BGer 8C_170/2016 |
BGer 8C_170/2016 vom 08.06.2016 |
{T 0/2}
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8C_170/2016
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Urteil vom 8. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2016.
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Nach Einsicht |
in die um verschiedene Eingaben ergänzte Beschwerde vom 1. März 2016 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 13. Januar 2016 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in die Verfügung vom 19. April 2016, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
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in die hernach von A.________ eingereichten Eingaben,
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in die Verfügung vom 18. Mai 2016, mit welcher sie zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 30. Mai 2016 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
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in die von A.________ dem Bundesgericht weiter eingereichten Schriftstücke,
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in Erwägung, |
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
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dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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