BGer 1C_257/2016 |
BGer 1C_257/2016 vom 06.06.2016 |
{T 0/2}
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1C_257/2016
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Urteil vom 6. Juni 2016 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt,
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Ressort Administrativmassnahmen,
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Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
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Gegenstand
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vorsorglicher Sicherungsentzug des Führerausweises,
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Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 19. Mai 2016.
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In Erwägung, |
dass das Ressort Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt A.________ mit Verfügung vom 17. April 2015 den Führerausweis zur Abklärung seiner Fahreignung mittels verkehrsmedizinischen inkl. verkehrspsychiatrischen Untersuchungen vorsorglich entzogen hat;
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dass A.________, nachdem er sich erfolglos ans Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gewandt hat, Rekurs erhoben hat;
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dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. Mai 2016 den Rekurs abgewiesen hat;
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dass A.________ gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 3. Juni 2016 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise darlegt, inwiefern das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt, Ressort Administrativmassnahmen, dem Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Juni 2016
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Fonjallaz
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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