BGer 6B_51/2016 |
BGer 6B_51/2016 vom 03.06.2016 |
{T 0/2}
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6B_51/2016
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Urteil vom 3. Juni 2016 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Boog.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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vertreten durch Advokat Alain Joset,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
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Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Willkür, rechtliches Gehör, Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. Juni 2015.
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft erklärte X.________ am 22. November 2011 in zweiter Instanz des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, des mehrfachen Pfändungsbetruges, des betrügerischen Konkurses, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Zuwiderhandlungen gegen das AHVG, IVG, EOG und das AVIG, der mehrfachen Zweckentfremdung von Lohnabzügen, der Veruntreuung von Quellensteuern sowie der Nichtabgabe von entzogenen Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¼ Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 60.--, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei ausgestandenen Untersuchungshaft. Es sprach die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002, des Bezirksamts Zofingen vom 7. Oktober 2004 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. Hinsichtlich der übrigen Schuldsprüche bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. In einzelnen Punkten gab es dem Verfahren aufgrund der eingetretenen Verjährung keine weitere Folge. Ferner entschied es über den Vollzug der bedingt aufgeschobenen Vorstrafe und verurteilte X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 69'329.90.
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 18. Februar 2013 eine gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde von X.________ teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 6B_390/2012).
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A.b. Am 22. Oktober 2013 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ in zwei Punkten von der Zusatzanklage der Urkundenfälschung frei; in einzelnen Punkten gab es dem Verfahren zufolge Verjährung keine weitere Folge. Im Übrigen bestätigte es die Schuldsprüche gemäss Urteil vom 22. November 2011 und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren, unter Anrechnung des Polizeigewahrsams und der in der Türkei ausgestandenen Untersuchungshaft. Es gewährte ihm den teilbedingten Strafvollzug, wobei es den unbedingten Teil der Strafe auf 16 Monate festsetzte und den bedingt aufgeschobenen Rest der Strafe mit einer Probezeit von 2 Jahren verband. Ferner verurteilte es ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 60.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren. Schliesslich verpflichtete es X.________ zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat in der Höhe von Fr. 24'000.--. Im Übrigen blieb das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2011 unverändert.
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Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 20. Oktober 2014 eine von X.________ gegen diesen Entscheid geführte Beschwerde wiederum teilweise gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Kantonsgericht Basel-Landschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Verfahren 6B_296/2014).
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B. |
Am 23. Juni 2015 verurteilte das Kantonsgericht Basel-Landschaft X.________ im Neubeurteilungsverfahren wegen der genannten Delikte zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen, wobei es die Freiheitsstrafe im Umfang von 12 Monaten als vollziehbar erklärte und die Reststrafe bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt aufschob. Ferner verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 60.--, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Den Polizeigewahrsam und die ausgestandene Untersuchungshaft rechnete es an. Das Kantonsgericht sprach die Strafe als teilweise Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und Bezirksamtes Zofingen vom 7. Oktober 2004 sowie als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 aus. Im Übrigen erklärte es das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 als unverändert.
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C. |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei er neben der von der Vorinstanz bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 60.-- zu einer schuldangemessenen, bedingt oder mindestens teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe zu verurteilen, wobei der unbedingte Teil einer allfälligen teilbedingten Strafe auf 6 Monate festzusetzen sei. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu Grunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 135 III 334 E. 2, mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 6B_977/2015 vom 9. März 2016 E. 2 und 6B_296/2014 vom 20. Oktober 2014 E. 1.2.2, je mit Hinweisen). In den Grenzen des Verbots der reformatio in peius kann sich dabei die neue Entscheidung auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; 117 IV 97 E. 4; Urteil 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.2). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kantonalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 E. 4a).
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1.2. Das Bundesgericht gelangte im Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 zum Schluss, das Kantonsgericht folge in seinem Urteil vom 22. Oktober 2013, soweit es für die neu zu beurteilenden Delikte eigenständige Strafen ausspreche, nicht den von der Rechtsprechung vorgezeichneten methodischen Grundsätzen für die Bildung einer (teilweisen) Zusatzstrafe. Es hob das kantonsgerichtliche Urteil in diesem Punkt auf und führte aus, das Kantonsgericht werde ausgehend von den im Jahre 2001 strafbaren Handlungen im Rahmen des Sachverhaltskomplexes "Tarisbank" als schwerster Tat die neue Freiheitsstrafe unter Einbezug der Grundstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 festzulegen haben. Hernach werde es eine - hypothetische - Zusatzstrafe auszufällen und deren Dauer wegen der nach den früheren Urteilen begangenen Taten angemessen zu erhöhen haben, wobei es aufgrund des Umstands, dass mehrere Taten und mehrere Urteile vorlägen, nach Tatgruppen differenzieren müsse. Auf dieselbe Weise sei auch die Zusatzstrafe für die Geldstrafe unter Einbezug der Vorstrafe aus dem Jahre 2007 festzusetzen (Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 E. 2.5.2).
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Ferner hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 in Bezug auf die Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf. Es erkannte, das Kantonsgericht habe, soweit es bei der Festsetzung der Strafteile nur auf das Verschulden des Beschwerdeführers abgestellt und die Legalbewährung nicht in die Entscheidung miteinbezogen habe, einen wesentlichen Gesichtspunkt ausser Acht gelassen und sein Ermessen verletzt. Das Urteil sei in diesem Punkt jedenfalls nicht ausreichend begründet (Rückweisungsentscheid E. 4.4).
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit das methodische Vorgehen bei der von der Vorinstanz neu gebildeten Gesamtstrafe im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz und die Festlegung des unbedingt vollziehbaren Teils der teilbedingten Freiheitsstrafe.
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2. |
2.1. Die Vorinstanz geht bei der Festsetzung der Freiheitsstrafe von einem Deliktszeitraum vom 16. September 2001 bis 24. Oktober 2007 aus. Grundstrafen bilden die bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 7 Tagen (nebst Busse von Fr. 750.--) gemäss dem Urteil vom 24. April 2002 und die bedingt vollziehbare Gefängnisstrafe von 14 Tagen (nebst Busse von Fr. 1'500.--) gemäss Urteil vom 7. Oktober 2004. Die Vorinstanz erblickt den Deliktsschwerpunkt bei den im Jahre 2001 begangenen Straftaten im Rahmen des Sachverhaltskomplexes "Tarisbank". Gestützt hierauf bildet sie bezüglich der Freiheitsstrafe drei Tatgruppen:
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1. Tatgruppe: mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Deliktsbetrag: Fr. 1'1001'000.--) und grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Deliktszeitraum: 16. September 2001 bis 24. April 2002;
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2. Tatgruppe: Zweckentfremdung von Lohnabzügen, Veruntreuung von Quellensteuern (Deliktsbetrag: Fr. 6'724.90) und grobe Verletzung der Verkehrsregeln; Deliktszeitraum: 24. April 2002 bis 7. Oktober 2004;
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3. Tatgruppe: Zweckentfremdung von Lohnabzügen, Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Pfändungsbetrug, betrügerischer Konkurs und Urkundenfälschung (Deliktsbetrag: Fr. 5'671.90), Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung; Deliktszeitraum: 7. Oktober 2004 bis 24. Oktober 2007.
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Als asperierte hypothetische Gesamtstrafe, d.h. als Strafe, zu welcher der Beschwerdeführer zu verurteilen gewesen wäre, wenn sämtliche Delikte, also sowohl die neu zu beurteilenden wie diejenigen gemäss den Vorstrafen aus den Jahren 2002 und 2004 gleichzeitig zu beurteilen gewesen wären, nimmt die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren an. Sie knüpft dabei an die mit Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 auf 3 ½ Jahre (42 Monaten) festgesetzte Einsatzstrafe an, welche das Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 nicht beanstandet hat. Ausgehend von dieser Einsatzstrafe gelangt sie nach Abzug von 6 Monaten zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots (Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013, S. 19 f.; Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 E. 3.4), von 3 Monaten aufgrund der Stabilisierung der persönlichen Verhältnisse bis zum Urteil des Kantonsgericht vom 22. Oktober 2013 (Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013, S. 20) sowie weiterer 3 Monate aufgrund der anhaltenden positiven Entwicklung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils zu einer hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten (angefochtenes Urteil S. 18 f.).
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Die Vorinstanz gelangt aufgrund folgender Erwägungen zu dieser hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe: Der Deliktsschwerpunkt liege bei der ersten Tatgruppe. Für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'1001'000.-- sowie die grobe Verkehrsregelverletzung erscheine eine hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten angemessen. Für die dritte Tatgruppe mit den Delikten der Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, der Zweckentfremdung von Lohnabzügen, der Unterlassung der Buchführung, des mehrfachen Pfändungsbetruges, des betrügerischen Konkurses sowie der Urkundenfälschung bei einem Deliktsbetrag von Fr. 5'671.90 sei eine hypothetische, asperierte Zusatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Auf die zweite Tatgruppe mit den Delikten der Zweckentfremdung von Lohnabzügen, der Veruntreuung von Quellensteuern und der groben Verletzung der Verkehrsregeln bei einem Deliktsbetrag von Fr. 6'724.90 entfalle der geringste Tatvorwurf. Für diese sei eine hypothetische, asperierte Zusatzstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. Daraus ergebe sich für alle Deliktsgruppen als hypothetische Gesamtstrafe eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Nach Abzug der bereits ausgefällten Gefängnisstrafen aus den Vorstrafen der Jahre 2002 und 2004 von insgesamt 21 Tagen verbleibe somit eine Zusatzstrafe zu den Urteilen des Strafbefehlsrichters Basel-Stadt vom 24. April 2002 und des Bezirksgerichts Zofingen vom 7. Oktober 2004 von 29 Monaten und 9 Tagen Freiheitsstrafe (angefochtenes Urteil S. 20).
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In Bezug auf die Geldstrafe bildet die Vorinstanz ausgehend vom Deliktszeitraum und dem Datum der Vorstrafe aus dem Jahre 2007 nur eine Tatgruppe, welche die Delikte vom 13. Februar 2003 bis zum 23. Juli 2007 umfasst. Unter Berücksichtigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, das IVG, die EO und die ALV einerseits und der Vergehen gegen das UVG gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 andererseits, bei einem Deliktsbetrag von Fr. 4'299.65, erachtet sie eine hypothetische Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen. Für die erstgenannten, schwerer wiegenden Delikte setzt sie eine hypothetische Einsatzstrafe von 60 Tagen fest, welche sie wegen der weniger schwer wiegenden Vergehen gegen das UVG um eine hypothetische Zusatzstrafe von 20 Tagessätzen erhöht. Von der hypothetischen Gesamtstrafe von 80 Tagessätzen bringt die Vorinstanz sodann die Grundstrafe gemäss Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2007 von 25 Tagessätzen Geldstrafe in Abzug, so dass eine Zusatzstrafe von 55 Tagessätzen Geldstrafe verbleibt. Die Höhe des Tagessatzes von Fr. 60.-- und der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren gab keinen Anlass mehr zu Erörterungen (angefochtenes Urteil S. 20 f.).
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt erneut, das methodische Vorgehen der Vorinstanz bei der Festsetzung der teilweisen Zusatzstrafe sei bundesrechtswidrig. Dabei beschränkt sich seine Beschwerde auf die Zumessung der Freiheitsstrafe. Er macht geltend, die Vorinstanz erachte für die zweite und dritte Tatgruppe in Bezug auf sämtliche Delikte implizit eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion, obwohl die Tatbestände des Pfändungsbetruges und des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB), der Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB), der Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 187 DBG und § 148 StG/BL), der Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (Art. 97 Ziff. 1 Abs. 2 SVG) wie auch der groben Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2 SVG) als mögliche Sanktionen sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafe (resp. Busse) vorsähen. Die Vorinstanz hätte daher darlegen und begründen müssen, weshalb sie für die in der zweiten und dritten Tatgruppe aufgeführten Delikte eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion erachte. Das angefochtene Urteil verletze in diesem Punkt die bundesgerichtlichen Vorgaben einer bundesrechtskonformen Strafzumessung. Zudem zähle die Vorinstanz zur dritten Tatgruppe, für welche sie eine Freiheitsstrafe zumesse, auch den Tatbestand der Zweckentfremdung von Lohnabzügen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG, obwohl diese Bestimmung als mögliche Sanktion einzig Geldstrafe androhe. Dieses Delikt hätte daher weder bei der Tatgruppenbildung noch bei der Bemessung der hypothetischen Gesamtfreiheitsstrafe berücksichtigt werden dürfen (Beschwerde S. 13 f.).
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Im Weiteren beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz die für die erste Tatgruppe festgelegte hypothetische Einsatzstrafe von 22 Monaten nicht begründet und die Strafzumessungsfaktoren nicht erläutert habe. Dasselbe gelte für die zweite (asperierte Zusatzstrafe von 6 Monaten) und dritte Tatgruppe (asperierte Zusatzstrafe von 2 Monaten). Es sei auch innerhalb der Tatgruppen in Bezug auf die jeweiligen Taten nach den Regeln von Art. 49 Abs. 1 StGB vorzugehen. Es müsse mithin für jede Gruppe für die schwerste Tat eine Einsatzstrafe festgelegt werden, welche nach dem Asperationsprinzip allenfalls angemessen zu erhöhen oder zu schärfen sei. Die Vorinstanz habe indes innerhalb der jeweiligen Tatgruppen keine Einsatzstrafen festgelegt. Es ergebe sich daher auch nicht, in welchem Umfang sie die weiteren Delikte in der jeweiligen Tatgruppe straferhöhend gewichtet habe. Die für die einzelnen Tatgruppen festgelegten hypothetischen Strafen könnten daher nicht nachvollzogen und deren Angemessenheit entsprechend nicht überprüft werden. Die Vorinstanz hätte bei richtiger Vorgehensweise für die erste Tatgruppe eine Einsatzstrafe für den mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage festlegen und diese Strafe hernach wegen der groben Verkehrsregelverletzung erhöhen müssen. Desgleichen hätte sie die hypothetischen Teilstrafen in der zweiten und dritten Tatgruppe bemessen und diese in Anwendung des Asperationsprinzips der in der schwersten Tatgruppe gebildeten hypothetischen Strafe anfügen müssen. Demgegenüber habe die Vorinstanz die einzelnen Teilstrafen der drei Teilgruppen einfach addiert und sei so zu der hypothetischen Gesamtstrafe von 30 Monaten gelangt. Damit habe sie die Einsatzstrafe aus ihrem früheren Urteil vom 22. Oktober 2013 einfach auf die drei gebildeten Tatgruppen heruntergebrochen und so verteilt, dass am Ende wiederum eine Strafe von 30 Monaten resultiert habe. Die Strafzumessung weise somit nach wie vor gravierende methodische Mängel auf und sei darüber hinaus intransparent und ungenügend begründet (Beschwerde S. 14 ff.).
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2.3. Das Bundesgericht hat die methodischen Grundsätze für die Bemessung der Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB wiederholt dargelegt (BGE 138 IV 113 E. 3.4.1; 137 IV 57 E. 4.3.1; 132 IV 102 E. 8.3; 129 IV 113 E. 1.1; je mit Hinweisen; vgl. auch Rückweisungsentscheide 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.3 und 6B_296/2014 20. Oktober 2014 E. 2.5.2). Darauf kann verwiesen werden.
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Nach der Rechtsprechung kann das Gericht auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen, wenn es im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Methode; BGE 138 IV 120 E. 5.1; 137 IV 249 E. 3.4.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2).
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2.4. Das angefochtene Urteil verletzt in diesem Punkt kein Bundesrecht. Es trifft zu, dass das Gericht nach der Rechtsprechung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe nur erkennen kann, wenn es im konkreten Fall für jede einzelne Tat eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (BGE 138 IV 120 E. 5.1). Indes kann offenbleiben, ob die Vorinstanz im zu beurteilenden Fall die Delikte und die kriminelle Energie des Beschwerdeführers zu Recht in einem Gesamtzusammenhang betrachtet und nicht näher begründet hat, weshalb sie nicht für jeden Normverstoss der zweiten und dritten Tatgruppe einzeln eine (hypothetische) Strafe ermittelt, sondern in Bezug auf alle diese Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtet hat. Denn nach der Rechtsprechung können Rügen, die gegen das erste kantonale Urteil hätten vorgebracht werden können und deren Geltendmachung den Parteien nach Treu und Glauben zumutbar war, gegen das zweite kantonale Urteil nicht mehr vorgebracht werden (BGE 117 IV 97 E. 4a; Urteil 6B_562/2011 vom 5. Dezember 2011 E. 1.3, mit Hinweis). Das Kantonsgericht hatte bereits in seinem Urteil vom 22. November 2011 bei der Bildung der teilweisen Zusatzstrafe - ohne Berücksichtigung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie weiterer strafmindernder Gründe - eine Einsatzstrafe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe als angemessen erachtet (Urteil vom 22. November 2011 S. 61 ff.). Hiegegen wandte sich der Beschwerdeführer nicht. Er beanstandete insbesondere nicht, dass die Vorinstanz nicht näher begründete, weshalb sie für alle Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erachtete. Er rügte in seiner Beschwerde in Strafsachen lediglich, dass die Vorinstanz bei der Bildung der teilweisen Zusatzstrafe keine Tatgruppen gebildet hat (Beschwerde vom 2. Juli 2012 S. 22; vgl. auch Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 und Beschwerde vom 26. März 2014 S. 18 f.).
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Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe im Rahmen der Festsetzung der Freiheitsstrafe zur dritten Tatgruppe auch den Tatbestand der Zweckentfremdung von Lohnabzügen gezählt (angefochtenes Urteil S. 20). Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, droht Art. 87 Abs. 3 AHVG lediglich Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen an. Mit Urteil vom 22. November 2011 sprach das Kantonsgericht den Beschwerdeführer in Gutheissung der Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft zusätzlich wegen mehrfacher Zweckentfremdung von Lohnabzügen gemäss Art. 87 Abs. 3 AHVG, begangen in der Zeit vom 13. Februar 2003 bis zum 31. Dezember 2006 schuldig (vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 22. November 2011 38 ff.). Bereits in diesem Urteil berücksichtigte das Kantonsgericht diesen Schuldspruch bei der Bildung der teilweisen Zusatzfreiheitsstrafe (Urteil vom 22. November 2011 S. 63). Hiegegen erhob der Beschwerdeführer im Verfahren vor Bundesgericht keine Einwendungen. Die Frage wurde vom Beschwerdeführer auch im Neubeurteilungsverfahren vom 22. Oktober 2013 nicht aufgeworfen. Auf die Beschwerde kann in diesen Punkten nicht eingetreten werden.
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Schliesslich mag zutreffen, dass die Vorinstanz innerhalb der einzelnen Tatgruppen keine Einsatzstrafe festgelegt hat (Beschwerde S. 14 f.). Nach der Rechtsprechung lässt sich in der Tat besser nachvollziehen, wie die Gesamtstrafe gebildet wurde, wenn eine Einsatzstrafe genannt wird, zumal sich dadurch feststellen lässt, in welchem Ausmass sich die Deliktsmehrheit auswirkt (Urteil 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 3.5 mit Hinweisen). Doch ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, inwiefern sich das Vorgehen der Vorinstanz nachteilig für den Beschwerdeführer auswirken soll. Dem angefochtenen Urteil lässt sich hinreichend deutlich entnehmen, wie die Vorinstanz zu den einzelnen Teilstrafen gelangt ist. Das Gericht ist grundsätzlich nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungsgründe gewichtet. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nicht angibt, in welchem zahlen- oder prozentmässigen Umfang sie dem Asperationsprinzip straferhöhend Rechnung trägt. Im Übrigen ergibt sich aus der einschlägigen Urteilserwägung ohne weiteres, dass die Vorinstanz die asperierten Zusatzstrafen für die Tatgruppen 2 und 3 im Lichte der am schwersten wiegenden ersten Tatgruppe festgesetzt hat, so dass nicht angenommen werden kann, sie habe die unabhängig voneinander zugemessenen Teilstrafen bloss addiert. Im Übrigen kann das Bundesgericht, wo sich die Strafe unter Beachtung aller relevanten Faktoren offensichtlich im Rahmen des dem Sachgericht zustehenden Ermessens hält, das angefochtene Urteil nach ständiger Rechtsprechung auch bestätigen, wenn dieses in Bezug auf die Erwägungen zum Strafmass einzelne Unklarheiten und Unvollkommenheiten enthält. Nur um unwesentliche Ungereimtheiten in der Begründung der Strafzumessung zu korrigieren, kann eine Beschwerde in Strafsachen nicht gutgeheissen werden.
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3. |
3.1. Der Beschwerdeführer rügt im Weiteren, die Vorinstanz habe die Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Strafzumessung ungenügend berücksichtigt. Das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 die vom Kantonsgericht vorgenommene Reduktion der Strafe im Umfang von 6 Monaten als noch knapp innerhalb des weiten sachrichterlichen Ermessensspielraums beurteilt (E. 3.4; vgl. Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 S. 19 f.). Im angefochtenen Urteil erachte die Vorinstanz die Reduktion von 6 Monaten immer noch als angemessen. Diese Auffassung verletze Bundesrecht. Aufgrund der bundesgerichtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 sei klar, dass er jedenfalls einen Teil der überlangen Verfahrensdauer nicht mitverursacht habe und dass er durch die Verfahrensverzögerung schwer getroffen worden sei. Letzteres ergebe sich namentlich aus dem Umstand, dass er seit mehr als 14,5 Jahren im Ungewissen über allfällige aufenthaltsrechtliche Folgen seiner Straffälligkeit sei. Die Verfahrensdauer von 14,5 Jahren und Verfahrensverzögerung von 5,5 bis 6 Jahren hätten zu einer Strafreduktion von mindestens 40 wenn nicht gar 50 Prozent, bei einer Einsatzstrafe von 3,5 Jahren mithin zu einer Reduktion im Umfang von 18 bzw. 21 Monaten führen müssen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Herabsetzung der Strafe um 6 Monate sei zum heutigen Zeitpunkt, da aufgrund der zweiten Neubeurteilung noch einmal mehr als 2 Jahre verstrichen seien, klarerweise unzureichend. Zudem erscheine die ausgesprochene Strafe als auffallend hoch. Die fortgeschrittene Verjährung und das tadellose Verhalten in den letzten bald neun Jahren müsse zu einer Strafmilderung führen (Beschwerde S. 16 ff.).
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3.2. Die Vorinstanz nimmt an, die Höhe der vom Kantonsgericht mit Urteil vom 22. Oktober 2013 ausgesprochenen Strafe sei vom Bundesgericht im Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 nicht beanstandet worden. Es könne daher hinsichtlich der Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots auf die Feststellungen des Berufungsurteils vom 22. Oktober 2013 verwiesen werden, welches einen Abzug von 6 Monaten als angemessen erachtet habe. Eine zusätzliche Reduktion des Strafe aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots rechtfertige sich nicht. Die längere Verfahrensdauer vor dem Kantonsgericht sei ausschliesslich auf das zweimalige Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht zurückzuführen. Die jeweiligen kantonsgerichtlichen Verfahren seien ohne jegliche Verzögerung zum Abschluss geführt worden, so dass klarerweise keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliege. Ein Abzug von 6 Monaten erscheine daher auch zum heutigen Zeitpunkt als angemessen. Hingegen rechtfertige sich ein weiterer Abzug von drei Monaten aufgrund der weiteren Stabilisierung der persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in der seit dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 verstrichenen Zeit (angefochtenes Urteil S. 19).
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3.3. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, steht die Prüfung der Strafzumessung an sich, soweit das angefochtene Urteil jedenfalls nicht Anlass zu neuen Rügen gibt, nicht zur Beurteilung (angefochtenes Urteil S. 9). Nach dem Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 hat sich das Kantonsgericht mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinandergesetzt und sämtliche Zumessungsgründe zutreffend gewürdigt. Das Bundesgericht beurteilte die ausgesprochene Strafe angesichts des als sehr schwer eingestuften Verschuldens namentlich auch nicht als auffallend hoch. Insbesondere erachtete das Bundesgericht die Beschwerde gegen den Neubeurteilungsentscheid als unbegründet, soweit sie sich erneut gegen die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots richtete. Es führte aus, auch wenn der Verletzung des Beschleunigungsgebots in weiterem Umfang hätte Rechnung getragen werden können, liege die Strafreduktion bei Berücksichtigung des Ausmasses, in welchem der Beschwerdeführer durch die Verfahrensverzögerung betroffen war, sowie der Schwere der ihm vorgeworfenen Straftaten noch im Rahmen des weiten sachrichterlichen Ermessens (Rückweisungsentscheid vom 20. Oktober 2014 E. 3.4). Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids blieb der Vorinstanz kein Raum, auf die Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots zurückzukommen. Der in der Zwischenzeit weiter verstrichenen Zeit kommt insofern keine Bedeutung zu. Jedenfalls legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass das Verfahren in dieser Zeit grundlos geruht habe. Dass die Vorinstanz den weiteren Zeitablauf im Rahmen der Strafzumessung nicht strafmindernd berücksichtigt hätte, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, zumal die Vorinstanz die Strafe um weitere drei Monate herabgesetzt hat, weil sich die Gesamtsituation des Beschwerdeführers im Vergleich zum Urteil des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2013 aufgrund des seitherigen weiteren Zeitablaufs, verbunden mit einer längeren Zeit des Wohlverhaltens, erkennbar weiter stabilisiert habe (angefochtenes Urteil S. 19).
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, die Vorinstanz habe den Grenzwert zum bedingten Strafvollzug bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt. Das Gericht sei auch nach neuem Recht verpflichtet, die Folgen einer unbedingten Freiheitsstrafe in die Würdigung miteinzubeziehen. Soweit eine Strafe im Bereich eines Grenzwerts zum bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges in Frage komme, müsse sich das Gericht mit der Frage auseinandersetzen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreite, noch vertretbar sei. Die Vorinstanz äussere sich zu diesem Komplex nicht, obwohl die ausgesprochene Strafe die Grenze zum bedingten Strafvollzug nur geringfügig überschreite und die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges offensichtlich erfüllt seien. Damit verletze die Vorinstanz auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Beschwerde S. 22 ff.).
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4.2. Nach der Rechtsprechung zum früheren Recht war die Grenze von 18 Monaten für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss aArt. 41 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wenn eine Freiheitsstrafe von nicht erheblich längerer Dauer in Betracht fiel und die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt waren (BGE 118 IV 337). Eine nicht erheblich über der Grenze zum bedingten Strafvollzug liegende Strafe wurde verneint bei einem 21 Monate übersteigenden Strafmass (BGE 127 IV 97 E. 3; 134 IV 17 E. 3.2). Diese Praxis hat unter dem neuen Recht keine Geltung mehr. Sind die subjektiven Voraussetzungen des Strafaufschubs erfüllt und fällt eine Strafe im Bereich eines Grenzwerts zum bedingten (24 Monate) oder teilbedingten Vollzug (36 Monate) in Betracht, hat das Gericht indes nach der Rechtsprechung angesichts der einschneidenden Konsequenzen des unbedingten Vollzugs zu prüfen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist (BGE 134 IV 17 E. 3.5).
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Im zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen verurteilt worden. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB liegt die Grenze für die Gewährung des vollbedingten Strafvollzuges bei der Freiheitsstrafe bei 24 Monaten. Vor dem Hintergrund, dass gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB bei Freiheitsstrafen zwischen mindestens einem und höchstens drei Jahren der Vollzug teilweise aufgeschoben werden kann, wodurch das System des bedingten Strafvollzuges flexibler geworden ist, lässt sich nicht sagen, dass eine Freiheitsstrafe von knapp 2½ Jahren noch im Grenzbereich des bedingten Strafvollzuges liegt. Den individuellen Verhältnissen des Betroffenen kann durch die Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges hinreichend Rechnung getragen werden (BGE 134 IV 17 E. 3.3). Das angefochtene Urteil hält auch in diesem Punkt vor Bundesrecht stand.
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5. |
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich gegen die Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der teibedingten Strafe gemäss Art. 43 StGB auf 12 Monate. Die Vorinstanz habe in diesem Kontext zu Unrecht auf das sehr schwere Tatverschulden in Bezug auf nur ein Delikt abgestellt. Die bundesrechtskonforme Festsetzung des unbedingten Teils der Strafe setze die Bewertung eines Gesamtverschuldens anhand der verschiedenen Delikte voraus. Angesichts der äusserst guten Legalprognose und seinem langjährigen Wohlverhalten habe die Vorinstanz dem Verschuldenskriterium zu grosses Gewicht beigemessen. Bei korrekter Würdigung der massgebenden Faktoren müsse der zu vollziehende Teil der Strafe im Bereich des gesetzlichen Minimums von 6 Monaten festgesetzt werden. Indem die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob die Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Strafe im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens angemessen sei, habe sie ihr Ermessen verletzt (Beschwerde S. 24 ff.).
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5.2. Die Vorinstanz nimmt an, das Verschulden des Beschwerdeführers wiege nach wie vor sehr schwer. Dieser Umstand habe auch im Rahmen des Festsetzung der Höhe des unbedingten Teils der Freiheitsstrafe Bedeutung. Dieser müsse daher im oberen Bereich des von Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB vorgegebenen Rahmens liegen. Dass keine ungünstige Prognose vorliege, sei bereits im kantonsgerichtlichen Urteil vom 22. Oktober 2013 festgestellt worden. Dies sei auch bei der Festlegung der Höhe des unbedingten Teils der Strafe zu berücksichtigen, zumal sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem letzten Urteil des Kantonsgerichts weiter stabilisiert hätten. So sei namentlich davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer seit nunmehr acht Jahren wohlverhalte. Seine nach wie vor problematische finanzielle Situation erkläre sich teilweise durch seinen Gesundheitszustand und sei jedenfalls nicht auf eine neuerliche deliktische Tätigkeit zurückzuführen. Zudem habe er einen Teil seiner Schulden abbezahlt und bemühe sich, sich wieder in die Arbeitswelt zu integrieren. Auch die familiären Verhältnisse seien intakt. Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Delinquenz scheine als eher gering. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer eine gute Prognose gestellt werden. Angesichts dieser Umstände sei der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe angesichts der maximalen Höhe von 142 /3 Monate auf 12 Monate festzusetzen. In dieser Höhe sei der zu vollziehende Strafanteil immer noch notwendig, um den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Dieser sei zudem im Hinblick auf das sehr schwere Verschulden schuldangemessen (angefochtenes Urteil S. 21 ff., 25 f.).
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5.3. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Die teilbedingte Strafe setzt wie die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 StGB das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Bei Freiheitsstrafen, die über der Grenze von 2 Jahren für (voll) bedingte Strafen liegen, wiegt das Verschulden des Täters nach der Konzeption des Gesetzes so schwer, dass trotz günstiger beziehungsweise nicht ungünstiger Prognose wenigstens ein Teil der Strafe zum Ausgleich des Verschuldens vollzogen werden muss (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1 mit Hinweisen).
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Bei einer Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen beträgt der unbedingt vollziehbare Teil mindestens 6 Monate und höchstens 142 /3 Monate (siehe Art. 43 Abs. 2 und 3 StGB). Innerhalb des gesetzlichen Rahmens liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1 E. 5.6, 60 E. 7.4 und 97 E. 6.3.4.3).
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5.4. Das angefochtene Urteil verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht. Die Vorinstanz setzt sich in ihren Erwägungen mit den wesentlichen Kriterien für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils auseinander. Dass sie von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen wäre oder wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet hätte, ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz in Bezug auf das Tatverschulden in erster Linie auf den Sachverhaltskoplex "Tarisbank" abstellt, ist nicht zu beanstanden, zumal diesem Komplex im Rahmen der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten unbestrittenermassen die grösste Bedeutung zukommt (zum Sachverhalt vgl. Urteil 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 A.). Die Anordnung des Vollzuges der Freiheitsstrafe von 29 Monaten und 9 Tagen im Umfang von 12 Monaten hält sich angesichts des Verschuldens des Beschwerdeführers einerseits und dessen Bewährungsaussichten andererseits im pflichtgemässen sachrichterlichen Ermessen. Im Übrigen entspricht das Urteil in Bezug auf die Festsetzung des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe dem Eventualantrag des Beschwerdeführers im Berufungsverfahren (angefochtenes Urteil S. 6; Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Januar 2015). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der unbedingte Teil von 12 Monaten - wenn auch entgegen der Auffassung der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 26 mit Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 3. August 1999 über den Vollzug von Freiheitsstrafen in der Form des Electronic Monitoring) nach der neuesten Rechtsprechung nicht mehr in der Vollzugsform des Electronic Monitoring (Urteil 6B_1253/2015 vom 17. März 2016 E. 2) - so doch in der Form der Halbgefangenschaft vollstreckt werden kann (Art. 77b StGB; Urteil 6B_175/2011 vom 1. September 2011 E. 1.7; 6B_169/2011 8. Juni 2011 E. 3.4.1; implizit auch Urteil 6B_607/2014 vom 27. Oktober 2014 E. 1.5 und 6B_164/2011 23. Dezember 2011 E. 4.4.3).
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6. |
Insgesamt erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Angesichts der Aussichtslosigkeit seiner Rechtsbegehren (vgl. BGE 140 V 521 E. 9.1; 138 III 217 E. 2.2.4) ist sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Seinen eingeschränkten finanziellen Verhältnissen kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. Juni 2016
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Boog
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