Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_181/2016
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Urteil vom 6. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland.
Gegenstand
Kostenvorschuss in einem Betreibungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Februar 2016 (ABS 16 48).
Sachverhalt:
A.
Am 26. Januar 2016 sprach A.________ auf dem Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, vor, um eine Betreibung gegen die B.________ AG mit Sitz in U.________ für eine Forderung von Fr. 100.-- einzuleiten. Der Dienststellenleiter verlangte von A.________ einen Kostenvorschuss von Fr. 150.-- für die gewünschte Verrichtung. Er begründete den Kostenvorschuss mit dem Umstand, dass A.________ als Schuldner beim Betreibungsamt verzeichnet sei. Dieser verliess das Betreibungsamt und reichte am 3. Februar 2016 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, ein. Mit Entscheid vom 29. Februar 2016 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
B.
A.________ ist mit Eingabe vom 3. März 2016 an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
Das Obergericht hat unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid am 5. April 2016 auf eine Beschwerdeantwort verzichtet. Das Betreibungsamt hat sich nicht vernehmen lassen.
Der Beschwerdeführer hat am 21. April 2016 repliziert.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen den Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG ). Dem Beschwerdeführer steht ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist aus dieser Sicht einzutreten.
1.2. Zwar verlangt der Beschwerdeführer bloss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Indes lässt sich seinen Ausführungen entnehmen, dass er den verlangten Kostenvorschuss für übersetzt und den Betrag von Fr. 17.-- für korrekt hält. Damit erweist sich sein Rechtsbegehren als genügend (Art. 42 Abs. 1 BGG).
1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S. 104).
1.4. Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Vollstreckungsorgane obliegt den Kantonen (AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 5 Rz. 5). Nicht Gegenstand des Verfahrens bildet daher die Prüfung der vom Beschwerdeführer erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe.
2.
Anlass zur Beschwerde gibt der Kostenvorschuss für die Anhebung einer Betreibung.
2.1. Gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG sind die Betreibungskosten vom Gläubiger vorzuschiessen. Das Betreibungsamt kann die verlangte Betreibungshandlung einstweilen unterlassen, falls der Vorschuss nicht geleistet wird. Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es den Vorschuss ansetzt. Es hat hierfür die vermutlich anfallenden Kosten für jede Betreibungshandlung zu schätzen (BGE 130 III 520 E. 2.2 S. 522; EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 14 zu Art. 68; RUEDIN, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 18 f. zu Art. 68). Dabei ist zu unterscheiden zwischen Gebühren, d.h. dem Entgelt für die Inanspruchnahme amtlicher Tätigkeit, und den Auslagen, die mit Amtshandlungen verbunden sind, wie Porti, Reisen, Inserate, Telefon und dergleichen. Welche Gebühren und Entschädigungen zu belasten und wie sie zu bemessen sind, wird durch die GebV SchKG abschliessend festgelegt (BGE 136 III 155 E. 3.3 S. 157; 131 III 136 E. 3.2.2 S. 139).
2.2. Im vorliegenden Fall wurde für die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Einleitung der Betreibung für eine Forderung von Fr. 100.-- der Kostenvorschuss auf Fr. 150.-- festgesetzt. Das Betreibungsamt trug damit dem Umstand Rechnung, dass der Beschwerdeführer zugleich als Schuldner bei ihm verzeichnet sei. Nach Ansicht der Aufsichtsbehörde ist nicht nur die in Art. 16 GebV SchKG festgelegte Gebühr für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls von hier rund Fr. 20.-- zu berücksichtigen. Allfällige zusätzliche Kosten würden dem solventen Gläubiger nachträglich in Rechnung gestellt. Da der Beschwerdeführer aber bereits als Schuldner erfasst sei, bestehe das Risiko, dass schlussendlich der Staat für die weiteren Kosten aufkommen müsse. Die Festlegung des Kostenvorschusses liege im Ermessen des Betreibungsamtes. Aufgrund der gängigen Praxis bei Betreibungsbegehren bis zu Fr. 1'000.-- sei der Vorschuss auf Fr. 150.-- festzusetzen, weshalb der der geforderte Vorschuss nicht zu beanstanden sei.
2.3. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass für ein Betreibungsbegehren von Fr. 100.-- lediglich ein Kostenvorschuss von Fr. 17.-- verlangt werden dürfe. Dies ergebe sich aus Art. 16 GebV SchKG und für weitere Forderungen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage.
2.3.1. Mit dieser Sichtweise verkennt der Beschwerdeführer den Umfang der Kostenvorschusspflicht. Als Gläubiger hat er sämtliche durch die von ihm verlangte Betreibungshandlung anfallenden Gebühren und Auslagen zu bevorschussen. Dazu gehören die in Art. 16 GebV SchKG angeführten Gebühren für den Erlass, die doppelte Ausfertigung, die Eintragung und die Zustellung des Zahlungsbefehls, welche anhand der in Betreibung gesetzten Forderung erhoben werden. Bei einer Forderung von Fr. 100.-- bis Fr. 500.-- beträgt diese Gebühr Fr. 20.-- (Art. 16 Abs. 1 GebV SchKG) und nicht Fr. 17.--, wie der Beschwerdeführer meint. Hinzu kommen weitere Gebühren wie für die allfällige Ausfertigung eines weiteren Gläubigerdoppels und für jeden Zustellungsversuch sowie die Auslagen des Betreibungsamtes in Zusammenhang mit der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 13 Abs. 1 GebV SchKG). Zur Festsetzung des Kostenvorschusses ist eine gewisse Pauschalierung durchaus zulässig und in der Praxis auch unumgänglich. Über die tatsächlich entstandenen Kosten ist alsdann nach Inanspruchnahme der amtlichen Tätigkeit abzurechnen. Diese Grundsätze entbinden das Betreibungsamt jedoch nicht, die Vorschusspflicht auf die wirklichen, oder wenn nicht genau bestimmbar, vermutlich zu erwartenden Kosten der auszuführenden Amtshandlungen zu beziehen (BGE 85 III 81 E. 3 S. 85/86).
2.3.2. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher möglichen Gebühren und Auslagen ein Vorschuss von insgesamt Fr. 150.-- für eine Betreibungsforderung von Fr. 100.-- angemessen sein sollte. Dem Umstand, dass das Betreibungsamt gegen den Beschwerdeführer bereits eine Reihe von Betreibungen durchführen musste und er daher (sinngemäss) nicht als "zahlungsfähig" oder "kreditwürdig" erscheint, kann durch die Einholung eines Kostenvorschusses statt einer gleichzeitigen Rechnungsstellung begegnet werden. Die Vorschusspflicht gilt für jede einzelne Amtshandlung (u.a. FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 1984, § 15 Rz. 10). Sodann unterliegt die Bemessung des Kostenvorschusses der Berichtigung, wenn der Vorschuss sich bei genauer Festlegung des Vorgehens bzw. zur Deckung des bevorstehenden Aufwandes als ungenügend erweist (BGE 85 III 81 E. 3 S. 85/86). Mit dieser Möglichkeit kann das vom Betreibungsamt befürchtete Kostenrisiko gerade eingegrenzt werden. Die Höhe des Kostenvorschusses mit Blick auf "ungenügende Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit" des Betreibungs
gläubigers festzulegen, anstelle der vom Betreibungsamt konkret vorzunehmenden Amtshandlung, lässt sich mit Art. 68 Abs. 1 SchKG nicht vereinbaren und ist nicht zulässig.
2.4. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie eine Schätzung des angemessenen Kostenvorschusses vornimmt.
3.
Der Beschwerde ist Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem in seinen Vermögensinteressen berührten Kanton Bern aufzuerlegen, das als Gemeinwesen im Sinne von Art. 64 Abs. 4 BGG der Kanton gilt, dessen Aufsichtsbehörde geurteilt hat (Urteil 5A_665/2011 vom 9. Dezember 2011 E. 3, nicht publ. in BGE 138 III 25). Dem Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen wird (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 29. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Kanton Bern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Levante