Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
1B_31/2016
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Urteil vom 7. Juni 2016
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Kneubühler,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,
gegen
Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, Postfach 1475,
4800 Zofingen.
Gegenstand
Verlängerung einer Massnahme; Sicherheitshaft/Haftentlassungsgesuch,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2016
des Obergerichts des Kantons Aargau,
Beschwerdekammer in Strafsachen.
Sachverhalt:
A.
Am 18. August 2011 verurteilte das Bezirksgericht Zofingen A.________ wegen einfacher Körperverletzung, mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfacher Übertretungen und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie verschiedener Verkehrs- und Betäubungsmitteldelikte zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren und widerrief den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen. Wegen Uneinbringlichkeit wurde letztere in der Folge in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Tagen umgewandelt. Am 10. August 2013 hatte A.________ diese Freiheitstrafen vollständig verbüsst.
Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau versetzte A.________ per 11. August 2013 in Sicherheitshaft.
Am 14. November 2013 verhängte das Bezirksgericht Zofingen eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von 1 ½ Jahren gegen A.________ und verlängerte die Sicherheitshaft bis zum 13. Februar 2014.
Am 12. Mai 2014 trat A.________ in die Psychiatrische Klinik Königsfelden ein. Am 1. Mai 2015 flüchtete er und wurde am 29. August 2015 wieder verhaftet.
Am 3. September 2015 verweigerte das Amt für Justizvollzug (AJV) A.________ die bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme auf den Ablauf der Regelhöchstdauer per 10. März 2016 und ordnete an, er habe bis zum Entscheid des Bezirksgerichts Zofingen in der stationären Massnahme zu verbleiben.
Am 7. September 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm dem Bezirksgericht Zofingen, die am 14. November 2013 gegen A.________ verhängte stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB um fünf Jahre zu verlängern. Im Sinne eines provisorischen Zwischenentscheides sei für die Verfahrensdauer die am 14. November 2013 angeordnete stationäre Massnahme vorläufig zu verlängern.
Am 9. September 2015 trat die Präsidentin des Bezirksgerichts Zofingen auf den Antrag auf provisorische Verlängerung der Massnahme nicht ein.
Am 28. Januar 2016 verlängerte das Bezirksgericht Zofingen die stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB für die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Dauer der erstandenen freiheitsentziehenden Massnahmen von insgesamt 232 Tagen rechnete es nach Art. 51 StGB auf die Dauer an.
Am 15. Februar 2016 erhob A.________ gegen diesen Beschluss des Bezirksgerichts Beschwerde ans Obergericht mit den Anträgen, den Beschluss aufzuheben, auf die Verlängerung der stationären Massnahme zu verzichten, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihn unverzüglich zu entlassen sowie ihm Gelegenheit zu geben, sich mündlich an einer öffentlichen Verhandlung zu äussern.
Die Staatsanwaltschaft focht den Beschluss des Bezirksgerichts ebenfalls an und beantragte, die Anrechnung der erstandenen Massnahmen von 232 Tagen aufzuheben und die Vollzugsdaten unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichts 6B_640/2015 neu zu berechnen. Eventuell sei der Massnahmenbeginn der um fünf Jahre verlängerten Massnahme auf den 11. März 2016 festzulegen.
Am 8. April 2016 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde von A.________ gut, hob den Beschluss des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Januar 2016 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid ans Bezirksgericht zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft schrieb es als gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 2). Auf das Haftentlassungsgesuch von A.________ trat es ebenso wenig ein (Dispositiv-Ziffer 3) wie auf das Gesuch um Gewährung der amtlichen Verbeiständung (Dispositiv-Ziffer 4).
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 3 dieses Urteils des Obergerichts aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Sache zur Entscheidung über das Haftentlassungsgesuch und die Verlängerung der Massnahme an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Das Obergericht verzichtet unter Verweis auf seinen angefochtenen Entscheid auf Vernehmlassung und teilt mit, dass es in einem weiteren Verfahren am 20. Mai 2016 gegen A.________ Sicherheitshaft bis zum 14. Juli 2016 angeordnet habe. Die Staatsanwaltschaft beantragt unter Verweis auf den Obergerichtsentscheid vom 20. Mai 2016, auf die Beschwerde nicht einzutreten oder sie eventuell abzuweisen; mit dem Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2016 entfalle das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des Entscheids vom 8. April 2016.
A.________ hält in seiner Replik an der Beschwerde fest und weist die Auffassung zurück, er habe sein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Obergerichtsentscheids vom 8. April 2016 verloren.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer beantragt einzig die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheids, mit der das Obergericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist damit einzig dieser Haftentscheid. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben, und der Beschwerdeführer, der entgegen seinem Antrag weiterhin nicht freikommt, ist befugt, sie zu erheben (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG).
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids, mit der das Obergericht den Entscheid der Vorinstanz aufhebt und die Sache zu neuem Entscheid ans Bezirksgericht zurückweist, da der Beschwerdeführer deren Aufhebung nicht beantragt. Soweit er in der Beschwerdebegründung die Rückweisung in verschiedener Beziehung als rechtswidrig kritisiert, gehen seine Ausführungen daher an der Sache vorbei. Darauf ist nicht einzutreten.
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde in diesem Rahmen einzutreten ist.
2.
2.1. Das Obergericht hatte im angefochtenen Entscheid über die Verlängerung der stationären Massnahme zu entscheiden. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer beantragt, ihn sofort aus der Haft zu entlassen. Er werde zum wiederholten Mal nicht therapiert, sondern im Zentralgefängnis Lenzburg eingesperrt. Dafür gebe es weder einen Haftgrund noch einen Hafttitel; er habe gestützt auf Art. 5 EMRK Anspruch auf einen unverzüglichen Haftprüfungsentscheid.
Das Obergericht ist auf das Haftentlassungsgesuch nicht eingetreten mit der Begründung, die Beschwerde habe nach Art. 387 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Die obergerichtliche Verfahrensleiterin habe das Gesuch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, abgelehnt. Der Beschwerdeführer befinde sich mithin aufgrund des Beschlusses der Vorinstanz vom 28. Januar 2016 bis zur Rechtskraft des obergerichtlichen Beschwerdeentscheids im Massnahmenvollzug. Die Rechtskraft trete grundsätzlich mit der Ausfällung - also am 8. April 2016 - ein. Danach liege die Verfahrensleitung bei der Vorinstanz, welche zu entscheiden habe, ob der Beschwerdeführer zur Sicherung des Massnahmenvollzugs in Sicherheitshaft zu nehmen sei oder nicht. Das Obergericht sei daher nicht befugt, darüber zu befinden.
2.2. Gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK hat jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmässig ist (vgl. Art. 31 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 14 Ziff. 3 lit. c IPBPR; vgl. ferner BGE 133 I 270 E. 1.2.2; 128 I 149 E. 2.2.1; Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 5.2). Nach Art. 222 StPO kann die verhaftete Person Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten. Vorbehalten bleibt der Artikel 233 StPO.
Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde ans Obergericht gegen die Verlängerung der stationären Massnahme die umgehende Haftentlassung beantragt. Der Antrag ist nach der dargestellten Regelung, was auch nicht umstritten ist, zulässig. Somit wäre das Obergericht befugt und verpflichtet gewesen, ihn zu beurteilen. Dass es die Hauptsache - die umstrittene Verlängerung der stationären Massnahme - nicht materiell entschied, sondern sie an die Vorinstanz zu neuem Entscheid zurückwies, ändert daran entgegen der Auffassung des Obergerichts nichts. Dessen Vorgehen ist im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt des konventions- und verfassungsmässigen Beschleunigungsgebots fragwürdig, müsste der Beschwerdeführer in dieser Konstellation doch ein neues Haftentlassungsgesuch stellen, nachdem sein Haftentlassungsantrag vom 15. Februar 2016 bis zum angefochtenen Entscheid vom 8. April 2016 - mithin rund zwei Monate - unbehandelt blieb. Dies umso mehr, als mit dem Rückweisungsentscheid eine neue Begutachtung des Beschwerdeführers verlangt wird, was wohl eine weitere Verzögerung von mehreren Wochen nach sich zieht, während der der Beschwerdeführer nach Auffassung des Obergerichts im Entscheid vom 20. Mai 2016 offenbar in Haft bzw. in einer stationären Massnahme gehalten werden soll. Ob dies mit dem Beschleunigungsgebot vereinbar ist, ist hier nicht zu prüfen, liegt aber nicht auf der Hand. Die Rechtsverweigerungsrüge ist begründet.
2.3. Die Gutheissung der Rechtsverweigerungsrüge kann allerdings von vornherein nicht zur Haftentlassung des Beschwerdeführers führen, weil das Obergericht zwischenzeitlich - am 20. Mai 2016 - Sicherheitshaft gegen ihn angeordnet hat, womit zurzeit ein rechtsgültiger Hafttitel gegen ihn besteht. Mit der ausdrücklichen Feststellung dieser Rechtsverweigerung im Urteilsdispositiv und dem Verzicht auf eine Kostenauflage wird dem Beschwerdeführer eine hinreichende Genugtuung für die erlittene Rechtsverletzung verschafft.
3.
Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutzuheissen, und es ist festzustellen, dass das Obergericht den in Art. 5 Ziff. 4 EMRK und Art. 222 StPO verankerten Anspruch des Beschwerdeführers auf Haftprüfung verletzt hat; im Übrigen ist sie abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG und Ausführungen oben E. 2.3), und der Kanton Aargau hat dem Beschwerdeführer eine angemessene, reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Für die verbleibenden Parteikosten wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, da seine Beschwerde nicht aussichtslos war und seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen und es wird festgestellt, dass das Obergericht eine formelle Rechtsverweigerung begangen hat, indem es auf den Antrag auf Haftentlassung nicht eintrat; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Rechtsanwalt Konrad Jeker wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt. Er wird vom Kanton Aargau und der Bundesgerichtskasse mit je Fr. 1'000.--, insgesamt Fr. 2'000.--, entschädigt.
5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Juni 2016
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Störi