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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
{T 0/2}
8C_242/2016
Urteil vom 3. Juni 2016
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rentenaufhebung; Wiedererwägung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 24. Februar 2016.
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 22. April 2014 hob die IV-Stelle des Kantons Zürich die A.________ (Jg. 1968) am 2. Juli 2009 zugesprochene halbe Rente der Invalidenversicherung wiedererwägungsweise auf das Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats hin auf.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Februar 2016 ab.
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 24. Februar 2016 und der Verfügung vom 22. April 2014.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel findet nicht statt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG).
1.2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.).
2.
Laut Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
3.
3.1. Die IV-Stelle begründete die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 2. Juli 2009 in ihrer rentenaufhebenden Verfügung vom 22. April 2014 damit, dass seinerzeit die Kriterien zu Unrecht nicht geprüft worden seien, welche Aufschluss über die Überwindbarkeit des festgestellten Leidens - eines chronischen Schmerzsyndroms und damit eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage - hätten geben können. Davon abweichend gelangte das kantonale Gericht zum Schluss, die Rentenverfügung vom 2. Juli 2009 sei zweifellos unrichtig gewesen, weil die IV-Stelle gestützt auf die Meinung ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Eingliederungserfolg in den Vordergrund gestellt habe und deshalb - abweichend von der von den Experten der MEDAS Bern im Gutachten vom 12. Dezember 2008 "mit aller Deutlichkeit und differenziert" beantworteten Frage nach der Restarbeitsfähigkeit - nurmehr eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachtet habe; relevant für die Invaliditätsbemessung sei nicht, in welcher Tätigkeit der beste Eingliederungserfolg erwartet werden kann, sondern in welchem Umfang aus medizinisch-theoretischer Sicht ein Versicherter noch tätig sein kann. Weil die IV-Stelle die falsche Frage beantwortet habe, erweise sich die darauf basierende Verfügung als zweifellos unrichtig.
3.2. Mit dieser Argumentation im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift nicht einmal ansatzweise auseinander. Statt dessen bemängelt er im Wesentlichen die als unvollständig betrachteten Unterlagen, welche die Vorinstanz für ihre Beweiswürdigung im Rahmen der Überprüfung des im Februar 2011 gestützt auf Art. 17 Abs. 1 ATSG eingeleiteten Rentenrevisionsverfahrens als relevant zu berücksichtigen beabsichtigte. Namentlich kritisiert er dabei, dass seiner Ansicht nach seine Bereitschaft zu einer beruflichen Eingliederung nicht genügend Gewicht beigemessen wurde, und bestreitet die Beweistauglichkeit der Expertise der MEDAS Bern vom 12. Dezember 2008 wegen angeblich unzulässiger Absprachen mit dem RAD. Mit solchen Vorbringen vermag er nicht darzulegen, weshalb die vorinstanzliche Betrachtungsweise, wonach die Rentenzusprache wegen falscher Fragestellung zweifellos unrichtig gewesen sei, vor Bundesrecht nicht standhalten sollte. Ebenso wenig taugt dazu die Berufung auf ein angeblich vorhanden gewesenes Krebsleiden, das er selbst seinerzeit jedoch unbestrittenermassen nie als invalidisierender Gesundheitsschaden geltend gemacht hatte. Mangelt es damit aber an einer im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG rechtsgenüglichen Beschwerdebegründung (E. 1.2 hievor), kann auf das ergriffene Rechtsmittel nicht eingetreten werden.
4.
Die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juni 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl