BGer 8C_678/2015 |
BGer 8C_678/2015 vom 09.06.2016 |
8C_678/2015
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{T 0/2}
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Urteil vom 9. Juni 2016 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiberin Hofer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 12. August 2015.
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Sachverhalt: |
A. Der 1976 geborene A.________ war nach Abschluss der Lehre als Elektromonteur während zwölf Wochen in diesem Beruf tätig. Vom 28. April 1997 bis zum Motorradunfall mit Polytrauma vom 6. August 1998 arbeitete er bei der B.________ AG als Schreiner und Möbel-Transporteur. Unter Hinweis auf diesen Unfall meldete er sich am 18. Juni 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2003 erteilte die IV-Stelle des Kantons Aargau Kostengutsprache für die Umschulung zum technischen Kaufmann. Ende Januar 2005 beendete A.________ den ersten Teil der Ausbildung mit dem Handelsdiplom VHS. Die kaufmännische Zusatzausbildung konnte er nicht erfolgreich abschliessen. Abgesehen von sporadischen Einsätzen als Taxichauffeur und einem Arbeitstraining als kaufmännischer Angestellter im Jahre 2010 war der Versicherte nicht mehr erwerbstätig.
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Die IV-Stelle zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei, welchen die Begutachtung des Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Neurologie, vom 28. Februar 2012 mit Einbezug von neuropsychologischen und orthopädischen Teilgutachten beilag. Nach Rücksprache mit der IV-Stelle gab die SUVA zudem bei Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 17. September 2012 in Auftrag. Mit Vorbescheid vom 14. Juni 2013 stellte die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis 30. September 2003 eine halbe Rente und vom 1. April 2005 bis 30. Juni 2010 sowie ab 1. September 2010 eine Viertelsrente in Aussicht. Am 8. April 2014 verfügte sie in diesem Sinne.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. August 2015 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1. Juli 2001 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen Invalidität und Erwerbsunfähigkeit, zum nach dem Invaliditätsgrad abgestuften Anspruch auf eine Invalidenrente (mit den vorausgesetzten Mindestinvaliditätsgraden von 40 % für eine Viertelsrente, 50 % für eine halbe Rente, 60 % für eine Dreiviertelsrente und 70 % für eine ganze Rente) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades mittels Einkommensvergleichs zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Das kantonale Gericht hat erwogen, der Beschwerdeführer sei gemäss den medizinischen Unterlagen nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfallereignisses vom 6. August 1998 seit dem 1. Februar 2001 für leichte Hilfstätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig. Dies sei unbestritten auch der frühestmögliche Rentenbeginn. Zum Valideneinkommen führte die Vorinstanz aus, in den Akten fänden sich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beabsichtigt hätte, in seinen erlernten Beruf als Elektromonteur zurückzukehren (keine Bewerbungsschreiben für eine Stelle in diesem Bereich, keine entsprechende Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung). Es sei vielmehr davon auszugehen, dass dieser weiterhin für die B.________ AG tätig gewesen wäre und dabei einen Lohn von jährlich Fr. 53'040.- erzielt hätte. Beim Invalideneinkommen hat die Verwaltung für die Zeit ab 1. Februar 2001 die Tabelle TA1, Total Männer, Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten), der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2000 herangezogen. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergab sich - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit, indexiert auf das Jahr 2001, abzüglich 10 % vom Tabellenlohn - ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 25'588.- und damit ein Invaliditätsgrad von 52 %. Da der Beschwerdeführer trotz der im medizinischen Zumutbarkeitsprofil umschriebenen Einschränkungen im Jahre 2005 das Handelsdiplom VSH erlangen konnte, stellte die Verwaltung bei der Ermittlung des Invalideneinkommens für die Folgezeit auf Tabelle TA1, Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt), Männer, der LSE 2004 ab. Laut angefochtenem Entscheid hat der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit als Taxifahrer zudem bewiesen, dass er nicht nur Tätigkeiten im geschützten Rahmen verrichten kann. Sie bestätigte daher die lohnmässige Einordnung ins Anforderungsniveau 3 der Tabelle TA1. Bei einer Restarbeitsfähigkeit von 50 % ergab dies - unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit sowie aufindexiert pro 2005, abzüglich 10 % - ein Invalideneinkommen von Fr. 29'887.- und damit einen Invaliditätsgrad von 44 %.
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4. |
4.1. Der Beschwerdeführer rügt die Feststellung der Vorinstanz, wonach er auch als Gesunder weiterhin für die B.________ AG tätig gewesen wäre, als willkürlich. Dabei habe es sich lediglich um eine Zwischenlösung nach der Arbeitslosigkeit im Anschluss an die Rekrutenschule gehandelt. Da er sich damals nicht bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet habe, stünden die Bewerbungsunterlagen aus jener Zeit zwar nicht mehr zur Verfügung. Aufgrund seiner Ausbildung als Elektromonteur und der damit verbundenen besseren Verdienstmöglichkeiten widerspreche die Annahme eines freiwilligen Verzichts auf ein höheres Einkommen für den Rest der Berufskarriere jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung.
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4.2. Um das von der versicherten Person ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbare Valideneinkommen zu bestimmen, ist entscheidend, was diese im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns überwiegend wahrscheinlich als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 297 E. 5.1 S. 300; 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224; vgl. auch BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 135 V 58 E. 3.1 S. 59).
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4.3. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zur mutmasslichen Berufskarriere des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe, welche eine für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche (E. 1 hievor) Tatfrage darstellt, soweit sie - wie hier - auf Beweiswürdigung (nach Abschluss der Lehre nur während einigen Wochen ausgeübte Tätigkeit als Elektromonteur, Aufnahme einer Tätigkeit als Schreiner/Chauffeur, längere Dauer dieser Tätigkeit, damit verbundene Erschwerung eines allfälligen Wiedereinstiegs im erlernten Beruf, vor dem Gesundheitsschaden geplante Umschulung zum Taxifahrer) beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 115 II 440 E. 5b S. 448; Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.1). Inwiefern die vorinstanzlichen Annahmen offensichtlich unrichtig sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch (anderweitig) nicht ersichtlich. Insbesondere fehlen konkrete Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachte Validenkarriere. Damit kann entgegen dem Beschwerdeführer nicht von einem Einkommen als Elektromonteur ausgegangen werden. Mit Blick auf die konkret ausgeübte Tätigkeit vor dem Unfall ist es jedenfalls nicht bundesrechtswidrig, dass Verwaltung und Vorinstanz zur Ermittlung des Valideneinkommens auf den bei der B.________ AG erzielten Verdienst abgestellt haben.
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4.4. Für den Fall, dass das Einkommen bei der B.________ AG als massgebend zu betrachten sei, macht der Beschwerdeführer geltend, der von der ehemaligen Arbeitgeberin für die Jahre 2008 und 2012 gemeldete, unveränderte Stundenlohn von Fr. 26.- sei zu indexieren. In der streitigen Verfügung vom 8. April 2014 zeigte die IV-Stelle auf, dass sich bei einer Anpassung des im Jahre 1998 erzielten Lohnes an den Nominallohnindex ein Valideneinkommen von Fr. 54'952.- für das Jahr 2001 und von Fr. 57'720.- für das Jahr 2005 ergeben würde. Der Rentenentscheid werde dadurch jedoch nicht beeinflusst (Invaliditätsgrad 2001: 53 %; 2005: 48 %).
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5. |
5.1. Was das Invalideneinkommen betrifft, ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dieses sei nicht anhand des Durchschnittslohnes von Anforderungsniveau 3 der Lohntabelle der LSE zu ermitteln, sondern es sei auf das Einkommen im Anforderungsniveau 4 abzustellen. Durch die Erlangung des Handelsdiploms habe sich am ärztlich formulierten Zumutbarkeitsprofil nichts geändert. Trotz verschiedener Eingliederungsversuche habe er im kaufmännischen Bereich auch unter idealen Bedingungen (zurückhaltender Vorgesetzter, kaum Leistungs- und Zeitdruck, mehrmaliges Erklären der vorzunehmenden Arbeitsschritte, Arbeiten mit Checklisten) nicht Fuss fassen können, da er sich rasch überfordert gefühlt habe.
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5.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich, weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die Zahlen der Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) der SUVA herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475).
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5.3. Nach den Feststellungen der Vorinstanz schöpft der Beschwerdeführer die ihm verbleibende Arbeitsfähigkeit von 50 % nicht voll aus. Die Bemessung des Invalideneinkommens ist daher gestützt auf die Tabellenlöhne der LSE zu ermitteln. Nicht streitig ist, dass für die Zeit bis zum Abschluss der Handelsschule auf den Durchschnittslohn im Sektor 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 4 abzustellen ist.
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Streitig ist hingegen das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu legende Invalideneinkommen für die Zeit ab April 2005. Die Frage nach der bei einem Einkommensvergleich anzuwendenden Tabelle der LSE stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399). Dasselbe gilt für die Wahl der massgebenden Stufe (Anforderungsniveau 1/2, 3 oder 4) beim statistischen Lohnvergleich (SVR 2008 IV Nr. 4 S. 9, I 732/06 E. 4.2.2; Urteil 8C_233/2015 vom 13. Oktober 2015 E. 4.3). Als für das Bundesgericht bereits verbindlich beurteilter Aspekt erscheint hingegen das für die Wahl einer bestimmten Tabelle der LSE entscheidende Vorhandensein konkret erforderlicher Voraussetzungen wie etwa einer spezifischen Ausbildung und weiterer Qualifikationen. Die Prüfung solcher bedeutsamer Gegebenheiten fällt in den Bereich der Sachverhaltserhebung und kann vom Bundesgericht - soweit eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsermittlung ausscheidet - grundsätzlich nur noch auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft werden (Urteil 9C_841/2013 vom 7. März 2014 E. 4.3). Der darauf basierende Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle beschlägt ebenfalls Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
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5.4. Soweit der Beschwerdeführer das Abstellen auf das Anforderungsniveau 3 mit Hinweis auf die fehlende Belastbarkeit rügt, zweifelt er das Vorhandensein der für die Wahl dieser Stufe erforderlichen Voraussetzungen an, was eine Tatfrage beschlägt. Die Berufsabklärung zur Prüfung der fachlichen und schulischen Voraussetzungen im kaufmännischen Bereich sowie der Konzentrationsfähigkeit in der Eingliederungsstätte für Behinderte E.________ ergab laut Schlussbericht vom 17. Oktober 2003, dass der Versicherte nach entsprechender Ausbildung und praktischer Erfahrung in der Arbeitsausführung die Voraussetzungen für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erfüllt. Dr. phil. F.________ führte in der neuropsychologischen Beurteilung vom 29. Dezember 2006 aus, der Versicherte habe im Rahmen der Abklärung der Eingliederungsstätte E.________ und der einjährigen Handelsschule gezeigt, dass er eine gewisse Lernfähigkeit und auch Wissen einbringen könne. Die Verhaltensauffälligkeiten (bezüglich Kritikfähigkeit, Anpassung oder Einhaltung von Strukturen, Selbstüberschätzung, affektive Schwankungen) würden sich bei Vertrautheit mit dem Arbeitsrahmen stabilisieren. Eine qualifizierte Tätigkeit im kaufmännischen Bereich, wie sie die angefangene, wegen Überforderung abgebrochene Umschulung darstelle, erscheine aus neuropsychologischer Sicht indessen nicht als angepasst. Einfachere Tätigkeiten ohne fachlichen Qualifikationsnachweis auf mittlerer Schwierigkeitsstufe seien jedoch ohne wesentliche leistungsmässige oder zeitliche Einschränkung zumutbar. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Neuropsychologe das Handelsdiplom als nicht abgeschlossene Umschulung bewertet. Dem fehlenden Abschluss des zweiten Teils der ursprünglich beabsichtigten Ausbildung zum technischen Kaufmann ist im Rahmen des Spektrums der möglichen erwerblichen Tätigkeiten Rechnung zu tragen. Qualifizierte kaufmännische Tätigkeiten im Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter Arbeiten bzw. höchst anspruchsvoller und schwieriger Arbeiten) der LSE kommen dabei nicht in Betracht und stehen auch nicht zur Diskussion. Ab März 2010 absolvierte der Beschwerdeführer bei der G.________ GmbH ein Arbeitstraining im kaufmännischen Bereich. Gemäss Bericht der Arbeitgeberin vom 27. Juli 2010 umfasste der Aufgabenbereich Zahlungseingangskontrolle, Mahnwesen, Erscheinungskontrolle von Inseraten, Pachtabrechnungen und Erstellen von Umsatzlisten. Der Versicherte wurde als sehr intelligent, top motiviert, pünktlich und zuverlässig beschrieben. Schwer zu verstehen sei daher, dass er sich einfache Abläufe nicht habe merken können. Dr. phil. F.________ hält dazu in der Stellungnahme an die Rechtsvertreterin des Versicherten vom 25. November 2010 fest, gewisse Leistungsminderungen bei einer Tätigkeit im Bürobereich seien zu erwarten gewesen, jedoch nicht in dem von der Arbeitgeberin beschriebenen Ausmass. Wahrscheinlich sei der Versicherte nach dem relativ guten Bericht der Eingliederungsstätte E.________ in der Leistungsfähigkeit und seinen Möglichkeiten, die erhaltenen Funktionen effizient umzusetzen, überschätzt worden. Beim langjährigen Fehlen einer regelmässigen Arbeitstätigkeit und Tagesstruktur könne auch eine gewisse Dekonditionierung stattgefunden haben. Andererseits könne der Versicherte als Taxifahrer während eines Tages offenbar eine unauffällige Leistung erbringen. Der Neuropsychologe schloss daher nicht aus, dass durch weiteres Einüben im Bürobereich eine Leistungssteigerung erreicht werden könne.
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Gemäss dem von Dr. med. D.________ im psychiatrischen Gutachten vom 17. September 2012 umschriebenen Anforderungs- und Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit reduzierter Anforderung an Konzentration, Daueraufmerksamkeit und Gedächtnis, reduzierten Anforderungen mit von ihm nicht zu kontrollierenden Kundenkontakten, reduzierten Anforderungen an Zeit- und Leistungsdruck sowie Teamarbeit, mit einem niedrigen Mass an vorgegebenen Strukturen und mit wohlwollenden Vorgesetzten mit einer Arbeitsleistung von 50 % zumutbar.
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5.5. Die Annahme des kantonalen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer mit dem Abschluss einer Lehre als Elektromonteur, der Ausbildung zum Taxichauffeur und der Erlangung des Handelsdiploms über Fachkenntnisse und Kompetenzen verfügt, die sich im Dienstleistungssektor lohnsteigernd verwerten lassen, kann nicht als qualifiziert unrichtig gelten. Mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil hat es mit dem Abstellen auf die Löhne des Sektors 3 Dienstleistungen, Anforderungsniveau 3, Männer, der LSE von seinem Beurteilungsspielraum der zumutbarerweise noch in Betracht fallenden Tätigkeiten und der entsprechenden Wahl des massgebenden Ausgangslohnes keinen rechtsfehlerhaften Gebrauch gemacht. Es wird damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass der Versicherte den zur Qualifikation als technischer Kaufmann führenden Ausbildungsbereich nicht erfolgreich abschliessen konnte. Der von Verwaltung und Vorinstanz für den Einkommensvergleich herangezogene Tabellenlohn von Fr. 5'496.- hält sich überdies im Rahmen des Durchschnittseinkommens für Sekretariats- und Kanzleiarbeiten gemäss der diesen Tätigkeitsbereich separat aufführenden Tabelle TA7 (Monatlicher Bruttolohn im privaten und öffentlichen Sektor), Anforderungsniveau 4, Männer, LSE 2004, von Fr. 5'349.- und dem Durchschnittslohn für andere kaufmännisch administrative Tätigkeiten, Anforderungsniveau 4, Männer, derselben Tabelle von Fr. 5'200.-. Für qualifizierte Tätigkeiten im Anforderungsniveau 3 des Bereichs andere kaufmännisch administrative Tätigkeiten würde der Durchschnittslohn für Männer demgegenüber mit Fr. 6'245.- um einiges höher liegen. Das psychisch/neuropsychologische Defizit, welches die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Wesentlichen einschränkt, wird zudem mit der ärztlich attestierten 50%igen Leistungsfähigkeit berücksichtigt.
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5.6. Weiter rügt der Beschwerdeführer, der auf 10 % festgesetzte Abzug vom Tabellenlohn sei rechtsfehlerhaft, weil nur die Teilzeitarbeit, nicht aber die erwerbliche Einschränkung auf einfachste Tätigkeiten berücksichtigt worden sei. Da er für Tätigkeiten im Bürobereich keine praktische Erfahrung vorweisen könne, keinem Leistungs- und Zeitdruck ausgesetzt werden dürfe und zudem auf einen wohlwollenden Vorgesetzen mit wenig vorgegebenen Strukturen angewiesen sei, müsse der Abzug auf 25 % erhöht werden.
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Mit dem Abzug vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301). Der Abzug ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen. Er darf 25 % nicht übersteigen (BGE 126 V 75 E. 5b/bb-cc S. 80). Die Frage nach der Höhe des Abzuges ist eine typische Ermessensfrage, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72 f. mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; SVR 2015 IV Nr. 22 S. 65, 8C_693/2014 E. 2.2).
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Gegenstand des Abzugs bildet somit die Frage, ob mit Bezug auf eine konkret in Betracht fallende Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage verglichen mit einem gesunden Mitarbeiter nur bei Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen für eine Anstellung bestehen. Ist von einem genügend breiten Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten auszugehen, können unter dem Titel leidensbedingter Abzug grundsätzlich nur Umstände berücksichtigt werden, die auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt als ausserordentlich zu bezeichnen sind. Dementsprechend kann nach der Gerichtspraxis eine psychisch bedingt verstärkte Rücksichtnahme seitens der Vorgesetzten nicht als eigenständiger Abzugsgrund anerkannt werden. Bei Anerkennung der kognitiven und psychischen Einschränkungen als abzugsrelevant bestünde zudem die Gefahr der doppelten Berücksichtigung, sind doch diese gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits beim Anforderungs- und Belastungsprofil sowie bei der Leistungsfähigkeit als limitierende Faktoren berücksichtigt worden (vgl. dazu Urteil 9C_366/2015 vom 22. September 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Das Anfangseinkommen im Rahmen einer neuen Arbeitsstelle bestimmt sich sodann in der Regel nicht isoliert nach der Anzahl Dienstjahre, sondern u.a. auch aufgrund der mitgebrachten Berufs- bzw. Branchenerfahrung. Ein wegen fehlender Berufserfahrung unter dem Durchschnittswert liegendes Bruttoeinkommen ist nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzuges vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Vielmehr ist in solchen Konstellationen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen (Urteil 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2), welche beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Einkommensvergleichs immerhin noch rund 36 Jahre beträgt. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit der Ermessensausübung ist mit der Gewährung eines Abzugs von 10 % nicht ersichtlich. Abgesehen davon begründet der Beschwerdeführer den geltend gemachten Abzug vor allem mit der Schwierigkeit, mit seinem eingeschränkten Zumutbarkeitsprofil überhaupt eine Anstellung zu finden. Für die Invaliditätsbemessung ist indessen nicht entscheidend, ob die rentenansprechende versicherte Person ihre (Rest-) Arbeitsfähigkeit tatsächlich erwerblich verwertet oder nicht. Vielmehr ist die Invalidität stets auf der Grundlage desjenigen Erwerbseinkommens zu bemessen, das der Versicherte durch eine ihm zumutbare Tätigkeit erzielen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitsplätzen entsprechen würden (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 3. Aufl., N. 27 zu Art. 28a IVG).
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6. Damit hat es bei der vorinstanzlich bestätigten Rentenzusprache sein Bewenden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
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7. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. Juni 2016
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Hofer
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