgemacht, Baugerüstteile zu stehlen. Zwar habe einer der Mittäter den Abtransport des Diebesguts in das Lager der A.________ GmbH ohne den Beschwerdeführer übernommen. Dies ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer an der Entschlussfassung und Planung des Delikts sowie an der Übernahme des Deliktsguts massgeblich beteiligt gewesen sei. Er habe die Baugerüstteile als Chef der A.________ GmbH entgegengenommen mit dem abgesprochenen Ziel, diese für die Zwecke der Gesellschaft zu nutzen. Es sei vereinbart gewesen, dass der Beschwerdeführer die beiden Mittäter am finanziellen Erlös beteiligt. Unerheblich sei, dass der Beschwerdeführer nicht an der Wegnahme und dem Transport der Baugerüstteile mitgewirkt und dem Mittäter dabei keine Weisungen erteilt habe.
2.2. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, wenn er den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat ( Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB ). Nach der Rechtsprechung ist Bandenmässigkeit gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (BGE 132 IV 132 E. 5.2 S. 137 mit Hinweisen). Eine Bande ist bereits beim Zusammenschluss zweier Täter denkbar (BGE 135 IV 158 E. 2 und 3 S. 158 ff.). Zweck der Qualifikation ist die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergibt, dass der Zusammenschluss die Täter stark macht und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lässt (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 233; 72 IV 110 E. 2 S. 113). Die Mitglieder binden sich an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr (TRECHSEL/CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 16 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 3. Aufl. 2013, N. 118 f. zu Art. 139 StGB). Es ist nicht erforderlich, dass sich jeder Einzelne an den Straftaten der Bande beteiligt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., N. 17 zu Art. 139 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. Aufl. 2013, N. 11 zu Art. 139 StGB; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 121 und 131 zu Art. 139 StGB). Selbst derjenige Täter handelt bandenmässig, der einen Diebstahl oder Raub allein ausführt, sofern er dies in der Erfüllung der ihm in der Bande zustehenden Aufgabe tut (BGE 83 IV 142 E. 5 S. 147; 78 IV 227 E. 2 S. 234; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 13 N. 101; ANDREAS DONATSCH, Delikte gegen den Einzelnen, 10. Aufl. 2013, S. 106; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N. 132 zu Art. 139 StGB; STRATENWERTH/WOHLERS, a.a.O., N. 11 zu Art. 139 StGB).
2.3. Die Erwägungen der Vorinstanz verletzen kein Bundesrecht. Sie legt überzeugend dar, dass der Beschwerdeführer mit den beiden Mittätern den Willen fasste, gemäss einer abgesprochenen Rollenverteilung gemeinsam mehrere Diebstähle von Baugerüstteilen zu begehen. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die beiden Mittäter hätten ihn nicht als Bandenmitglied akzeptiert und ihm habe jede Tatmacht gefehlt. Diese Ausführungen erschöpfen sich in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am vorinstanzlichen Entscheid, worauf nicht einzutreten ist (vgl. oben E. 1.2). Der Beschwerdeführer erfüllt die Begründungsanforderungen auch dort nicht, wo er vorträgt, er habe den Willen zur bandenmässigen Tatbegehung nicht haben können für diejenigen Delikte, die ohne sein Wissen erfolgt seien.
3.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verurteilung wegen Betrugs und macht geltend, er könne nicht als Mittäter angesehen werden, sondern höchstens als Gehilfe.
3.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass Y.________ den Tatbestand des Betrugs erfüllte, indem er falsche Abrechnungen erstellte. Zu prüfen bleibe, ob der Beschwerdeführer als Mittäter mitgewirkt habe. Die Vorinstanz stellt fest, die beiden hätten beschlossen, dass Y.________ monatliche Abrechnungen zu Gunsten der A.________ GmbH fälscht. Die dadurch erzielten Gewinne seien hälftig geteilt worden. Damit Profit aus einem derartigen Betrug habe geschlagen werden können, sei eine Zusammenarbeit zwischen Y.________ und dem Beschwerdeführer unabdingbar gewesen. Nur Y.________ habe die Abrechnungen manipulieren können. Er habe aber den Beschwerdeführer gebraucht, um an den so erzielten Gewinn zu kommen. Dass nur Y.________ das Fachwissen gehabt habe, um die Abrechnungen abzuändern, spiele dabei keine Rolle. Der eine hätte die Tat ohne den anderen nicht ausführen können, sodass die Beteiligung des Beschwerdeführers conditio sine qua non für die Tat gewesen sei und er somit als Hauptbeteiligter dastehe.
3.2. Nach der Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat, der subjektive Wille allein genügt zur Begründung von Mittäterschaft jedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Dass der Mittäter bei der Fassung des gemeinsamen Tatentschlusses mitwirkt, ist nicht erforderlich; es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1 S. 155; 130 IV 58 E. 9.2.1 S. 66; je mit Hinweis). Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa S. 88; 125 IV 134 E. 3a S. 136). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (Urteil 6B_208/2015 vom 24. August 2015 E. 12.3 mit Hinweisen). Die Inkaufnahme durch Billigen oder Einverständnis im Sinne des Eventualvorsatzes erfasst auch den unerwünschten, aber um des Handlungsziels willen hingenommenen Erfolg (Urteil 6B_939/2013 vom 17. Juni 2014 E. 2 mit Hinweis).
3.3. Die Vorinstanz stellt auf die nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wesentlichen Kriterien der Mittäterschaft ab. Insbesondere zeigt sie das planmässige Zusammenwirken und die Aufgabenteilung zwischen dem Beschwerdeführer und Y.________ auf, welche die Tat gemeinsam planten und durchführten, wobei der Erlös geteilt wurde. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die geschilderte gemeinsame Vorgehensweise und Aufgabenteilung von mittäterschaftlichem Handeln ausgeht, ist dies nicht bundesrechtswidrig. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann keine Rede davon sein, dass die Begründung der Vorinstanz "dialektischer Natur" sei und dass das "zu begründende Merkmal (...) in sich selbst begründet" werde. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen nicht ohnehin vom verbindlich festgestellten Sachverhalt abweicht, indem er etwa unsubstanziierte Behauptungen zu seinem Wissen aufstellt, vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern sein Tatbeitrag lediglich untergeordneter Natur gewesen sein soll.
4.
Der Beschwerdeführer macht an verschiedenen Stellen geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt.
4.1. Das rechtliche Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; je mit Hinweisen).
4.2. Die Vorinstanz hat sich hinreichend mit den vom Beschwerdeführer gerügten Punkten auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidfindung wesentliche Punkte ausser Acht gelassen hätte.
Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers schadet es nicht, dass sie keine weitergehenden Ausführungen zum nach seinem Dafürhalten einschlägigen Tatbestand der Hehlerei macht. Die Vorinstanz führt aus, seine Rolle habe sich nicht in einer blossen Hehlerei erschöpft, und verurteilt ihn zu Recht wegen bandenmässigen Diebstahls (vgl. oben E. 2.3).
Im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen Betrugs musste die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht weiter darauf eingehen, ob nicht geleistete Mehrstunden verrechnet oder Abrechnungen gefälscht wurden, indem nicht geleisteter Mehraufwand aufgeführt worden ist. Die Vorinstanz geht von jedenfalls falschen Abrechnungen aus und begründet, weshalb der Beschwerdeführer einen massgeblichen Tatbeitrag geleistet hat (vgl. oben E. 3.3). Auf die angeblichen Aussagemotive der Mittäter musste sie nicht näher eingehen.
Die Vorinstanz hat ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
5.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.
5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn das Sachgericht den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn es von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweis).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104 mit Hinweis; Urteil 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4 mit Hinweis, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57).
5.2. Die Vorinstanz erwägt, im Berufungsverfahren sei unbestritten geblieben, dass eine Gesamtfreiheitsstrafe zu verhängen sei. Der Beschwerdeführer sei vorbestraft wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, einfacher Körperverletzung, mehrfachen Diebstahls, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Nötigung, Urkundenfälschung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Weder Vorstrafen im einschlägigen Deliktsfeld noch der Vollzug einer Gefängnisstrafe von 5 ½ Monaten hätten nachhaltige Wirkung gezeigt. Auch die Untersuchungshaft vom 30. Januar bis 30. März 2012 habe den Beschwerdeführer nicht von deliktischem Handeln im Dezember 2012 abgehalten. Unter diesen Umständen komme nur eine Gesamtfreiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion in Frage.
Die Einsatzstrafe für die gewerbs- und bandenmässige Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz setzt die Vorinstanz auf 3 Jahre fest. Sie erwägt zur objektiven Tatschwere, Marihuana sei weniger gefährlich als harte Drogen wie Heroin oder Kokain, doch sei eine Menge von rund 53 kg umgesetzt worden. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit B.________ eine leitende Stellung in der Hierarchie der Bande eingenommen und unter Eingehung erheblicher finanzieller Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von rund drei Monaten Einkünfte von ca. Fr. 221'500.-- erwirtschaftet, wobei sich der persönlich erzielte Gewinn auf Fr. 25'000.-- belaufen habe. Er habe Zwischenhändler vermittelt und für die Lagerung und Aushändigung des Marihuanas C.________ beigezogen, damit B.________ und er selbst damit nicht in Berührung gekommen seien. Der Beschwerdeführer habe eine zentrale und wichtige Rolle eingenommen. Entgegen den erstinstanzlichen Erwägungen lasse der blosse Umstand, dass es im Bereich des Heroin- und Kokainhandels raffiniertere und ausgedehntere Organisationen gebe und die Qualität des Marihuanas möglicherweise mangelhaft abgeklärt worden sei, die kriminelle Energie des Beschwerdeführers und sein Verschulden nicht als geringer erscheinen. Der Beschwerdeführer sei selber nicht süchtig und habe aus rein monetären und damit egoistischen Beweggründen gehandelt. Auch wenn er aus verschiedenen Richtungen finanziellem Druck ausgesetzt gewesen sei und den auf ihn entfallenden Gewinn zur Begleichung von Verbindlichkeiten verwendet habe, habe er über grosse Entscheidungsfreiheit verfügt. Was den bandenmässigen Diebstahl betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der ersten Instanz und geht aufgrund der hohen Deliktssumme, der Art und Weise des unverfroren und mit hoher krimineller Energie handelnden Beschwerdeführers sowie seinen Beweggründen von einem erheblichen Verschulden aus und erhöht die Einsatzstrafe um 1 ½ Jahre. Bei den vom Beschwerdeführer in Mittäterschaft begangenen Betrugshandlungen korrigiert die Vorinstanz die erste Instanz, welche implizit von einem noch leichten Verschulden ausging. Zwar erscheine der Deliktsbetrag von Fr. 18'800.-- im Vergleich zu jenem des bandenmässigen Diebstahls von mehr als Fr. 200'000.-- als gering. Dennoch handle es sich um einen erheblichen Deliktsbetrag. Zwar habe Y.________ die falschen Abrechnungen eingereicht und so ungerechtfertigte Zahlungen an die A.________ GmbH erwirkt. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers sei deshalb aber nicht zu bagatellisieren. Er habe in Absprache mit Y.________ namens der A.________ GmbH falsche Rechnungen erstellt und die Zahlungen entgegengenommen. Der Beschwerdeführer habe bei der Entschlussfassung, Planung und Durchführung der Tat als Hauptbeteiligter gehandelt und dabei eine erhebliche kriminelle Energie gezeigt. Die Vorinstanz geht hier von einem mittelschweren Verschulden aus und erhöht die Einsatzstrafe um ein weiteres ½ Jahr. Zur mehrfachen Hehlerei erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gestohlene und veruntreute Haushaltsgeräte im Wert von rund Fr. 100'000.-- im Wissen um deren deliktische Herkunft erworben und in den Kosovo verbracht. Auch wenn er die Geräte an Verwandte und Bekannte verschenkt habe, bedeute dies nicht, dass er aus selbstlosen Beweggründen gehandelt habe. Das Verschulden sei mittelschwer bis schwer und die Einsatzstrafe um weitere ¾ Jahre zu erhöhen. Was die Täterkomponenten betrifft, kommt die Vorinstanz zum Schluss, straferhöhende und strafmindernde Umstände wögen sich auf. Straferhöhend wertet sie die Vorstrafen und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nach der ersten Untersuchungshaft in den banden- und gewerbsmässigen Handel mit Marihuana einstieg. Strafmindernd berücksichtigt sie sein Geständnis. Aufgrund seiner erneuten Delinquenz nach der Untersuchungshaft und der Verharmlosung seines Tatbeitrags als blosse Hehlerei könne nicht auf Reue oder uneingeschränkte Einsicht in das begangene Unrecht geschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe den von ihm mitverursachten Schaden zwar teilweise anerkannt, aber nicht ersetzt.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots und macht geltend, die Frist von Art. 84 Abs. 4 StPO sei nicht eingehalten worden, weil das begründete erstinstanzliche Urteil erst rund 180 Tage nach der Hauptverhandlung zugestellt worden sei.
5.4. Das in Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Ziff. 3 lit. c UNO-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 5 StPO garantierte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen).
Muss das Gericht das Urteil begründen, so stellt es innert 60 Tagen, ausnahmsweise 90 Tagen, der beschuldigten Person und der Staatsanwaltschaft das vollständige begründete Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 StPO). Dabei handelt es sich um Ordnungsfristen, welche das Beschleunigungsgebot konkretisieren (Urteile 6B_704/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.2; 6B_855/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2; DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 84 StPO; NIKLAUS SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 597). Deren Nichteinhaltung kann ein Indiz für eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sein (Urteil 6B_1036/2013 vom 1. Mai 2014 E. 3.3.3 mit Hinweisen).
5.5. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat das erstinstanzliche Gericht die Frist für die schriftliche Urteilsbegründung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO nicht eingehalten. Die Hauptverhandlung fand am 12. August 2014 statt. Das begründete Urteil ging am 20. Februar 2015 bei der Verteidigung des Beschwerdeführers ein. Die Dauer von mehr als sechs Monaten für die Urteilsbegründung ist zu lange. Auch wenn eine Vielzahl von Delikten und Tathandlungen zu beurteilen war, wurde unter den konkreten Umständen gegen das Beschleunigungsgebot verstossen.
Der Beschwerdeführer beantragt deswegen, die Strafe sei um mindestens 1 Jahr zu reduzieren. Er habe überaus lange warten müssen, um zu wissen, ob er schuldig oder unschuldig sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Verletzung wiegt nicht derart schwer, dass sie eine Strafreduktion rechtfertigt. Das angefochtene Urteil wurde im Anschluss an die Berufungsverhandlung vom 12. August 2014 mündlich eröffnet, womit der Beschwerdeführer bis zum Eingang der schriftlichen Urteilsbegründung über Schuldspruch und Strafmass nicht mehr im Ungewissen war. Keine Rede kann davon sein, dass der Beschwerdeführer "selbst nach der überaus langen" Wartezeit nicht weiss, "was ihm in strafrechtlich relevanter Weise vorgeworfen wird" (vgl. dazu oben E. 2 und 3). Ebenso wenig trifft zu, dass eine angeblich "eher rudimentäre Begründung des vorinstanzlichen Urteils" sich doppelt schwer auswirken würde. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt (vgl. oben E. 4). Die nur leichte Verletzung des Beschleunigungsgebots wirkt sich im Ergebnis nicht aus. Einer Feststellung im Urteilsdispositiv bedarf es nicht (vgl. BGE 124 I 327 E. 4d S. 334 f.). Ob der Beschwerdeführer die diesbezügliche Rüge rechtzeitig vorgebracht hat, kann bei diesem Ausgang offenbleiben.
5.6. Die vorinstanzliche Strafzumessung hält insgesamt vor Bundesrecht stand. Die Vorinstanz berücksichtigt die relevanten Strafzumessungsfaktoren und würdigt diese plausibel. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet respektive falsch gewichtet hätte, ist nicht ersichtlich. Die ausgefällte Gesamtfreiheitsstrafe von 5 ¾ Jahren liegt innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessens.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Kosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: M. Widmer