Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
2C_1134/2015
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Urteil vom 10. Juni 2016
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Donzallaz,
Gerichtsschreiber Matter.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Herr C.________,
gegen
Steuerverwaltung des Kantons Glarus.
Gegenstand
Erbschaftssteuer 2013,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, I. Kammer, vom 10. Dezember 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ waren im Nachlass ihres Cousins je zu einem Sechstel, d.h. für Fr. 291'519.70, erbberechtigt. Im Juli 2013 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Glarus die beiden und verpflichtete sie zur Bezahlung von Erbschaftssteuern in der Höhe von je Fr. 43'705.90. Dieser Betrag umfasste gesetzesgemäss einen Zuschlag von 50% auf der für die gesamte Zuwendung geschuldeten Steuerlast, da der jeweilige Vermögensanfall Fr. 200'000.-- überstieg.
B.
Dagegen machten A.________ und B.________ mit Einsprache und nachher mit den ihnen im Kanton zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln vergeblich geltend, der 50%ige Zuschlag hätte nur auf demjenigen Steuerbetrag erhoben werden dürfen, der für den über Fr. 200'000.-- hinausgehenden Vermögensanfall geschuldet war; demgemäss müsse sich ihre gesamte Steuerbelastung auf je Fr. 33'355.90 beschränken. Denselben Rechtsstandpunkt vertreten sie nun vor dem Bundesgericht und beantragen, das kantonal letztinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.
C.
Die kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind gegeben (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 BGG ), sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2. Abgesehen von Art. 95 lit. c (kantonale verfassungsmässige Rechte) und lit. d BGG (kantonale Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht) kann das Bundesgericht die Verletzung von kantonalem oder kommunalem Recht als solche nicht prüfen (BGE 136 I 241 E. 2.5.2 S. 250). Wird die Anwendung kantonalen (Gesetzes-) Rechts gerügt, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Bundes- oder Völkerrecht ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Darunter fallen im Wesentlichen die verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze der Bundesverfassung (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 II 349 E. 3 S. 351). Im Ergebnis prüft das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts hauptsächlich auf die Verletzung des Willkürverbots hin (BGE 138 I 225 E. 3.1 S. 227 f.; 136 I 241 E. 2.4 S. 249).
1.3. Trotz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 ff.). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 140 II 141 E. 8 S. 156). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 139 I 138 E. 3.8 S. 144).
2.
Erbrechtliche Zuwendungen an einen Cousin oder eine Cousine unterliegen der Erbschaftssteuer (Art. 116 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Glarus vom 7. Mai 2000; StG/GL), und zwar - nach Abzug eines Freibetrags von Fr. 10'000.-- gemäss Art. 126 Abs. 2 Ziff. 3 StG/GL - zu einem Steuersatz von 9% (Art. 127 Abs. 1 lit. g StG/GL). Art. 127 Abs. 2 lit. a StG/GL legt weiter fest, dass bei mehr als Fr. 200'000.-- Vermögensanfall zu dem gemäss Art. 127 Abs. 1 (hier: lit. g) StG/GL berechneten Steuerbetrag ein Zuschlag von 50% erhoben wird. Ein weiterer Zuschlag ergibt sich laut Art. 131 Abs. 1 lit. b StG/GL aus der Bausteuer; er betrug für das Jahr 2013 15%.
2.1. Die Vorinstanz hat diese Bestimmungen willkürfrei in dem Sinne ausgelegt, dass der 50%ige Zuschlag nicht nur auf dem Steuerbetrag zu berechnen ist, der sich für einen über Fr. 200'000.-- hinausgehenden Vermögensanfall ergibt, sondern auf demjenigen, der für die gesamte Zuwendung (hier je Fr. 281'519.70 nach Abzug des Freibetrags von Fr. 10'000.--) geschuldet ist.
Gegen diese Auslegung bringen die Beschwerdeführer mehrere Argumente vor. All ihre Vorbringen beschränken sich aber darauf, dem Verwaltungsgericht appellatorisch ihre eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegenzuhalten. Stattdessen müssten sie im hier massgeblichen, von der bundesrechtlichen Harmonisierungsgesetzgebung nicht geregelten Bereich (vgl. u.a. das Urteil 2C_382/2009 vom 5. Mai 2010 E. 2.2 in ASA 79 S. 504) dartun, dass das dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verständnis des kantonalen Rechts geradezu offensichtlich unrichtig ist (vgl. oben E. 1.2). Das gelingt ihnen in keinem einzelnen Punkt auch nur ansatzweise, so dass auf ihre Argumentation nicht weiter eingegangen werden kann.
2.2. Weiter ist zu fragen, ob der durch die Vorinstanz willkürfrei auf den gesamten Steuerbetrag berechnete Zuschlag gemäss Art. 127 Abs. 2 lit. a StG/GL gegen verschiedene verfassungsmässige Grundsätze verstösst, wie die Beschwerdeführer geltend machen. Auch das kann jedoch ohne weiteres verneint werden, wobei in all diesen Punkten zweifelhaft ist, ob die Beschwerdeschrift dem Erfordernis einer qualifizierten Begründung gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. oben E. 1.3) zu genügen vermag.
2.2.1. Das gilt vorab für die Auffassung der Beschwerdeführer, die ihnen auferlegte Erbschaftssteuer sei konfiskatorisch und verstosse somit gegen die Eigentumsgarantie von Art. 26 Abs. 1 BV. Dazu hat das Verwaltungsgericht zutreffend hervorgehoben, dass die relativ moderate Steuerlast im konkreten Fall nicht mehr als knapp 15% des Vermögensanfalls betrug und das Bundesgericht bei der Erbschaftssteuer gegebenenfalls sogar Belastungen von 40% als noch nicht konfiskatorisch einstuft (vgl. dazu z.B. das Urteil 2P.139/2004 vom 30. November 2004 E. 4 in: AJP 2005 S. 345).
Mit dieser Begründung des angefochtenen Urteils setzen sich die Beschwerdeführer nicht auseinander und legen auch sonst nichts dar, was ihren Vorwurf stützen könnte. Hier erübrigt sich ebenfalls eine weitere Prüfung.
2.2.2. Nicht anders verhält es sich in Bezug auf die sonst noch von den Beschwerdeführern angerufenen verfassungsmässigen Grundsätze. Derjenige einer Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) sei insofern verletzt worden, als der im Gesetz vorgesehene 50%ige Zuschlag zu einer ungerechtfertigten und unverhältnismässigen Mehrbelastung führe: Bei einem Erbanfall von Fr. 200'000.-- und einem Steuersatz von 9% resultiere ein Steuerbetrag von Fr. 20'700.-- (inkl. Bausteuer), bei einem Nachlass von Fr. 200'001.-- und dem gleichen Satz dagegen eine Steuerlast (inkl. Bauzuschlag) von Fr. 31'050.15.
Unzutreffend greift diese Argumentation einen einzigen Teilaspekt aus der vom Gesetzgeber differenziert festgelegten Gesamtregelung heraus. Deren Elemente (Steuerfreibetrag, nach dem Verwandtschaftsgrad abgestufter Steuersatz, usw.) vervollständigen sich und gleichen sich teilweise aus (vgl. dazu E. II./2 des angefochtenen Urteils), so dass die Erfordernisse einer gleichmässigen Besteuerung gemäss der individuellen Leistungsfähigkeit erfüllt sind. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, liegt die gegenüber den Beschwerdeführern zur Anwendung gekommene Progression noch durchaus im Rahmen dieses Gesamtsystems und des zulässigen gesetzgeberischen Ermessens, ohne dass die erwähnten Verfassungsgrundsätze hier verletzt wären. Ebenso wenig liegt ein Verstoss gegen das allgemeine Gebot der rechtsgleichen Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 BV vor.
3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig (Art. 65 f. BGG.).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerverwaltung des Kantons Glarus, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, I. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2016
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Matter