BGer 8C_375/2016 |
BGer 8C_375/2016 vom 31.05.2016 |
8C_375/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 31. Mai 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Batz.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 31. März 2016.
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde des A.________ vom 23. Mai 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2016,
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in Erwägung, |
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
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dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
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dass die Beschwerde vom 23. Mai 2016 den vorgenannten Erfordernissen klarerweise nicht gerecht wird, da sich der Versicherte mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der Rückerstattung der von Februar bis April 2014 bezogenen Taggelder der ALV im Betrag von Fr. 12'797.45 - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist,
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dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers im Wesentlichen in appellatorischer Kritik und einer Wiederholung des bereits vor dem kantonalen Gericht Vorgetragenen erschöpfen, ohne in hinreichend substanziierter Weise auf die massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und insbesondere ohne aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen resp. - soweit überhaupt sachbezogen beanstandet - eine für den Entscheid wesentliche, qualifiziert unrichtige oder als auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben sollte,
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dass der vorliegende Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass im Übrigen die Sache nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an die Beschwerdegegnerin überwiesen wird, damit diese das Erlassgesuch des Versicherten zur Behandlung an die zuständige Amtsstelle weiterleite,
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dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 31. Mai 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Batz
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