Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
{T 0/2}
6B_26/2016
|
|
|
Urteil vom 6. Juni 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung von Verkehrsregeln, Willkür, Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 3. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
X.________ wird vorgeworfen, am 18. Juni 2014 in übermüdetem Zustand einen Personenwagen gelenkt zu haben. Dabei sei er während der Fahrt auf der A1 in Fahrtrichtung Zürich auf dem Überholstreifen fahrend bei Kestenholz kurz eingenickt, weshalb er nach rechts geraten und seitlich mit einem korrekt auf dem Normalstreifen fahrenden Lieferwagen kollidiert sei.
B.
Mit Strafbefehl vom 22. August 2014 wurde X.________ von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 300.-- verurteilt. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl.
C.
Der Amtsgerichtspräsident von Thal-Gäu sprach X.________ am 11. März 2015 des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 300.--.
D.
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 3. Dezember 2015 das erstinstanzliche Urteil.
E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2015 sei aufzuheben. Für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ohne jegliche Begründung seinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abgewiesen. Damit rügt er die Begründungspflicht als verletzt. Die Abweisung seines Antrags verstosse überdies gegen Art. 29 Abs. 3 BV.
1.1. Die Vorinstanz entschied über den Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vorweg mit Verfügung vom 21. Mai 2015. Zur Begründung führte sie aus, für die beschuldigte Person sei in der StPO keine unentgeltliche Rechtspflege für die Prozesskosten vorgesehen, weshalb auf den Antrag betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht einzutreten sei. Den Antrag auf Bestellung eines amtlichen Verteidigers wies sie mit der Begründung ab, es handle sich um einen Bagatellfall im Sinne von Art. 132 Abs. 2 StPO.
1.2. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Als solcher kann er beim Bundesgericht mit Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Fall wäre anders verlaufen, wenn er anwaltlich vertreten gewesen wäre. Er stützt sein Begehren auf Art. 29 Abs. 3 BV. Diese Bestimmung garantiert für sämtliche staatliche Verfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (GEROLD STEINMANN, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 63 ff. zu Art. 29 BV). Handelt es sich um ein Bagatelldelikt, besteht allerdings auch nach Art. 29 Abs. 3 BV kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (GEROLD STEINMANN, a.a.O., N. 70 zu Art. 29 BV). Der Beschwerdeführer macht lediglich Ausführungen zu seiner Bedürftigkeit, indem er darlegt, über kein Einkommen zu verfügen und von der AHV und Ergänzungsleistungen zu leben. Inwiefern im vorliegenden Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vorliegen sollten und nicht mehr von einem Bagatellfall ausgegangen werden durfte, ist damit weder dargetan noch ersichtlich. Die Thematik des Sekundenschlafs bildete bereits mehrfach Gegenstand bundesgerichtlicher Entscheide (vgl. E. 3.5), worauf die Vorinstanz zutreffend verweist. In sachverhaltlicher Hinsicht stellt sich lediglich die Frage nach der Unfallursache respektive dem Grund für das Einnicken am Steuer. Dabei handelt es sich offensichtlich nicht um eine komplexe Sachverhaltsfrage. Indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt, verletzt sie kein Bundesrecht.
Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus der Behauptung, die Vorinstanz habe das Verfahren verzögert und ihm das Urteil erst kurz vor Weihnachten zugestellt, wodurch sie den Beizug einer angemessenen rechtlichen Vertretung verunmöglicht habe. Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 14. Dezember 2015 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember bis zum 2. Januar (Art. 46 BGG), verblieb ihm ausreichend Zeit, um einen professionellen Rechtsvertreter zu mandatieren. Einen solchen hätte er im Übrigen bereits in einem früheren Zeitpunkt beiziehen können. Weshalb er dazu die Zustellung des begründeten Urteils der Vorinstanz abwarten musste, ist nicht ersichtlich.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz schliesse von einem Sekundenschlaf ohne Weiteres auf Übermüdung. Dies lasse sich nicht erstellen. Die Ursache für die erfahrene Bewusstlosigkeit könne auch andere medizinische Gründe haben. Solche seien nie in Erwägung gezogen worden. Ohne jeglichen Beweis behaupte die Vorinstanz, er hätte speziell darauf verwiesen, müde losgefahren zu sein. Dies sei eine suggestive Behauptung. Der Beschwerdeführer wendet sich damit gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 III 334 E. 3.2.5; 138 I 49 E. 7.1; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 139 II 404 E. 10.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Vorinstanz stützt sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie seine Ausführungen in der Einsprache gegen den Strafbefehl. Sie erwägt, bereits in der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer eingeräumt, am Steuer eingeschlafen zu sein. Er habe ausgesagt, plötzlich einen Stoss bemerkt zu haben und in diesem Moment wieder aufgewacht zu sein. Auch gegenüber dem Lieferwagenfahrer habe er einen Sekundenschlaf als Kollisionsursache angegeben. Weiter habe er ausgesagt, bereits in müder Grundverfassung in Düdingen losgefahren zu sein. Ab der Raststätte Deitingen habe er gegen die Müdigkeit ankämpfen müssen. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, der Beschwerdeführer sei aufgrund von Übermüdung am Steuer eingenickt. Darauf deutet im Übrigen auch die Argumentation des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung (vgl. nachfolgend E. 3.4) hin. Für seine Behauptung, es könnten auch andere medizinische Ursachen zu einer vorübergehenden Bewusstlosigkeit geführt haben, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Unbehelflich ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe festgestellt, dass er in der Nacht zuvor ausreichend geschlafen habe. Es ist nicht ersichtlich, was er daraus zu seinen Gunsten ableiten könnte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, bis Deitingen und darüber hinaus habe er überhaupt keine Veranlassung gehabt, sich über die Müdigkeit Sorgen zu machen. Erst auf der geraden Strecke bei Niederbuchsiten habe er sich schlecht gefühlt und entschieden, in Gunzgen eine Pause einzulegen. Er habe auch nicht voraussehen können, dass er es nicht mehr bis zur nächsten Raststätte schaffe.
3.2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer wegen Alkohol-, Betäubungsmittel- oder Arzneimitteleinfluss oder aus anderen Gründen, namentlich wegen Übermüdung, nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nach Abs. 2 derselben Bestimmung während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (vgl. auch Art. 2 Abs. 1 VRV). Wer in fahrunfähigem Zustand ein Motorfahrzeug führt, wird gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (zur Definition der Fahrfähigkeit siehe BGE 130 IV 32 E. 3.1 mit Hinweisen).
Nach Art. 100 Ziff. 1 Satz 1 SVG ist auch die fahrlässige Handlung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Diese Definition ist indessen auf das fahrlässige Erfolgsdelikt zugeschnitten. Hinsichtlich Art. 91 SVG als fahrlässiges Tätigkeitsdelikt liegt die Fahrlässigkeit darin, dass eine Person infolge einer pflichtwidrigen Unvorsichtigkeit nicht erkennt, dass sie sich in einem fahrunfähigen Zustand befindet oder ein solcher eintreten könnte, und sie nichtsdestotrotz wissentlich und willentlich ein Fahrzeug führt. Fahrlässig handelt etwa, wer subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen unbeachtet lässt, in der Hoffnung, wach zu bleiben, und dennoch weiterfährt (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 38 zu Art. 91 SVG mit Hinweisen).
3.3. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund des Sekundenschlafs müsse dem Beschwerdeführer die Fahrfähigkeit im Unfallzeitpunkt abgesprochen werden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG seien erfüllt. Es sei unbestritten, dass eine zunehmende Ermüdung auch subjektiv erkennbar sei. Der Eintritt der Gefährdung durch Einnicken am Steuer sei demnach für den Beschwerdeführer voraussehbar gewesen. Gleichwohl habe er die Fahrt nicht unterbrochen. Diese Möglichkeit hätte ihm entgegen seinen Behauptungen offengestanden, denn er hätte auch nach Deitingen mehrmals die A1 verlassen können (Ausfahrten Wangen an der Aare, Niederbipp/Langenthal und Oensingen). Es habe somit durchaus Handlungsalternativen gegeben. Eine Weiterfahrt bis zur Raststätte Gunzgen sei keineswegs zwingend gewesen. Der Beschwerdeführer sei dennoch weitergefahren und habe leichtsinnig darauf vertraut, dass sich die Müdigkeit überwinden lasse und er nicht am Steuer einnicken würde. In subjektiver Hinsicht sei ihm deshalb bewusste Fahrlässigkeit anzulasten. Dass die Polizei ihn nach dem Unfall habe nach Hause fahren lassen, führe nicht zu einer abweichenden Einschätzung. Daraus lasse sich lediglich folgern, er habe die Fahrfähigkeit wiedererlangt, nachdem er - wie im Verkehrsunfallrapport festgehalten - eine längere Pause eingelegt habe. Die Fahrunfähigkeit im Unfallzeitpunkt werde damit nicht in Frage gestellt.
3.4. Der Beschwerdeführer beanstandet auch im Rahmen der rechtlichen Würdigung zunächst die Sachverhaltsfeststellung. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren brachte er dieselben Einwände vor (er habe Anzeichen von Müdigkeit erst nach der Raststätte Deitingen bemerkt, er habe nicht vorher anhalten können, er sei nicht in fahrunfähigem Zustand ins Auto gestiegen). Die Vorinstanz geht auf sämtliche Beanstandungen ein. Dabei stellt sie klar, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, bereits in fahrunfähigem Zustand in den Wagen gestiegen zu sein. Vielmehr sei die Fahrunfähigkeit kurz vor dem Unfall eingetreten. Weiter hebt sie hervor, dass der Beschwerdeführer Handlungsalternativen gehabt hätte, was dieser immer wieder in Abrede stellt. Seine diesbezüglichen Vorbringen sind allerdings unsubstanziiert. Nachdem er bisher stets angegeben hatte, ab Deitingen Anzeichen von Müdigkeit wahrgenommen zu haben, macht er im Verfahren vor Bundesgericht geltend, dass er keine andere Ausfahrt habe nehmen können, da es ihm erst bei Niederbuchsiten unvermittelt schlechter gegangen sei. Damit widerspricht er klar seinen bisherigen Angaben. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit sie den qualifizierten Begründungsanforderungen überhaupt genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ).
3.5. Bezüglich der rechtlichen Würdigung ist auf die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Sekundenschlaf zu verweisen. Demnach kann bei einem gesunden und nicht aus anderen Gründen fahrunfähigen Fahrzeugführer Einschlafen am Steuer ohne vorherige subjektiv erkennbare Ermüdungserscheinungen ausgeschlossen werden (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteile 6A.84/2006 vom 27. Dezember 2006 E. 3.2; 6A.134/1996 vom 27. März 1997 E. 3b f.). Die Ermüdungserscheinungen machten sich erwiesenermassen spätestens bei der Raststätte Deitingen bemerkbar. Der Beschwerdeführer unterschätzte die Übermüdung und vertraute darauf, nicht einzuschlafen. Dies muss ihm zum Vorwurf gemacht werden. Der Beschwerdeführer durfte nicht darauf vertrauen, dass er nicht einschlafe und hätte stattdessen rechtzeitig eine Pause einlegen müssen. Dies wäre ihm nach den vorinstanzlichen Feststellungen ohne weiteres möglich gewesen. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verstösst nicht gegen Bundesrecht.
4.
Der Beschwerdeführer bemängelt die Strafzumessung in verschiedener Hinsicht.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; 134 IV 17 E. 2.1; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 mit Hinweis).
4.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 53 und Art. 54 StGB geltend. Hat der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, sieht die zuständige Behörde unter anderem von einer Bestrafung ab, wenn die Voraussetzungen für die bedingte Strafe erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind (Art. 53 StGB; BGE 135 IV 12 E. 3). Die Vorinstanz erwägt, es sei keine Wiedergutmachungshandlung im Sinne von Art. 53 StGB erfolgt. Nach dem Beschwerdeführer konnte eine Wiedergutmachungshandlung deshalb nicht erfolgen, weil nie ein Schaden gemeldet worden sei. Mit dieser Begründung legt er nicht dar, inwiefern er die Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt haben will.
Ist der Täter durch die unmittelbaren Folgen seiner Tat so schwer betroffen, dass eine Strafe unangemessen wäre, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab (Art. 54 StGB). Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden an seinem eigenen Wagen belaufe sich nicht lediglich auf Fr. 1'500.--, wie von der Vorinstanz ohne jegliche Grundlage behauptet. Vielmehr habe er für die Reparatur effektiv Fr. 3'141.-- bezahlt. Bei seinen finanziellen Verhältnissen sei dies ein sehr hoher Betrag und rechtfertige eine Strafbefreiung. Damit dringt der Beschwerdeführer nicht durch. Bei der eingereichten Abrechnung vom 28. Oktober 2014 (Beilage 4) handelt es sich um ein unechtes Novum. Als solches darf es vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer berief sich bereits im vorinstanzlichen Verfahren auf Art. 54 StGB. Inwiefern erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass zur Einreichung der Abrechnung gegeben haben soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
4.3. Der Beschwerdeführer rügt, das vorinstanzliche Urteil verstosse aufgrund der Kumulation mit dem dreimonatigen Führerausweisentzug gegen das Verschlechterungsverbot. Diese Argumentation verfängt nicht. Der Führerausweisentzug bildet nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Administrativmassnahme in einem separaten Verfahren. Die Vorinstanz hat mit der Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Sanktion nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstossen. Zudem berücksichtigt sie den Führerausweisentzug im Rahmen der Täterkomponente leicht strafmildernd.
4.4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Erwägungen der Vorinstanz zum Tatverschulden.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt das Einnicken am Steuer eine grobe Fahrlässigkeit dar, weshalb das Verschulden in aller Regel schwer wiegt (BGE 126 II 206 E. 1a mit Hinweisen; Urteil 6A.84/2006 vom 27. Dezember 2006 E. 3.2; PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 20 zu Art. 91 SVG).
Die Vorinstanz erwägt, infolge des Sekundenschlafs habe der Beschwerdeführer jegliche Einflussmöglichkeit auf die weitere Fahrt seines Fahrzeugs verloren, was mit einer erheblichen Gefährdung der eigenen Person sowie der weiteren Verkehrsteilnehmer einhergegangen sei. Die Gefährdung habe sich insofern realisiert, als der Beschwerdeführer an seinem Auto am rechten Kotflügel und an der Türe einen Sachschaden von Fr. 1'500.-- erlitten habe. Auch beim Lieferwagen seien Beschädigungen an der linken Seite erkennbar. Ein Personenschaden sei ausgeblieben. Vergegenwärtige man sich, dass der Beschwerdeführer an einem Werktag bei regem Verkehr abends um 18.45 Uhr auf der A1 mit Höchstgeschwindigkeiten von 120 km/h unterwegs gewesen sei und aufgrund des Sekundenschlafs keine Kontrolle mehr über sein Fahrzeug habe ausüben können, müsse es als glückliche Fügung bezeichnet werden, dass ein schwerer wiegender Schaden ausgeblieben sei. Dem Beschwerdeführer sei daher ein grobfahrlässiges Verhalten anzulasten. Er habe seine eigene körperliche Verfassung erheblich überschätzt und leichtfertig die mit der Müdigkeit einhergehenden Gefahren unterschätzt. Es wäre ihm zudem ohne Weiteres möglich gewesen, sich regelkonform zu verhalten, indem er seine Fahrt für eine Schlafpause unterbrochen hätte. Das Tatverschulden sei daher nicht mehr als leicht einzustufen. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind zutreffend. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden.
4.5. Der Beschwerdeführer wendet sich verschiedentlich gegen die vorinstanzlichen Erwägungen zu den Täterkomponenten. Zunächst macht er umfangreiche Ausführungen zu seiner Ausbildung und empört sich über die Ausgrenzung älterer Arbeitnehmer aus dem Arbeitsmarkt. Seine Ausführungen sind nicht sachdienlich. Insbesondere legt er nicht dar, inwiefern er durch die Erwägungen der Vorinstanz zu seiner beruflichen Situation beschwert sein soll.
Hinsichtlich der Tagessatzhöhe ist dem vorinstanzlichen Urteil zu entnehmen, dass im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil wohl eine Erhöhung angezeigt wäre, da der Beschwerdeführer über zuvor unerwähnt gebliebene Einkommens- und Vermögensquellen verfügt. Zudem erhalte er zwischenzeitlich eine Altersrente. Angesichts des Verschlechterungsverbots müssten neu hinzugekommene Einkünfte jedoch unberücksichtigt bleiben. Inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz zu den Einkommensverhältnissen unzutreffend sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar.
Soweit er sich gegen den seiner Ansicht nach ungerechtfertigten früheren Schuldspruch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte richtet, kann im vorliegenden Verfahren nicht darauf eingegangen werden. Es handelt sich um ein abgeschlossenes Strafverfahren.
4.6. Insgesamt setzt sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen zur Strafzumessung mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Strafzumessungsgründe zutreffend. Dass sie sich dabei von rechtlich nicht massgebenden Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich. Die bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Strafzumessung verstösst nicht gegen Bundesrecht.
5.
Auf die weiteren, teilweise weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich bzw. ausreichend dargelegt, inwiefern die zahlreichen vom Beschwerdeführer aufgeführten Normen und Prinzipien (z.B. Art. 5, 8, 9, 12, 29, 29a, 30 und 32 BV; Art. 3, 5, 6 und 7 EMRK; Art. 1 StGB; Rechtsgleichheit; Unschuldsvermutung usw.) verletzt sein sollen. Auch darauf kann nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario). Seinen angespannten finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Schär